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Stadelmann, ... von [Editor]
Kurtze Gegen-Beleuchtung, Einiger Vor wenig Zeit erschienenen und ohngefähr zu Gesicht gekommenen Nassauischen Impressorum, Den Streit super Moratorio Zwischen Baaden-Durlach Und Nassau-Saarbrücken betreffend: Worinn nicht allein die Cammer-Gerichtliche in Causa Lahrensi seit 70. Jahren ergangene Rechts-kräfftige Judicata, sondern auch die in puncto Moratorii erhaltene Reichs-Hof-Räthliche Verordnungen von Nassauischer Seithe durch die Hechel gezogen, und auf das schändlichste verdrähet worden ; Mit Beylagen Lit. A. usque G. inclusivè — [S.l.], [1723] [VD18 14260778]

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https://doi.org/10.11588/diglit.24747#0004
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rione der 19. jährigen Zinnsen gebracht hat/ und sich hierinn völlig
versichert hält / es nun ein weiteres wagt/ und ultimato die Lxmickou.
und OejeÄion aus dem vor die übrige noch über ZOOOOO. fl. sich belauffen-
de Schuld-Forderung verschriebenen und von beyderseits höchsten Reichs-
Gerichten so Vielfältigmahl versicherten Cammer-Gerichtlichen Unterpfand
von einem Hoch-preyßl. Reichs-Hof- Rath zu erschleichen sucht. Weil
nun diesem neuerdings vorgesetzten Endzweck haubtsächlich die Cammer-
Gerichtl. seit 70. Jahren ratioue immiMoui8 jn gedachtes Unterpfand er-
gangene und die gleichfalls von so langer Zeit vor dem Cammer-
Gericht anhängige ibi^uiäation, wie nicht weniger die in purEoexten-
iioniZ ^Ior3torü emauirteReichs-Hof-Räthliche Verordnungen selbst/ die
den Abzug der callirten 19. jährigen Zinnsen auf diese Cammer-Genchtl.
I^quiäLtuon verwiesen haben/im Wege stehen; So verfällt man/ um alles
dieses zu vernichten/und umzustossen/ auf so viel Extremitäten und gantz
exorbitante Verdrehungen/ als wohl noch bey keiner unter Reichs-Stän-
den getriebenen Rechts- Sache werden erhöret worden seyn. Dann man
scheuet sich nicht
1. ) diejenige Cammer-Gerichtliche suäicats, welche den neuerdachten
Absichten entgegen stehen/ die man jedoch vor nicht so langer Zeit alsRechts-
kräfftig gegen Baaden-Durlach selbst angezogen / einer unerhörten Unge-
rechtigkeit und Nullität zu beschuldigen/ der nicht anders als mit völliger
Oailation derselben geholffen werden könne. Dieses zu bescheinigen 6u-
giret man insonderheit
2. ) als ob das Cammer-Gericht jederzeit das Moratorium angefoch-
ten/ mithin die Kayserl. kelervata bestritten/ und den Reichs-Hof-Räth-
lichen Verordnungen wiedersprochen vornehmlich aber solches dardurch er-
wiesen/ daß es
z.) I'empore ^.nnorum ^loratorii, nemlich V0N ^uuo 1666. biß
16-78. da VI tenorib iuciulti ^loratorii das HaußNassau von allen kro-
Leüen und ^lauclaten in Schuld-Sachen frey bleiben sollen / durch ein
Urthel von 1671. dem Hause Baaden-Durlach das«)u8 iniittentiV S5
1 eteutioni8 in der verpfändeten halben Herrschafft Lahr zugesprochen/ auch
das Quantum immislroni8, welches eigentlich Krafft des Cammer-Ge-
richtlichen ^lanclati LxeLutoriali8 ^.nuo 1658-NUk iN blosen 5. jähri-
gen Zinnsen eines Oapital8 von IOOOOO. fl. bestanden / eoöem tempore
annorum ^loratorii auf Kapital, ZiNNß/ Kosten Und lutereile erhöhet/
Begleichen
4. ) daß das Cammer-Gericht allezeit die iu c^uia ^loratorü ergan-
gene Kayserl. ^uckeata anzunehmen/und die i^iciniä^tiou darnach einzu-
richten äeuetzirt; Man beschuldigt auch
5. ) die Cammer-Gerichtliche I.iquiäatiou8-Oommiilion, daß sie
Nur iu irauäem Lc eluüonem ^loratorii angeordnet stye Z Und schiltst
daraus
6. ) daß/ da man also Nassauischer seits von dem Cammer-Gericht der-
massen Zraviret worden/ daß wer bey heiterer Sonne blind seyn wolle/ es
doch mit Händen greiffe/daß Nassau daselbst zu dem complemeuw
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