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serliche ^uäicata gehöriger Orthen zu iutimiren wißen / hat Nassau
dennoch nicht nachgelassen / sondern nochmahls darum ungehalten / wo-
rauf endlich Unterm 20. ^artii 1675. vi (^oucluii äe eoäeiu ein Kay-
serliches kescript an die zur I.ipui6atiou verordnete Cammer-Gericht-
liche OommiiHon, und vi Conelus äe 15. OÄobr. 1675. ein ande-
res Kayserliches I^eicript 6s eoäem äato an das Cammer - Gericht
selbst des Innhalts ergangen/ daß man sich beyder Orthen in der vorzu-
nehmenden I6guräatiou nach der Declaratoria ^loratorii richten solte.
Nachgehends haben auf das oben sub z. erwehnte/ und lud L. an-
liegende Reichs-Gutachten Ihre Kayserl. Majest. ein abermahliges Re-
script gleiches Innhalts 6. 16. ^lart. 1680. sub?. ergehen lassen / mit
denen dann auch die neuern Reichs-Hof-Räthliche DeereraundKay-
serliche lvcscript» vom 6.^ulii i7i9.und 22.ivlaji 1720. übereinstimmen/
außgcnommen / daß in dem letztem noch eine ?arition8-Doeirung durch
würckliche Einsendung einer l^opi^ der nach berührten Kayser!. ^u6icati8
sormirten und bey der Kayser!. Cammer - Gerichtlichen I^uiäatiou8-
LDomlniiNon eingereichten Rechnungen begehret worden / wiewohl die
exprelle Oaulul angehänget ist / daß diese I6puiäatiou3- Einsendung
der Cammer-Gerichtlichen I6ci8peuäe2 unabbrüchiq zu verstehen seye.
An diese so offt wiederholte Kayserl. Kelcripta und Reichs-Hof-Räth-
liche Verordnungen/ welche insgesambt die Cammer--Gerichtliche
^>en6sn? in punöko I.igui6ationi8 aZuoseiren / und Krasst der kund-
bahren Reichs-Grund-Gefatze dieselbe ungekränckt laßen/ hält man sich
Baaden-Durlachischer Seits vest/ ist auch nicht zu begreiffen/ aus was
NL. rechtlichen Ursachen ( dann auf blosses eigennütziges Nassauisches
Begehren es ohne diß nicht geschehen kan oder wird) solche nun widerumb
auf einmahl catlixt/ und eine neue viel grössere / und weit außsehendere
Verwirrung / als alle bißherige/veranlaßet werden solle ? Dann diese
würde so gewiß und unfehlbahr erfolgen / so gewiß es
8.) eine absolute Unmöglichkeit ist / und bleibt/ nicht allein 6ne
!igui6atioue (^merali, sondern auch ante li^ui^atioueui Larneralem
die Declaratoriam ^or^tOrii zu exeguiren. Die gesunde Vernunfft
gibt es ja ohne mühsames Nachdrucken zu erkennen / daß wann man aus
Rechnungen einige Zinnsen ausstreichen/ und von einer gewissen bgui.
6eu 8UMML abziehen soll/ solche Rechnungen vorher müssen sormirt/ge-
gen einander angehört / eine 8umma, ä ciua DetraAio saeisn6a, iuli.
guiäum gebracht / und alsdann erst die DetraÄion vorgenommen wer-
den/ und daß auf andere Arth per rerum uaturam keine Möglichkeit
ist / einige Zinnsen aus Rechnungen zu streichen / und abzuziehen. Wor-
aus dann noch weiter
y.) eben so natürlich folget/daß causa öioratorii so wenig ein kuu-
ck2meutum und krincipium der Cammer-Gerichtlichen I6yuiäati0n8-
Sache heissen kan / so wenig ein Abzug von einer 8umme in Rechnun-
gen das suuäameut solcher Rechnung kan genennet werden. Die kor.
