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Sethe, Kurt [Hrsg.]; Partsch, Josef [Bearb.]
Demotische Urkunden zum ägyptischen Bürgschaftsrechte vorzüglich der Ptolemäerzeit — Leipzig, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.44567#0604

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59° Sethe-Partsch, Demot. Bürgschaftsurkunden. [xxxn.
werden konnten, seit das römische Provinzialrecht die Protopraxie
der Frau für ihre Ansprüche auf Rückgabe der Mitgift eingeräumt
und sie auf diese Protopraxie, die kein Generalpfand ist, be-
schränkt hatte?
§ 7. Pas Decknngsverhältnis des Bürgen zum Schuldner.
Nach dem klassischen römischen Rechte und den modernen
Rechten, welche sich auf dessen Denkformen aufbauen, hat der
Bürge, der sich vom Schuldner als Bürge hat stellen lassen, eiD
Recht gegen den Schuldner regelmäßig erst dann, wenn er gezahlt
hat?) Der Bürge, der sich für einen Zahlungsunfähigen verpflichtet,
muß also regelmäßig gewärtigen, daß er bei dem Verzug des
Schuldners zahlen muß und erst nachher seinen Rückgriff gegen
den Schuldner nehmen kann. Er hat nur einen auf byzantinischen
Umgestaltungen des römischen Rechtes historisch beruhenden1 2 3 4) so-
genannten Liberationsanspruch gegen den in Vermögensverfall be-
findlichen Schuldner. Aber er hat kein besonderes Recht gegen
den Schuldner, daß dieser ihm die Mittel zur Befriedigung des
Gläubigers zur Verfügung stelle. Im Gegensatz dazu steht vielfach
das Bürgschaftsrecht der archaischen Rechte.8) Hier ist der Bürge
nicht ein akzessorischer Schuldner neben dem Hauptschuldner,
sondern er hat die Stellung eines Exekutionsorgans des Gläubigers.
Er hat vielfach das Recht, durch Auslieferung des Schuldners sich
zu befreien?) Er kann immer bei der Gestellungsbürgschaft, aber
auch vielfach bei der Bürgschaft für Leistung des Schuldners sich
bemächtigen.5) Er darf sein Vermögen angreifen, den Schuldner
1) Der Gegensatz zwischen dem romanisti sehen und dem griechischen Rechts-
zustand ist in Griech. Bürgschaftsrecht 1, 273 ff. herausgearbeitet.
2) D. 17, 1, 38, 1. D. 17, 1, 10, 12. Cod. 4, 35, 10 pr., dazu Gr. Bürg-
schaftsrecht 1, 275 f. Anm.
3) Für das babylonische Recht versucht Koschaker, S. 51 ff, diesen Nach-
weis. Für das griechische Recht vgl. Gr. Bürgschaftsr. 1, 278ff. Für die germani-
schen Rechte vgl. zur 1. Burgundion XIX, 7 Schröder, Rechtsgesch.6 S. 316 f. und
XIX 5 — 6, dazu Gierke, Schuld und Haftung S. 176f. Für das langobard. Recht
Horten, Personalexekution II iigff.; Gierke, Schuld und Haftung S. 121. Schroe-
der6 S. 319 ff. Vgl. auch Gierke S. 59. 184. 288, A. 5. 290 und v. Amira, Wadia-
tion S. 24 ff.
4) Griech. Bürgschaftsr. 1, 284; GGA 1913, 27f.
5) Griech. Bürgschaftsr. I, 282 f..
 
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