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Sethe, Kurt [Hrsg.]; Partsch, Josef [Bearb.]
Demotische Urkunden zum ägyptischen Bürgschaftsrechte vorzüglich der Ptolemäerzeit — Leipzig, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.44567#0577

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χχχιι.] II. Jur. Teil. I § 4. Das besondere Formular P. Eleph. 6. 563
über eine neue Bürgschaft. Das griechische Resume spricht
dafür. Es unterscheidet sich in nichts von den üblichen in
Form eines Aktenvermerkes stilisierten Bürgschaftsurkunden des
ptolemäischen Verwaltungsrechts im 3. Jahrhundert.1) Auch ist
in der Urkunde selbst der Grand zur Bürgschaft in der Verurtei-
lung erwähnt, welche der Hohepriester Pinyris von den Schreibern
des Horus von Edfu erfahren hat. Endlich hat Sethe selbst er-
wogen2), daß diese Auffassung am leichtesten mit der gram-
matischen Stilisierung der Urkunde auskommt. Sonst wäre nach
Sethes Ausführung am Anfang eine Partikel zu erwarten, welche
an deutete, daß das Zahlungs versprechen auf Grund einer längst
bestehenden Bürgschaft abgegeben werde.
Die Abweichungen sind gegenüber der Form der gesamt-
schuldnerischen Bürgschaft (vgl. oben S. 540 f.) gering. Es findet
sich bei jener die Erwähnung des Handschlagaktes, der „in bezug
auf“ den Schuldner geschieht, die Erwähnung der Leistung, für
welche eingestanden wird. Nur heißt es nicht, daß der Schuldner
neben den Bürgen auch hafte. Aber das ist doch als selbstver-
ständlich vorausgesetzt. Denn das Zahlungsversprechen wird unter
der Bedingung abgegeben, daß der Praktor, welcher die Zahlungen
von den Bürgen anfordern soll, diesen das Vermögen des Schuld-
ners ausliefert. Vielleicht konnte eben nicht mehr darauf ge-
rechnet werden, daß der Schuldner jemals an den Gläubiger zahlte
und ist deswegen seine Haftung nicht erst erwähnt. Das grie-
chische Resume gibt diesen Versprechensinhalt der Bürgschaft ent-
sprechend wieder: Εγγυοι έφ’ ώι. αΛοόώβουβίυ heißt es, nicht tyyvoL
της αΛοόόβεως oder έγγνοί έφ φι Λαραβτήβωβίν εΛ άαόόοβίν.
Die nebeneinander haftenden Bürgen unterwerfen sich soli-
darischer Haftung, indem sie erklären: „Wenn du beliebst zu
sein hinter uns zwei Personen, so wirst du es sein. Und wir tun
dir so, die von dir beliebten, ein Mann auch wie die zwei.“ Also
der Gläubiger kann entweder beide Bürgen in Anspruch nehmen
oder sich an einen halten (vgl. oben S. 540 ff.). Daneben vermutet
Sethe an der Spitze der Urkunde die Klausel, durch welche sich
1) Vgl. mit der griechischen Transkription oben, S. 325, die Urkunden
P. Hibeh 94 (a° 258/7 a. C.) 95 (a° 256/5 a. C.) P. Freiburg inedit. oben S. 545
(a° 229 a. C.).
2) Oben S. 337.

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