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Sethe, Kurt [Editor]; Partsch, Josef [Oth.]
Demotische Urkunden zum ägyptischen Bürgschaftsrechte vorzüglich der Ptolemäerzeit — Leipzig, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.44567#0773

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χχχπ] Π. Jur. Teil. II § i6. Rechtl. Bedeut, d. Beitrittserkl. 759
Käuferin anerkannt hatte. Der Kläger beruft sich auf die aus-
drückliche Erklärung (II): Wer zu dir kommen wird in meinem
Namen oder im Namen eines anderen Menschen von der Welt,
den werde ich sich entfernen lassen von dir ...“
Es ist deutlich, daß die Garantie der ihre Beistimmung und
das Rufen erklärenden Person ebenso wirkt wie die Garantie der
Verkäuferin selbst, denn die Anträge (III) lauten auf Beseitigung
des Rechtes der Dritten.1) Beabsichtigt ist auch hier, daß der
Garant in den durch die Vindikation eines Dritten eröffneten
Prozeß eintreten solle und dem Käufer das Recht erstreiten
soll, indem der abgewiesene Vindikant ihnen dieselbe Erklärung
abgeben soll, wie sie in P. Eleph. 12 vorliegt. Nicht ganz klar
ist die prozessuale Lage. Man könnte zweifeln, ob eine Klage
des Störers gegen den Erwerber des Grundstücks schon vorliegt.
Gesprochen wird nur von der Rechtsbehauptung des Störers und
von seinem außergerichtlichen Gewaltakte. Vielleicht ist die Un-
klarheit eine absichtliche, indem der Erwerber die Gewähren im
Wege der Klage zwingen will, Gewährenhilfe zu leisten, sei es,
daß es zu einem Angriff des Störers kommt, indem dann der Er-
werber als Beklagter den Prozeß auf den Gewähren schieben will,
wie im Falle des Eleph. 12, oder daß der Erwerber selbst mit der
Klage des Eigentümers (vgl. oben S. 676 ff.) gegen den unrechten
Prätendenten vorgehen will und sich dafür die Gewährenhilfe
sichern will. Es bleibt ferner unklar, ob der übliche Fall des Evik-
tionsprozesses vorliegt, daß der Erwerber im Besitze war und
angegriffen wird. Möglich wäre auch, daß der Erwerber noch gar
nicht die tatsächliche Nutzung des gekauften Grundstücks gehabt
hätte und bei dem Versuche, sie zu beginnen, gestört worden

1) Für das ägyptische Recht ist es klar, daß die Gewährschaftsklage auf Er-
füllung der Gewährpflicht ging, daß es nicht nur einen Anspruch wegen versäumter
Gewährschaft gah, wie die römische actio auctoritatis einer war. — Für die grie-
chische όίκη βεβαιωβεως war die Frage früher streitig, jetzt vgl. meine Ausführung
Gott. Gel. Anz. 1909, S. 7l6f.
Der ägyptische Rechtszustand ist für uns nicht überraschend: in den Abstands-
urkunden ist das Versprechen: „ich entferne ihn von dir, wenn ich ihn nicht ent-
ferne, so entferne ich ihn mit Not wen digkeit ohne Verharren“ mit der Exe-
kutivklausel abgegeben. Auf griechische Nachbildungen dieses demotischen Formulars
hatte schon Braßloff, Zur Kenntnis der Volksrechte in den romanisierten Ost-
provinzen des römischen Reiches, Weimar 1904, S. 15 hingewiesen.
 
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