γόο Sethe-Partsch, Demot. Bürgschaftsurkunden. [xxxii.
wäre. Aber auch dies würde nichts an der Zuständigkeit der
Schutzmittel aus der Gewähr schäft ändern, da ja nach Maßgabe
der Prasis der Erwerber von deren Ausstellung an der Passiv-
legitimierte für die Klagen wegen Eigentums ist und die Gewähr-
schaft von diesem Momente an gilt. (Vgl. Demot. Papyrus Haus-
waldt S. i4*f.)
Die Anträge zielen nicht nur auf die Gewährschaftsleistung, also
auf Ausstellung der Abstandserklärung seitens des Störers und
eventuelle Beseitigung seines besseren Rechtes ab, sondern auch
auf Zahlung der Buße wegen verbotener Eigenmacht, auf welche
der zu Unrecht angegriffene Eigentümer ein Recht hat, ohne daß
wir schon erkennen können, wie sich die hier erwähnte Buße zu
den in den griechischen Urkunden erwähnten ähnlichen verhält.1)
Der Tatbestandsdarstellung und den Anträgen ist einerseits
die Nennung der Käuferin Neschons beigefügt, auf deren Recht
sich der Kläger beruft (II); sie hat die Angaben des Klägers über
den Kauf und die Garantie bestätigt. Der Kläger geht „auf Ge-
heiß“ (zum Wort Sethe oben S. 59 f.) dieser Käuferin vor. Sie
wäre eigentlich als Kläger zu erwarten, da ihre Rechte aus dem
Kauf geltend gemacht werden. Hat sie nun den Kläger als Prozeß-
prokurator bestellt, oder an ihn veräußert? Von demselben Tage
ist eine Abstandserklärung derselben Neschons erhalten2), in wel-
cher sie das Recht des Klägers über mehrere Gegenstände an-
erkennt, darunter Hausgrundstücke, die sie dem Kläger veräußert
habe. Hatte sie das streitige Grundstück mitveräußert? — Die
Abstandsurkunde könnte dann zusammen mit ihrem Auftreten als
Zeugin gegen die Beklagten zu der Gewährenhilfe der Neschons
gehören. Aber das ist nur unsichere Vermutung.
Andererseits ist dem Schriftsätze eine Rechtsausführung (IV)
beigegeben, die ausdrücklich sagt, daß der Kläger die Beklagten
in Anspruch nimmt, weil er hinter ihnen ist in bezug auf das
streitig gewordene Haus. Also auf die Gewährschaftspflicht wird
damit der Anspruch ausdrücklich gegründet.
1) P. Petrie 3, 20 col. 3 (3. Jhd.). P. Par. 14 (a° 127 v. Chr.). P. Tebt.
105, 1. 36.
2) P. Louvre 2428. Revillout, Propriete p. 427t. hat augenscheinlich diese
Urkunde unrichtig referiert, indem er sie in die Regierung des ersten Ptolemäus
verlegte und in ihr eine Veräußerung an Neschons sah.
wäre. Aber auch dies würde nichts an der Zuständigkeit der
Schutzmittel aus der Gewähr schäft ändern, da ja nach Maßgabe
der Prasis der Erwerber von deren Ausstellung an der Passiv-
legitimierte für die Klagen wegen Eigentums ist und die Gewähr-
schaft von diesem Momente an gilt. (Vgl. Demot. Papyrus Haus-
waldt S. i4*f.)
Die Anträge zielen nicht nur auf die Gewährschaftsleistung, also
auf Ausstellung der Abstandserklärung seitens des Störers und
eventuelle Beseitigung seines besseren Rechtes ab, sondern auch
auf Zahlung der Buße wegen verbotener Eigenmacht, auf welche
der zu Unrecht angegriffene Eigentümer ein Recht hat, ohne daß
wir schon erkennen können, wie sich die hier erwähnte Buße zu
den in den griechischen Urkunden erwähnten ähnlichen verhält.1)
Der Tatbestandsdarstellung und den Anträgen ist einerseits
die Nennung der Käuferin Neschons beigefügt, auf deren Recht
sich der Kläger beruft (II); sie hat die Angaben des Klägers über
den Kauf und die Garantie bestätigt. Der Kläger geht „auf Ge-
heiß“ (zum Wort Sethe oben S. 59 f.) dieser Käuferin vor. Sie
wäre eigentlich als Kläger zu erwarten, da ihre Rechte aus dem
Kauf geltend gemacht werden. Hat sie nun den Kläger als Prozeß-
prokurator bestellt, oder an ihn veräußert? Von demselben Tage
ist eine Abstandserklärung derselben Neschons erhalten2), in wel-
cher sie das Recht des Klägers über mehrere Gegenstände an-
erkennt, darunter Hausgrundstücke, die sie dem Kläger veräußert
habe. Hatte sie das streitige Grundstück mitveräußert? — Die
Abstandsurkunde könnte dann zusammen mit ihrem Auftreten als
Zeugin gegen die Beklagten zu der Gewährenhilfe der Neschons
gehören. Aber das ist nur unsichere Vermutung.
Andererseits ist dem Schriftsätze eine Rechtsausführung (IV)
beigegeben, die ausdrücklich sagt, daß der Kläger die Beklagten
in Anspruch nimmt, weil er hinter ihnen ist in bezug auf das
streitig gewordene Haus. Also auf die Gewährschaftspflicht wird
damit der Anspruch ausdrücklich gegründet.
1) P. Petrie 3, 20 col. 3 (3. Jhd.). P. Par. 14 (a° 127 v. Chr.). P. Tebt.
105, 1. 36.
2) P. Louvre 2428. Revillout, Propriete p. 427t. hat augenscheinlich diese
Urkunde unrichtig referiert, indem er sie in die Regierung des ersten Ptolemäus
verlegte und in ihr eine Veräußerung an Neschons sah.