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Sethe, Kurt [Hrsg.]; Partsch, Josef [Bearb.]
Demotische Urkunden zum ägyptischen Bürgschaftsrechte vorzüglich der Ptolemäerzeit — Leipzig, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.44567#0650

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636 Sethe-Partsch, Demot. Bürgschaftsurkunden. [xxxn.
als Herr des Tempelrentengutes geriert. Die Tempel hätten dann
ihre Rente bekommen aus der königlichen Regie der ίεοά γη wie
aus den ίερα'ι χρόΰοόοι. Dieser Gedanke mag erst lange nach der
tatsächlichen Einbürgerung der königlichen Verwaltung auf dem
Götterlande formuliert worden sein. Wir wissen auch noch nicht,
ob er größere Bedeutung in den Verordnungen der Ptolemäer ge-
habt hat. Jedenfalls steht er in einem Widerspruch zu dem alten
Rechtszustande der γη εν άφέβει, der praktisch überwunden war, als
der König selbst Verwalter des Götterlandes wurde. Wie das kam,
darüber gibt es keine Quellen, aber naheliegende Vermutungen.
Die Oberaufsicht des Staates über die Verwaltung des Götterlandes
muß von jeher dagewesen sein. Sie mußte zur Regie werden, sowie
sich in den Agrarverhältnissen des 2. Jahrhunderts die Notwendig-
keit ergab, auch das Götterland unter die Herrschaft des Systems
zu bringen, nach welchem das Land, das niemand will, einem
Bauern zugeschlagen wird, der es zwangsweise erhält. Daß übri-
gens die ursprüngliche Freiheit der Priester, wenigstens auf den
Tempelrentengütern die Renten selbst einzu ziehen, schon am Ende
des 2. Jahrhunderts gefährdet war, zeigt die ausdrückliche Gewähr-
leistung dieser Freiheit durch die Dekrete des Ptolemaios Euerge-
tes II.1) 100 Jahre später bekommen die Priester die Rente aus den
Tempelgütern nur durch die Sitologen der römischen Verwaltung,
wie jetzt die Berliner Papyri 1197 und 1200 zeigen.
§ 10. Die Bürgschaft in den Verfahren des Verwaltnngsrechts.
Schon in der Domänenpacht fanden wir die eigentümliche
Erscheinung, daß die griechische Verwaltung im 3. Jahrhundert
demotische Verträge nach einem hellenistischen Geschäftsformulare
abschließt, denn der Versteigerungsmodus, die Einzeichnung der
Bürgen in die Liste der Pächter weisen darauf ebenso hin wie
die Tatsache, daß in dem definitiven Vertrag mit dem Staats-
pächter der Bürge als gestellt erscheint. Die Anpassung an die
hellenistische Geschäftssitte tritt auch in den eigenartigen Voll-
streckungsakten hervor, welche in den Elephantine-Papyri des so-
1) Preisigke (Arch. f. Pap.-Forsch. 5, 311 f·) un^ Wilcken (Chrestom. Einh
zu no. 65 p. 91) meinen, das Dekret habe die Verwaltung der πρόΰοδοι den Priestern
erst konzediert.
 
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