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Sethe, Kurt [Hrsg.]; Partsch, Josef [Bearb.]
Demotische Urkunden zum ägyptischen Bürgschaftsrechte vorzüglich der Ptolemäerzeit — Leipzig, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.44567#0698

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684 Sethe-Partsch, Demot. Bürgschaftsurkunden. [xxxii.
erklärung niemals eine persönliche Haftung des Beitretenden für
die Erklärung des in der Urkunde erklärenden Schuldners begrün-
det werden. Also nicht Garantie für fremdes Handeln wie bei
der Bürgschaft, auch nicht die Mithaftung des Beitretenden nach
Maßgabe des Urkundeninhalts soll in Frage stehen, sondern es soll
nur die Absicht sein, das spätere Hervortreten des Verzichtenden
auf Grund eines an der veräußerten Sache ihm zustehenden Herr-
schaftsrechtes zu verhindern. Danach ständen also diese Beitritts-
erklärungen der demotischen Urkunden auf einer Stufe mit den
Erwähnungen ähnlicher Beitrittserklärungen in den altgriechischen
und hellenistischen Urkunden1), in denen es oft heißt, daß die Ver-
pflichtung des Schuldners „auf Geheiß“ oder mit Einwilligung eines
Dritten geschehe. Durch solche Ermächtigung des Beitretenden wird
im griechischen Rechte, soweit wir sehen, nirgends eine Haftung
des Zustimmenden selbst begründet. Es handelt sich nur darum,
daß der Zustimmende auf Rechte verzichtet, welche der Erfüllung
der vom Schuldner übernommenen Verpflichtung oder der Wirk-
samkeit einer vom Schuldner getroffenen Verfügung entgegenstehen
könnten, wie das Recht eines wirklichen Eigentümers neben der
Veräußerungserklärung, die der Treuhänder selbst abgibt — oder
wie die Dotalhypothek einer Frau, welche der Verfügung ihres
Mannes zustimmt.2)
Für die demotischen Urkunden gestattet es der Zuwachs des
Materials, die Bedeutung der Beitrittserklärung mit Sicherheit zu
beantworten. Dabei müssen, was bisher nicht geschah, zwei For-
mulare der Beitrittserklärungen geschieden werden. Das eine findet
sich in zahlreichen Urkunden aus der Thebais und aus anderen
Gauen, das andere wesentlich in Texten aus Memphis, wobei zu-
nächst dahingestellt sein darf, ob nur die lokale Verschiedenheit
etaient ceux des membres de la famille (mere, femme ou bis) adherant dans un
paragraphe final a l’acte du chef. Mais en realite ce n’etaient pas de vrais cautionne-
ments analogues a ceux des etrangers. -Ils avaient pour unique cause la communaute
des droits sur l’her0dite qui aurait empeche sans cette adhesion soit l’alienation soit
1’Obligation hypothecaire pouvant entrainer cette alienation.“
1) Zusammenstellung im Griech. Bürgschaftsr. 1, iqof.
2) Auch die griechischen Vermerke, daß ΰννεπιχωρονΰης της γυναικός ein Dar-
lehen mit Haftung des gesamten Vermögens des Schuldners gegeben werde, oder eine
Veräußerung vorgenommen werde, sind schon als Bürgschaftserklärungen aufgefaßt
worden, vgl. Homolle, Bull, de corr. hell. 14, 453 und dazu Bürgschaftsr. 1, 140 f
 
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