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Stadelmann, ... von [Editor]
Kurtze Gegen-Beleuchtung, Einiger Vor wenig Zeit erschienenen und ohngefähr zu Gesicht gekommenen Nassauischen Impressorum, Den Streit super Moratorio Zwischen Baaden-Durlach Und Nassau-Saarbrücken betreffend: Worinn nicht allein die Cammer-Gerichtliche in Causa Lahrensi seit 70. Jahren ergangene Rechts-kräfftige Judicata, sondern auch die in puncto Moratorii erhaltene Reichs-Hof-Räthliche Verordnungen von Nassauischer Seithe durch die Hechel gezogen, und auf das schändlichste verdrähet worden ; Mit Beylagen Lit. A. usque G. inclusivè — [S.l.], [1723] [VD18 14260778]

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https://doi.org/10.11588/diglit.24747#0006
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<__._X 6 X E-izv»__
durch proreliirt/ daß alles was man zur ^utti6cirung der Cammer-
Gerichtlichen ^iLAtorum, gleichwie auch zu Erleuterung in dem
vor dem Cammer-Gericht notorie längst vor der Ooneelliou des
Nassauischen ^loratorü Rechts-anhängig gewesenen / und von dem hoch-
preyßlichen Reichs-Hof- Rath darvor jedesmahls erkannten l-iguiäa-
tion8-und -Geschafft/ dahier vor höchst» gedachten ^uäicio
anführet / nur bloßhin aä uotitiam, ohne auf einige Arth der Cammer-
Gerichtlichen l-itjspenäentz zu pr^jucliciren / oder seine erlangte ineon-
reliable Rechte einer neuen Dispute zu unterwerffen/ geschehe / und in
anderem Verstand nicht anzunehmen sey. Nachdem auch in des Heiligen
Reichs Grund-Gesäßen / bevorab in der neuesten Wahl-Kapitulation
^rtie. XVI. deutlich versehen/daß
Reines von beyden höchsten Reichs- Gerichten dem andern ein-
greiffen/ noch ein hoch-preyßlicher Reichs-Aof-Rarh über
die und (7/rnre^, unter was vor
es seye/co§7-o/c/ren mag; und (eo6. ^rtic.) was einmahl
in einem von beyden höchsten Gerichten
co^-r//ro-7e ordentlicher weist nbge-
handelt und geschlossen worden / es dabey allerdings ver-
bleiben muß/ und auf keine andere weiß aufs neue co^'/r'o-r
gezogen werden kan/ es sey dann durch den ordentlichen
Weeg der anzustellenden Kev^/Zon,
so ist wohl ohnstreitig / daß diesen Weeg der kevi^on der Gegentheil
schon -4nuo 1671. hätte ergreiffen sollen/ wann er sich durch das damahl
wieder ihn außgefallene Cammer-Urthel gravirt zu seyn vermeint hät-
te i und da er solches nicht gethan / er nun darüber auch nicht weiter/
am wenigsten aber vor einem andern Gericht/ als an welchem das ihm
entgegen stehende ^uäicatuin außgegangen ist / gehört werden kan.
Immassen wann dieses nicht gelten solte/ kein Reichs-Stand weiter bey
denen vor sich erhaltenen ^uäicati8 nach 50. und iso. Jahren mehr
sicher / und niemahls ein Ende von einigem krocesz seyn würde. Und
umb dieser Ursachen willen zweiffelt man keineswegs / ein Hoch-preyßl.
Reichs-Hof-Rath / welcher jederzeit die in dem Immission-und
huiäati0U8-Weesen notorie obwaltende Oarneral-I.iti8 penöeutz mit so
vieler Vorsorge und Behutsamkeit zu mena^iren sich erkläret/ werde noch
ferner darauf bestehen / und nicht nur die Cammer-Gerichtliche Iudicata
in ihrer Krafft und Würckung conlerviren heissen / sondern die gegen
dieses höchste Gericht von Gegnerischer Seithe bezeugte Vi1ipeu6entz/als
wordurch der Kayserliche allerhöchste KespeA unleidlich verletzet wird/
nicht ohne scharffe Bestraffung hingehen lassen ; Zumahl das Vergehen
umb so grösser zu achten ist / jeweniger es dem Gegen-Theil sonst jemahks
in Sinn gekommen/ diese Cammer-Gerichtliche Urtheile anzufechten/ son-
dern er sich vielmehr allzeit bey vorgefallenen luguiäationb und andern
Disputen darauf/ und insonderheit ans das Urthel 1671. als
auf vollkommen richtige und unumbstößliche Decita beruffen hat/wie mit
dem hier lud anliegenden LxcraLtu einer 1680. vor dem Cam-
mer-Gericht übergebenen Nassauischen Schrifft selbst / zu erweisen ist/
 
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