mirung der Rechnung und I6hui6auon des Oeäiti und Debit! bleibt
ein unstreitiges kunäament eines I6gui6ation8-Geschäffts/ und eines
dabey vorzunehmen Abzugs etlicher Zinnsen / und muß jenes erst gesche-
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serliche ^uäicata gehöriger Orthen zu iutimiren wißen / hat Nassau
dennoch nicht nachgelassen / sondern nochmahls darum ungehalten / wo-
rauf endlich Unterm 20. ^artii 1675. vi (^oucluii äe eoäeiu ein Kay-
serliches kescript an die zur I.ipui6atiou verordnete Cammer-Gericht-
liche OommiiHon, und vi Conelus äe 15. OÄobr. 1675. ein ande-
res Kayserliches I^eicript 6s eoäem äato an das Cammer - Gericht
selbst des Innhalts ergangen/ daß man sich beyder Orthen in der vorzu-
nehmenden I6guräatiou nach der Declaratoria ^loratorii richten solte.
Nachgehends haben auf das oben sub z. erwehnte/ und lud L. an-
liegende Reichs-Gutachten Ihre Kayserl. Majest. ein abermahliges Re-
script gleiches Innhalts 6. 16. ^lart. 1680. sub?. ergehen lassen / mit
denen dann auch die neuern Reichs-Hof-Räthliche DeereraundKay-
serliche lvcscript» vom 6.^ulii i7i9.und 22.ivlaji 1720. übereinstimmen/
außgcnommen / daß in dem letztem noch eine ?arition8-Doeirung durch
würckliche Einsendung einer l^opi^ der nach berührten Kayser!. ^u6icati8
sormirten und bey der Kayser!. Cammer - Gerichtlichen I^uiäatiou8-
LDomlniiNon eingereichten Rechnungen begehret worden / wiewohl die
exprelle Oaulul angehänget ist / daß diese I6puiäatiou3- Einsendung
der Cammer-Gerichtlichen I6ci8peuäe2 unabbrüchiq zu verstehen seye.
An diese so offt wiederholte Kayserl. Kelcripta und Reichs-Hof-Räth-
liche Verordnungen/ welche insgesambt die Cammer--Gerichtliche
^>en6sn? in punöko I.igui6ationi8 aZuoseiren / und Krasst der kund-
bahren Reichs-Grund-Gefatze dieselbe ungekränckt laßen/ hält man sich
Baaden-Durlachischer Seits vest/ ist auch nicht zu begreiffen/ aus was
NL. rechtlichen Ursachen ( dann auf blosses eigennütziges Nassauisches
Begehren es ohne diß nicht geschehen kan oder wird) solche nun widerumb
auf einmahl catlixt/ und eine neue viel grössere / und weit außsehendere
Verwirrung / als alle bißherige/veranlaßet werden solle ? Dann diese
würde so gewiß und unfehlbahr erfolgen / so gewiß es
8.) eine absolute Unmöglichkeit ist / und bleibt/ nicht allein 6ne
!igui6atioue (^merali, sondern auch ante li^ui^atioueui Larneralem
die Declaratoriam ^or^tOrii zu exeguiren. Die gesunde Vernunfft
gibt es ja ohne mühsames Nachdrucken zu erkennen / daß wann man aus
Rechnungen einige Zinnsen ausstreichen/ und von einer gewissen bgui.
6eu 8UMML abziehen soll/ solche Rechnungen vorher müssen sormirt/ge-
gen einander angehört / eine 8umma, ä ciua DetraAio saeisn6a, iuli.
guiäum gebracht / und alsdann erst die DetraÄion vorgenommen wer-
den/ und daß auf andere Arth per rerum uaturam keine Möglichkeit
ist / einige Zinnsen aus Rechnungen zu streichen / und abzuziehen. Wor-
aus dann noch weiter
y.) eben so natürlich folget/daß causa öioratorii so wenig ein kuu-
ck2meutum und krincipium der Cammer-Gerichtlichen I6yuiäati0n8-
Sache heissen kan / so wenig ein Abzug von einer 8umme in Rechnun-
gen das suuäameut solcher Rechnung kan genennet werden. Die kor.
mirung der Rechnung und I6hui6auon des Oeäiti und Debit! bleibt
ein unstreitiges kunäament eines I6gui6ation8-Geschäffts/ und eines
dabey vorzunehmen Abzugs etlicher Zinnsen / und muß jenes erst gesche-
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