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Ich habe meine Vorschläge betreffend internationalen Schutz der
Kunstdenkmäler im Kriege bereits durch Vorträge in der deutschen und
der welschen Schweiz zur Geltung zu bringen versucht1) und freue mich,
in diesem berufenen Kreise auf dieselben Gedanken zu stoßen, denen ich
herzlich baldige Verwirklichung wünsche. (Lebhafter Beifall.)
Geheimer Justizrat Professor Dr. Zitelmann-Bonn: Meine Herren!
Mit lebhafter Teilnahme bin ich den warmherzigen und beredten Ausfüh-
rungen des Herrn Geheimrat Gurlitt gefolgt. Ich freue mich, ihm in wichtigen
Beziehungen beistimmen zu können. Aber gegen einzelne seiner Vorschläge
habe ich doch schwerwiegende Bedenken, und ich halte mich im Interesse
der Sache für verpflichtet, diese Bedenken hier vorzutragen.
Zunächst ein Wort zur Verdeutlichung — ich spreche dabei sicherlich
durchaus im Sinne des verehrten Herrn Vortragenden. Wenn hier Vor-
schläge zur Ausgestaltung des Denkmalschutzes gemacht werden, so ge-
schieht das nicht etwa in dem Sinne, daß unsere Behörden gebeten werden
sollten, gewisse sachliche Maßregeln zum Schutze der Denkmäler zu ergreifen,
vielmehr streben die Vorschläge eine internationale, d. h. eine völkerrecht-
D In Genf wurden am ilO. April d. J. von dem Sprechenden, unter er-
gänzender Mitwirkung von Prof. Paul Moriaud daselbst, folgende Vorschläge
unter dem Beifall der zahlreichen Versammlung gemacht:
Schutz der Kunstdenkmäler im Kriege
(Goldenes Kreuz, Goldener Stern).
„Gestützt auf Artikel 27 der „Ordnung der Gesetze und Gebräuche des
Landkrieges“ (genehmigt im Haag 1907, in Kraft getreten für die Schweiz durch
Bundesbeschluß 1910), lautend:
„„Bei Belagerungen und Beschießungen sollen alle erforderlichen Vor-
kehrungen getroffen werden, um die dem Gottesdienste, der Kunst, der Wis-
senschaft . . . gewidmeten Gebäude, die geschichtlichen Denkmäler . . . soviel
wie möglich zu schonen, vorausgesetzt, daß sie nicht gleichzeitig zu einem mili-
tärischen Zwecke Verwendung finden. Pflicht der Belagerten ist es, diese Ge-
bäude mit deutlichen besonderen Zeichen zu versehen und diese dem Belagerer
vorher bekanntzugeben,““
„sollte das Haupt eines neutralen Staates oder der Internationale Schieds-
gerichtshof im Haag die Regierung eines jeden der kriegführenden Staaten darum
angehen, daß sie sich gegenüber den andern im Kriege begriffenen Staaten
verpflichten möchten, in keinem Palle die dem Gottesdienst, der Kunst und
der Wissenschaft gewidmeten Gebäude und die geschichtlichen Denkmäler zu
militärischen Zwecken zu verwenden.
Diese Gebäude und Denkmäler sollen alsdann, gemäß den Bestimmungen
des Haager Abkommens, in jedem einzelnen Pall mit deutlichen besonderen
Zeichen versehen und diese der Gegenpartei bekanntgegeben, und es soll den
Heerführern von den Regierungen Weisung erteilt werden, diese Gebäude und
Denkmäler, sowie einen für deren Sicherung genügenden Umkreis, möglichst
zu schonen.
Die Tatsache, daß ein Baudenkmal nicht zu einem militärischen Zwecke
Verwendung findet, ist durch den Beauftragten eines neutralen Staates oder
durch einen Beauftragten des feindlichen Staates festzustellen. Das Zeichen,
das diese Tatsache anzeigt, darf nur mit Zustimmung des bezüglichen Beauf-
tragten an dem Denkmal angebracht werden.
