. r8 )(
dann dessen von Herrn Klagern hinwiederumb beschehene Imputation
gehöriger Orten remtttirend und weisend.
Im übrigen läst man es wegen der an Setten des Herrn Beklagten
angegebener correorum 6eben6i) wie auch von dem Herrn Klager pras-
ter^jrttr z. (^uart der alten Zinsen/bey denen am 6. lulii 1655. und
Lo.Oätobr. i656.x>er86nteriLiam zuerkandten Vorbehalt nochmahlsbe-
wenden.
Ferners iss in kunAo Oommiilioni8 a6 Kigui6an6um zu rechter-
kannt/ daß dem Herrn Kläger all dasjenige/ was er von!Zett der besche-
idnen Immillion nicht eingezogen / oder denen Unterthanen nachgelassen/
der Herr Beklagte aber vor und zur Zeit der Lxecution ^nno 1658-
59. in dessen koileilion vel guali percipien^i würcklich gewesen/ zu im-
Mtiren und aufzurechnen sey/ folglich er den Abgang und Rückstand/
ohne des Herrn Beklagten Entgeld/ oder anderwärtiger Ersetzung/ annoch
einfordern/ und die deßwegen sich etwa Zravirt befindende Unterthanen
solche ihre Beschwehrnuß gehöriger Orten wider den Herrn Beklagten der
Gebühr auszuführen/ verweisen möge.
Hingegen es bey denen verrechneten und verurkundeten Einnahmen
wegen der )uri8ckäkicmalien/ Jagen/Frohn-Dienst-Geld/ Garten Abnu-
tzungen/ und dergleichen/ (biß der Herr Beklagte ein anders/ und daß ein
mehrers eingenommen werden können / beständig darthun wird) billich zu
lassen; ebenfalls zu ^mimiiration der Herrschafft Lahr/ und deren Ge-
fäll-Erhebung benöthigte Außlagen zu Mlliren/ die Gerichts und andere
Kosten aber/ biß auf deren einkommende Oellgnrrtion, bescheheneGegen-
handlung und darauf erfolgte richterliche Erkänntnuß und öloäeration
auszufeyen seye.
Dann so viel die von Herrn Klägern an sich gebrachte Weitzisch- Lu-
tzelburgisch- undKühornische/von Beklagter Settenaber über sich genom-
mene Hohen-Geroltzeckifche kEv Schulden / sambt andern bey der Lom-
inilllon, derselben Lxtenlion, und sonsten zu mehrerer Beybringungund
besserer Ausführung sich vorbehaltene Posten betrifft/ beede Theile/ ob sie
wollen/ an Ort und Enden/ wo und wie es sich gebühret/ ausführen mögen.
Endlich würde der Herr Beklagte ihme Herrn Klägern die angege-
bene baar äepomrte lovOo.fl. in unverwerfflichen Sorten würcklich dar-
zählen / er Herr Kläger solches (doch ohne Anrechnung einiger interetts
von Zeit des vepo/iti) auf Abschlag anzunehmen/ und darüber zu guitti-
ren jchuldig; die denen Juden von Christen / und dem Herrn Beklagten
von Juden hinwiederum ceclirte und cleponirte 88oo.fi. besagende Ver-
schreibungen aber anzunehmen nicht gehalten seye/ darbey wegen des in
des Reichs-Satzungen / auf solchen Fall vielfältig gemachte Verordnung/
vsrlirenden Imierelle, dem es gebühret/ ihr Recht in alleweg Vorbehalten.
ReichAGutachten
c/. 7/. 16^0.
Er Römisch-Kayserl. Majestät zu gegenwärtigem Reichs-Tag ge--
vollmachtigten höchst-ansehnlichen krincipsl - Lommiüärü, des
Hoch-
dann dessen von Herrn Klagern hinwiederumb beschehene Imputation
gehöriger Orten remtttirend und weisend.
Im übrigen läst man es wegen der an Setten des Herrn Beklagten
angegebener correorum 6eben6i) wie auch von dem Herrn Klager pras-
ter^jrttr z. (^uart der alten Zinsen/bey denen am 6. lulii 1655. und
Lo.Oätobr. i656.x>er86nteriLiam zuerkandten Vorbehalt nochmahlsbe-
wenden.
Ferners iss in kunAo Oommiilioni8 a6 Kigui6an6um zu rechter-
kannt/ daß dem Herrn Kläger all dasjenige/ was er von!Zett der besche-
idnen Immillion nicht eingezogen / oder denen Unterthanen nachgelassen/
der Herr Beklagte aber vor und zur Zeit der Lxecution ^nno 1658-
59. in dessen koileilion vel guali percipien^i würcklich gewesen/ zu im-
Mtiren und aufzurechnen sey/ folglich er den Abgang und Rückstand/
ohne des Herrn Beklagten Entgeld/ oder anderwärtiger Ersetzung/ annoch
einfordern/ und die deßwegen sich etwa Zravirt befindende Unterthanen
solche ihre Beschwehrnuß gehöriger Orten wider den Herrn Beklagten der
Gebühr auszuführen/ verweisen möge.
Hingegen es bey denen verrechneten und verurkundeten Einnahmen
wegen der )uri8ckäkicmalien/ Jagen/Frohn-Dienst-Geld/ Garten Abnu-
tzungen/ und dergleichen/ (biß der Herr Beklagte ein anders/ und daß ein
mehrers eingenommen werden können / beständig darthun wird) billich zu
lassen; ebenfalls zu ^mimiiration der Herrschafft Lahr/ und deren Ge-
fäll-Erhebung benöthigte Außlagen zu Mlliren/ die Gerichts und andere
Kosten aber/ biß auf deren einkommende Oellgnrrtion, bescheheneGegen-
handlung und darauf erfolgte richterliche Erkänntnuß und öloäeration
auszufeyen seye.
Dann so viel die von Herrn Klägern an sich gebrachte Weitzisch- Lu-
tzelburgisch- undKühornische/von Beklagter Settenaber über sich genom-
mene Hohen-Geroltzeckifche kEv Schulden / sambt andern bey der Lom-
inilllon, derselben Lxtenlion, und sonsten zu mehrerer Beybringungund
besserer Ausführung sich vorbehaltene Posten betrifft/ beede Theile/ ob sie
wollen/ an Ort und Enden/ wo und wie es sich gebühret/ ausführen mögen.
Endlich würde der Herr Beklagte ihme Herrn Klägern die angege-
bene baar äepomrte lovOo.fl. in unverwerfflichen Sorten würcklich dar-
zählen / er Herr Kläger solches (doch ohne Anrechnung einiger interetts
von Zeit des vepo/iti) auf Abschlag anzunehmen/ und darüber zu guitti-
ren jchuldig; die denen Juden von Christen / und dem Herrn Beklagten
von Juden hinwiederum ceclirte und cleponirte 88oo.fi. besagende Ver-
schreibungen aber anzunehmen nicht gehalten seye/ darbey wegen des in
des Reichs-Satzungen / auf solchen Fall vielfältig gemachte Verordnung/
vsrlirenden Imierelle, dem es gebühret/ ihr Recht in alleweg Vorbehalten.
ReichAGutachten
c/. 7/. 16^0.
Er Römisch-Kayserl. Majestät zu gegenwärtigem Reichs-Tag ge--
vollmachtigten höchst-ansehnlichen krincipsl - Lommiüärü, des
Hoch-