564 Sethe-Partsch, Demot. Bürgschaftsurkunden. [xxxn.
die Bürgen auch zum Einstehen füreinander verpflichten. Nach
dem Eingang klafft eine Lücke, für die man kaum eine andere
Füllung denken kann als die Worte „einer für seinen Genossen“,
den ägyptischen Ausdruck füreinander“, auf den sich auch die
spärlichen Zeichenreste deuten lassen (Sethe oben S. 339f.). Es ist
eine ansprechende Vermutung, daß hier diese Worte, welche die
gegenseitige Bürgschaft durch Allelengye ausdrücken, gestanden
haben. Auch in den Lücken des griechischen Textes haben die
Worte ot ß εγγ(υώμενοιλ) αλ(λ^2ου§) εις &c(tiGlv) Platz, vgl. oben S. 326.
Natürlich kann mit dieser Vermutung noch nicht erwiesen wer-
den, daß der demotische Urkundenstil wirklich diese hellenistische
Denkform gekannt habe.
Was es bedeuten würde, daß die beiden Haftenden sich neben
der Vereinbarung solidarischer Haftung noch als „gegenseitige
Bürgen“ bezeichneten, das ist eine Frage, zu deren Beantwortung
das demotische Material noch keinen Anhalt gibt. In einer Be-
handlung des hellenistischen Bürgschaftsrechtes kann ausgeführt
werden, daß die Vereinbarung der Allelengye durchaus nicht den
Zweck hatte, die Solidarität hellenistischen Rechtes zu begründen
(vgl. oben S. 542 f.). Sie geschah meines Erachtens zu dem Zwecke,
damit solidarisch Haftende auch füreinander einstehen, so daß der
einzelne für die Kosten der Rechtsverfolgung und des Verzuges
haftete, welche im Verhältnisse des Gläubigers zum Genossen er-
wuchsen — damit andererseits der Gläubiger die erhöhte Sicherheit
für den Empfang des ganzen Schuldbetrages aus der Hand des
gemahnten Genossen dadurch erhielt, daß dieser kraft der
Allelengye das Recht hatte, auf Mahnung von Seiten des
Gläubigers den Mithaftenden zum Beitrag (συνεχτίνειν) zu
zwingen: kraft des hellenistischen Liberationsregresses des Bürgen,
der noch bei der Haftung des justinianischen Allelengyos vorkommt.
Man übersetze nur den zweiten Satz von Nov. 99, cap. 1 wörtlich:
Der in Anspruch genommene αλληλέγγυος haftet selbst zunächst
nur auf einen Teil, er hat gegen die anderen den Anspruch auf
Beitragsleistung, wenn dieser auf die Haftungsteilung nach der
epistula divi Hadriani verzichtet hat.
die Bürgen auch zum Einstehen füreinander verpflichten. Nach
dem Eingang klafft eine Lücke, für die man kaum eine andere
Füllung denken kann als die Worte „einer für seinen Genossen“,
den ägyptischen Ausdruck füreinander“, auf den sich auch die
spärlichen Zeichenreste deuten lassen (Sethe oben S. 339f.). Es ist
eine ansprechende Vermutung, daß hier diese Worte, welche die
gegenseitige Bürgschaft durch Allelengye ausdrücken, gestanden
haben. Auch in den Lücken des griechischen Textes haben die
Worte ot ß εγγ(υώμενοιλ) αλ(λ^2ου§) εις &c(tiGlv) Platz, vgl. oben S. 326.
Natürlich kann mit dieser Vermutung noch nicht erwiesen wer-
den, daß der demotische Urkundenstil wirklich diese hellenistische
Denkform gekannt habe.
Was es bedeuten würde, daß die beiden Haftenden sich neben
der Vereinbarung solidarischer Haftung noch als „gegenseitige
Bürgen“ bezeichneten, das ist eine Frage, zu deren Beantwortung
das demotische Material noch keinen Anhalt gibt. In einer Be-
handlung des hellenistischen Bürgschaftsrechtes kann ausgeführt
werden, daß die Vereinbarung der Allelengye durchaus nicht den
Zweck hatte, die Solidarität hellenistischen Rechtes zu begründen
(vgl. oben S. 542 f.). Sie geschah meines Erachtens zu dem Zwecke,
damit solidarisch Haftende auch füreinander einstehen, so daß der
einzelne für die Kosten der Rechtsverfolgung und des Verzuges
haftete, welche im Verhältnisse des Gläubigers zum Genossen er-
wuchsen — damit andererseits der Gläubiger die erhöhte Sicherheit
für den Empfang des ganzen Schuldbetrages aus der Hand des
gemahnten Genossen dadurch erhielt, daß dieser kraft der
Allelengye das Recht hatte, auf Mahnung von Seiten des
Gläubigers den Mithaftenden zum Beitrag (συνεχτίνειν) zu
zwingen: kraft des hellenistischen Liberationsregresses des Bürgen,
der noch bei der Haftung des justinianischen Allelengyos vorkommt.
Man übersetze nur den zweiten Satz von Nov. 99, cap. 1 wörtlich:
Der in Anspruch genommene αλληλέγγυος haftet selbst zunächst
nur auf einen Teil, er hat gegen die anderen den Anspruch auf
Beitragsleistung, wenn dieser auf die Haftungsteilung nach der
epistula divi Hadriani verzichtet hat.