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Stocker, Carl W. F. L.
Chronik der Familie von Gemmingen und ihrer Besitzungen (Band 2, Drittes Heft): Beihingen, Hornberg, Ittlingen, die rheinischen Güter, Fränkisch-Crumbach. Mit e. Anhange: Verträge der Familie von Gemmingen-Hornberg — Heidelberg, 1881

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https://doi.org/10.11588/diglit.23894#0163
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in ein besonders mit den-übrigen Stücken der anf meine Erbin ge-
kommenen Erbschaft nicht zn vermengendes Jnventarium gebracht und
daf; sodann diese n botn mnZsn üeveäitarin, insofern separirte en-
pitniin nnd Gelder, welchen ich den oexum sicieieommisZnriiam
cpmnä UZUS speeiüce äestinntos, anf beständige Zeiten hiermit
beylege, auch in dessen Gemäßheit meine Erbin nnd die nach ihrem
Ableben ihr snbstitnirte znr Erfüllnng dieser eorwiitioms ücieieom-
missnrine ansdrücklich hiermit ersuche nnd verbindlich mache; in dem
maaße als solcher Theil zu behnf meiner in Kost nnd Lohn stehenden
Hansbedienten, theils anch.znr Beförderung des Geistlichen nnd Welt-
lichen Wohlstandes meiner getrenen Unterthanen zn Fränkisch-Ernmbach
in diese meine testamentarische Berordnnng noch näher von mir be-
stimmet werden wird, behandelt nnd angewendet werden. Was hin-
gegen anderntheils nach Abzng dieses cum oexu ficieieommissnrio
abgesonderten Erbschaftstheils von meiner rnbr. Erbschast annoch vor-
handen sein wird, es habe Namen wie es wolle, so ist deswegen mein
ernster Wille nnd Verordnnng, daß ebengenannte Universalerbin, sol-
ches insgesamt die Zeit ihres gantzen Lebens hin ohne alle Einschrän-
kung genießen; jedoch soll nach ihrem in Gottes Händen stehenden
Ableben diese nicht nnbeträchtliche Erbschaft, