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XXIV

Eindringen der Frcmden nicbt blvs aus den wälschen, sendern aucb aus
andcren deutschen Ländern gerichtet, und nicht durch verletztes deutschcs
Nativnalgefühl, sondern durä' die bcsorgte Schädigung ständischcr Privi-
legien motivirt*). Einc mchr volksthümliche Opposition tritt altcrdings
im zweitcn und drittcn Iahrzehnt des sechszehnten Iahrhunderts hervor.
Huttens scharfe Angriffe gegen dic Rechtsgclehrtcn,**) das unter dem
Namcn der Reformation Friedrichs III. bckannte Manifest aus
dem Bauernkriege***), die berühmten Flugblätter Eberleins vonGünz-
burgch) zeigen die Erbitterung, welche gegcn die Berwaltung der Rechts-
pslegc in den unteren Kreisen herrschte. Nllein diese Klagen und Reform-
vorschlägc, welche einer Zeit angchören, in der das römische Recht schon seit
länger, als einem Menschenalter sich festgcsetzt hatte, sind uns nur ein
Zeichen für dcn auch sonst bekannten Druck der Mißbräuche und Berwir-
rungen, welche die Umgestaltung der Rechtspflcge unter den Händcn halb-
wiffender und eigennütziger „Schreiber", wie man sie kurzwcg bezeichnete,
zur Folge gehabt hatte. Aber sowohl die unpraktischen Resormvorschläge,
als auch die Gleichstcllung der Iuristen mit dcn ebenso verhaßten Kauf-
leuten, läßt uns erkennen, daß es sich hier weniger um nationale Regungen,
als um greifbare svziale Uebelstände handelt, welche man durch kommu-
nistisch gefärbte Rcformen zu bescitigen wünscht.

Es kann und soll indeß nicht geleugnet werden, daß schvn vor den
erregten Zeiten der Baucrnkriege einc Opposition im Bolke sich geltend
machtc. Jede Veränderung hergebrachtcr Zustände pflcgt gerade in den
untcrsten Schichten ein tiefes Mißbehagen zu erwccken. Denn wenn schon
jedcs Neue alö Unbcquemlichkeit empfunden wird, so erschcinen die Mängel,
welche cs mit sich bringt, dvppelt gefährlich und bedrohlich im Vergleiche zu

*) Aehnlich urtheilt Stobbe, RechtSqucllen, Bd. 2 S. 49, Sv.

Bgl. die Mittheilungen und richtige Beurtheilung bei Stobbe, Rechtsquellen,
Bd. 2 S. 45 Anm. 3.

»»») Stobbe, a. a. O. 52.

Die funszehn Bundsgenossen. Darunter: der XI Bundsgenoß.
Ein newe ordnung weltlichs stands das Psitacus anzeigt hat in Wolfaria beschriben.
(München.) Es heißt darin : Vom gesetz und landtrecht. — Alle alte kayserliche und
pfaffen recht thund wir ab. Jetlicher sol gemeine recht wissen, unn daz jetlicher wiß sin
billichs unn unbillichs. kain jurist, kain fürspräch soll fürhin wo sein, welcher im selbst
nit kann reden, der näm den nächsten mitburger. Von peinlichenstraffen. Kain
peinlich statut soll fürbin angenommen werden das nit im gsctz Monsi ußtruckt ist, dann
der mensch soll nit harter straffen wenn gott.
 
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