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Sethe, Kurt [Hrsg.]; Partsch, Josef [Bearb.]
Demotische Urkunden zum ägyptischen Bürgschaftsrechte vorzüglich der Ptolemäerzeit — Leipzig, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.44567#0693

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XXXII.] IT. Jur. Teil. I § 13. Privatrechtlicher Vertrag. 679
Grundstücks gesetzt und die Klägerinnen, als diese ihn am Bauen
auf dem streitigen Grundstücke hindern wollten, gewaltsam ver-
jagt. Es scheint nicht die Injurienbuße wegen dieser Handlung
in Frage zu stehen1), sondern ein Antrag auf Wiedereinsetzung in
den tatsächlichen Besitz zu sein, sei es, daß dieser Antrag auf
die Gewalttat des Beklagten oder auf die Verweigerung der recht-
lichen Verteidigung des Grundstücks gestützt war.
Die Prozeßlage ist nicht klar genug zu erkennen, um wirk-
lich ein Urteil über die Bedeutung des Fragments zu gestatten.
Eine neue Klage scheint es nicht zu sein, da ein Schätzungsantrag
fehlt, wahrscheinlich ist es nur eine Eingabe, welche den neuen
Beamten in einem noch schwebenden Prozesse wegen der Besitz-
frage um Rechtsschutz an gehen soll. Der Wert des Stückes liegt
infolge des schlechten Erhaltungszustandes nicht in einem Aufschluß
über die Prozeßlage. Nur soviel kann daraus entnommen werden,
daß der ägyptische Eigentumsprozeß wirklich die Möglichkeit kannte,
daß der angegriffene Besitzer sich durch eine Klage gegen den Eigen-
tumsprätendenten wehrte, welche das Recht der Besitzer behauptete.
Die Klägerinnen behaupten vorher besessen zu haben und, als der
Beklagte die Vindikation vorgenommen habe, gegen ihn geklagt
zu haben. Das genügt für unsere Erklärung der Urk. 15.
§ 13. Die Bürgschaft in den privatrechtlichen Verträgen.
Das Material ist dürftig: eine Bürgschaft im Pachtverträge
(Urk. 9), eine bei dem Darlehen (Urk. 10), endlich eine bei der
Sicherungsübereignung (Urk. 12), indem die Bürgschaft dabei zu-
nächst nicht eindeutig zu der Übereignung gehört, sondern von
anderen Autoren vielleicht auch zu den Darlehen gezogen werden
könnte. K
Soweit sie für das Bürgschaftsrecht selbst interessant sind,
sind die Bürgschaften schon oben ausführlich besprochen.
In den beiden ersten steht der Bürge für alle Ansprüche aus
dem Vertrage ein, also bei dem Getreidedarlehen für die pünkt-
liche Rückzahlung, bei dem Pachtverträge für die pünktliche Zah-
lung der Pacht, für die Verpflichtung zu baulichen Neuanlagen
1) Im Gegensatz zu dein P. Brüssel ist die unten § 16 behandelte Urkunde
des Louvre 2434 u. 2437 zu beachten.
 
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