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Sethe, Kurt [Hrsg.]; Partsch, Josef [Bearb.]
Demotische Urkunden zum ägyptischen Bürgschaftsrechte vorzüglich der Ptolemäerzeit — Leipzig, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.44567#0649

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XXXII.]

Π. -Jur. Teil. [ § 9. /Τρκ πρόσοδος.

635

klar zu werden. Die erstere enthält eine Beschwerde von Priestern
aus der ersten Zeit der römischen Herrschaft. Sie beginnt: AtoxaJ-
ται τωι Λροζιμένω ίγερφ ΰύνταξες εκ τήςΆρΛι'ΰιος [Λ]ροσόό'θ'υ κα& ενι-
αυτόν (Λνρου άρταβών) ρν, also auf dem Tempelgut des Harpisis1)
liegt’ die Abgabe, wie in P. Teb. 281 (a° v. Ohr.) „aus den Tempel-
rentengütern des Suchos die Didrachmia gezahlt worden ist“, wo
die Herausgeber auch die Beziehung von ίερα'ι Λρόΰοδοι auf eine
Kategorie von Land noch nicht verwerten konnten. Ebenso scheint
mir in B.G.U. 1200 die Λρόβοό'ος nicht die Stiftung oder die Bente,
sondern das sonst gar nicht bezeichnete Grundstück, welches die
Bente trägt, denn die Priester sagen, daß sie „aus der Λρόσοό'ος
die 100 Artaben bis zum 19. Jahre des Augustus hatten“, ebenso
verstehe ich in derselben Urkunde am Ende, daß „das Gut die den
Priestern zustehenden 10 Artaben wieder leisten solle“. Für diese
Bedeutung der „Heiligen Prosodos“ im Sinne des Kentengutes weiß
ich andere jüngere Urkunden nicht mit Sicherheit anzugeben.2·3)
Wenn in P. Teb. 5, 5off. wirklich die ίερά γή als eine Art der
ίερα'ι Λρόαοδοι aufgeführt war, so hatte das allerdings die Bedeu-
tung eines juristischen Gedankens. Der König bezeichnete sich
wohl im. Sinne der ägyptischen Tempel wirtschaft nur als den
Λροεΰτώς des Gottes. Aber gerade wie wir es auf den ägyptischen
Tempelrentengütern sahen, damit war durchaus vereinbar, daß
der Eigentümer der Prosodos sich privatwirtschaftlich durchaus
1) Das ist m. E. nicht ein Stifter (so Schubart), sondern muß eine Be-
zeichnung für ein göttliches Wesen sein, die mit der Bezeichnung des Antragstellers
als Priester des „Harpsennese und des Sarapis“ im Zusammenhang steht. Sethe
stimmt mir zu. Das Har enthalte ja den Namen Horos, das Folgende einen unter-
scheidenden Beinamen.
Für das ύπόκειται vgl. Teb. 5, 53: τά Υποκείμενα χρήματα.
2) Fraglich ist mir P. Grenf. In. 16 εκ τής Ν'1 προΰ(όδον) (a° 135 ν. Chi'.).
3) Wie diese ιερά πρόΰοδος zu der γή άνιερωμένη der Tebtynis-Papyri steht,
ist noch ganz dunkel. Allerdings ist gerade die ιερά πρόβοδος in P. B. G. U. 1200
auch άνιερωμένη genannt. Aber in den Tebtynis-Papyri haben wir zwei verschiedene
Rechtsstellungen der άνιερωμένη: einmal erscheint in P. Teb. 5, 56ff. die Freiheit der
Priester, die Renten einzuziehen, andererseits finden sich Fälle, in denen das ge-
stiftete Land einfach wie ιερά γή behandelt wird und mit in der Generalübersicht
über die in das Basilikon abzuliefernden Ernten erscheint. Vielleicht sind hier zwei
Arten von Stiftungen zu unterscheiden: einerseits solche Weihungen, welche das
Eigentum auf den Gott samt der wirtschaftlichen Nutzung übertragen. Hier ent-
stände echte ιερά γή. Daneben könnte es άνιερωμένη gegeben haben, indem die
Weihung an den Gott nui· in der Auferlegung einer Rente bestand.
 
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