Eine internationale Kommission soll in allen Ländern diejenigen Orte
und Gebäude bezeichnen, die künftig nicht — oder nicht mehr — als Festungen
und befestigte Plätze dienen dürfen.“
Ich habe meine Vorschläge betreffend internationalen Schutz der
Kunstdenkmäler im Kriege bereits durch Vorträge in der deutschen und
der welschen Schweiz zur Geltung zu bringen versucht1) und freue mich,
in diesem berufenen Kreise auf dieselben Gedanken zu stoßen, denen ich
herzlich baldige Verwirklichung wünsche. (Lebhafter Beifall.)
Geheimer Justizrat Professor Dr. Zitelmann-Bonn: Meine Herren!
Mit lebhafter Teilnahme bin ich den warmherzigen und beredten Ausfüh-
rungen des Herrn Geheimrat Gurlitt gefolgt. Ich freue mich, ihm in wichtigen
Beziehungen beistimmen zu können. Aber gegen einzelne seiner Vorschläge
habe ich doch schwerwiegende Bedenken, und ich halte mich im Interesse
der Sache für verpflichtet, diese Bedenken hier vorzutragen.
Zunächst ein Wort zur Verdeutlichung — ich spreche dabei sicherlich
durchaus im Sinne des verehrten Herrn Vortragenden. Wenn hier Vor-
schläge zur Ausgestaltung des Denkmalschutzes gemacht werden, so ge-
schieht das nicht etwa in dem Sinne, daß unsere Behörden gebeten werden
sollten, gewisse sachliche Maßregeln zum Schutze der Denkmäler zu ergreifen,
vielmehr streben die Vorschläge eine internationale, d. h. eine völkerrecht-
D In Genf wurden am ilO. April d. J. von dem Sprechenden, unter er-
gänzender Mitwirkung von Prof. Paul Moriaud daselbst, folgende Vorschläge
unter dem Beifall der zahlreichen Versammlung gemacht:
Schutz der Kunstdenkmäler im Kriege
(Goldenes Kreuz, Goldener Stern).
„Gestützt auf Artikel 27 der „Ordnung der Gesetze und Gebräuche des
Landkrieges“ (genehmigt im Haag 1907, in Kraft getreten für die Schweiz durch
Bundesbeschluß 1910), lautend:
„„Bei Belagerungen und Beschießungen sollen alle erforderlichen Vor-
kehrungen getroffen werden, um die dem Gottesdienste, der Kunst, der Wis-
senschaft . . . gewidmeten Gebäude, die geschichtlichen Denkmäler . . . soviel
wie möglich zu schonen, vorausgesetzt, daß sie nicht gleichzeitig zu einem mili-
tärischen Zwecke Verwendung finden. Pflicht der Belagerten ist es, diese Ge-
bäude mit deutlichen besonderen Zeichen zu versehen und diese dem Belagerer
vorher bekanntzugeben,““
„sollte das Haupt eines neutralen Staates oder der Internationale Schieds-
gerichtshof im Haag die Regierung eines jeden der kriegführenden Staaten darum
angehen, daß sie sich gegenüber den andern im Kriege begriffenen Staaten
verpflichten möchten, in keinem Palle die dem Gottesdienst, der Kunst und
der Wissenschaft gewidmeten Gebäude und die geschichtlichen Denkmäler zu
militärischen Zwecken zu verwenden.
Diese Gebäude und Denkmäler sollen alsdann, gemäß den Bestimmungen
des Haager Abkommens, in jedem einzelnen Pall mit deutlichen besonderen
Zeichen versehen und diese der Gegenpartei bekanntgegeben, und es soll den
Heerführern von den Regierungen Weisung erteilt werden, diese Gebäude und
Denkmäler, sowie einen für deren Sicherung genügenden Umkreis, möglichst
zu schonen.
Die Tatsache, daß ein Baudenkmal nicht zu einem militärischen Zwecke
Verwendung findet, ist durch den Beauftragten eines neutralen Staates oder
durch einen Beauftragten des feindlichen Staates festzustellen. Das Zeichen,
das diese Tatsache anzeigt, darf nur mit Zustimmung des bezüglichen Beauf-
tragten an dem Denkmal angebracht werden.
Eine internationale Kommission soll in allen Ländern diejenigen Orte
und Gebäude bezeichnen, die künftig nicht — oder nicht mehr — als Festungen
und befestigte Plätze dienen dürfen.“