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Sethe, Kurt [Hrsg.]; Partsch, Josef [Bearb.]
Demotische Urkunden zum ägyptischen Bürgschaftsrechte vorzüglich der Ptolemäerzeit — Leipzig, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.44567#0695

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χχχιι.] II. Jur. Teil. I § 13. Privatrechtlicher Vertrag. 681
Dadurch entsteht die oben (S. 594 t·) schon berührte Frage,
ob die Bürgen auch für die Rückzahlung des Darlehens in voller
persönlicher Haftung einstehen, so daß der Gläubiger, ohne auf
den Verfall des Sicherungsobjektes zu rechnen, sich direkt an den
Bürgen halten kann, wenn der Schuldner bei dem Verfall nicht
gezahlt hat. Schon oben wurde das als unwahrscheinlich bezeich-
net. Der Schuldurkunde liegt, wie auch der Verlauf in dem fol-
genden Jahre und die Erklärung in Hauswaldt 18b zeigt, es am
nächsten, daß die Bürgen nur für die Respektierung der Sicherungs-
übereignung durch den Schuldner einstehen, für die Eviktions-
garantie, welche den Geldnehmer trifft, wenn er das Grundstück
durch Verfall verwirkt. Es darf doch nicht übersehen werden,
daß bei dem Eintritt des Eigentumsverfalles nach Maßgabe des
P. Hauswaldt der Gläubiger füglich gar nichts zu fordern hat, da
er mit diesem Momente kraft Rechtssatzes das haftende Grund-
stück erworben hat: „Wenn ich dich nicht voll befriedige, so hast
du damit mein Herz zufriedengestellt mit dem Silberpreise meiner
Äcker.“ Schon aus diesen Worten ergibt sich mir eindeutig, was
oben (S. 595) als wahrscheinlich hingestellt wurde. Das heißt
noch nicht, daß der Gläubiger zunächst ausschließlich die Grund-
stückshaftung in Anspruch nehmen kann. Die ägyptische Urkunde
gibt dem Gläubiger einerseits mehr Recht als die mittelalterlichen
Urkunden, welche den Bürgen nur pro defectu des Pfandes haften
lassen, andererseits aber auch weniger Sicherheit. Denn der ägyp-
tische Bürge trägt hier gar keine Haftung bei Insuffizienz des
Sicherungsobjektes. Er haftet anderseits wohl dafür, daß der
Geldnehmer nichts gegen die Sicherungsübereignung tut, sie auch
nicht bestreitet. Aber wenn der Schuldner gutwillig dem Eigen-
tumsverlust zuschaut, seine Abstandserklärung abgibt, durch
welche er die Eigentumsverwirkung anerkennt, und seine Pflich-
ten als Gewährsmann erfüllt, dann kommt es zu keiner Haftung
des Bürgen.
Diese Bürgschaft zur Eviktionsgarantie ist nicht ohne Interesse.
Denn hier treten für das ägyptische Recht uns dieselben Fragen
entgegen, die die germanistische Forschung bei der Auffassung des
schwedischen vinx\ ferner bei der Eviktionshaftung des fränkischen

1) v. Amira, Nordgerm. Oblig.-Recht r, 347.
 
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