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Siebmacher, Johann [Begr.]
J. Siebmacher's großes und allgemeines Wappenbuch: in einer neuen, vollständig geordneten u. reich verm. Aufl. mit heraldischen und historisch-genealogischen Erläuterungen (Band 2,8): Der Adel der freien Stadt Frankfurt — Nürnberg, 1856

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https://doi.org/10.11588/diglit.24837#0004
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2

FRANKFURTER ADEL.

Bei Aufnahme nach Alten-Limpurg ist seit mehreren Jahrhunderten eine Adels- und Ahnen-
probe auf acht Schilde erfordert worden, wie denn der betreffende Reim sagt:

»Wer durch Heurath komm darein
Muss achtschildig geboren sein
Vom Vater und der Mutter her.«

Ausserdem hat der Rezeption jedesmal der Eintritt in das Frankfurter Bürgerrecht vor-
auszugehen.

Wenn es auch nicht mit völliger Gewissheit bestimmt werden kann, dass den Geschlech-
tern von Alten-Limpurg in frühesten Zeiten das Recht zugestanden sei, goldene und silberne
Münzen zu schlagen, so ist doch sicher, dass sie von Kaiser und Reich jederzeit für Stifts-, rit-
ter- und turni er massige Edelleute gehalten und angesehen wurden, wie sie denn selbst in den
Jahren 1398, 1405, 1412, 1457 etc. grössere Turniere ausschrieben, bei denen sie unter sich und
mit dem Landadel kämpften. Bei Ablegung des Huldigungs-Eides für den jeweiligen neuerwählten
Kaiser von Seite der Frankfurter Bürgerschaft, waren die Limpurger zur Rechten, die Frauen-
steiner vor, und die Graduirten zur Linken der Tribüne auf dem Römerberg aufgestellt, auch
pflegten bei Anwesenheit kaiserl. Kommissäre denselben jederzeit zwei junge Limpurger und ein
Frauensteiner als Ehren-Kavaliers beigegeben zu werden. Zu reichsstädtischen Zeiten genossen
die Mitglieder Alten-Limpurgs sowol als Frauensteins besondere politische Vorrechte, insbesondere
bei BeSezung der Rathsstellen, im allgemeinen aber darf man bemerken, dass nicht leicht eine
Adelskorporation in so hohem Ansehen, selbst im fernem Auslande stand, als gerade Alten-Lim-
purg. Kaiser Franz II. begnadete dieselbe s. d. 17. Merz 1804 »in Anbetracht deren uradeligen
und ritterlichen Herkommens und der tapfern, redlichen und erspriesslichen Dienste, womit die-
selbe sich jederzeit gegen Kaiser und Reich rühmlichst verdient gemacht hat« mit einem Ordens-
zeichen. Dieses besteht aus einem weiss-eingefassten grünen Kreuze, das unter einer goldenen
Kaiserkrone hängt, in der Mitte eine goldene Scheibe mit dem kaiserl. Doppeladler, in den vier
Ecken aber goldene Strahlenausfüllungen trägt. Auf der Rückseite hat die erwähnte Scheibe
auf grünem Grund den Namenszug F. II. und die Umschrift: »avita virtute, fideque in caesarem et
imperium juncti.« Der Orden wird von den Mitgliedern an einem grün-geränderten weissen
Bande getragen.

II. Die Gesellschaft ff'ra.iteilNtelvi hat mit Alten-Limpurg gleichen Ursprung und gleiche
Bestimmung. Die Nachrichten von derselben reichen weit zurück und sie bediente sich bereits in
ihrer Ordnung von 1408 des Ausdruckes »Wir von Alters her.« Anfangs nannte sich dieselbe von
ihrem ersten Versainmlungs - Ort »zur goldenen Schmiede,« dann kam sie auf das Salzhaus, von
da auf Frauenstein, (wovon sie den Namen führt) und zulezt auf den Braunfels, welcher der Ge-
sellschaft noch heutzutage eigenthümlich gehört. Die Vorsteher von Frauenstein führen den Titel:
Burggrafen. Das Wappen hat in B. eine g. Lilie (siehe auf dem Titel). Auf Frauenstein war,
bevor sich der jezige Begriff von Adel in Deutschland feststellte, blos »gutes Herkommen« als Vor-
bedingniss der Aufnahme gestellt, später und heutzutage noch werden jedoch, neben dem Eintritt
in das Frankfurter Bürgerrecht genügende Beweise adelicher Geburt verlangt.

Die Gesellschaft Frauenstein erhielt von Kaiser Franz II. gleichfalls ein Ordenszeichen
durch Diplom d. d. Brünn 28. Aug. 1804. Dasselbe hat ein schwarzes Kreuz mit goldener Ein-
fassung und goldenen Strahlen in den Winkeln; in der Mitte zeigt sich auf goldener Scheibe der kai-
serliche Doppeladler mit einem Schildlein, darauf die Chiffren F. II., auf der Brust. Die hintere
Seite enthält auf der Scheibe die Worte: »Majorum gloriae propria virtute aemuli.« Das Kreuz
hängt unter einer offenen goldnen Adelskrone an einem schwarz-geränderten gelben Bande.

III. Der eingebürgerte JLsIel der Stadt Frankfurt besteht zum Theil aus einge-

wanderten Adelsgeschlechtern, zum Theil aus neuerdings geadelten Familien. Werden Frankfurter
Bürger von einem auswärtigen Souverain in den Adelstand erhoben, oder erlangen Adelige einen
höheren Standesgrad, so haben dieselben, falls sie hievon Gebrauch machen wollen, dem Senate
unter Vorlage der betreffenden Diplome Anzeige zu machen, und verfügt derselbe hierauf, falls
kein Anstand vorliegt, den Eintrag der Standeserhöhung in die Standes- und Bürger-Bücher, wo-
mit zugleich die Anerkennung ausgesprochen ist.
 
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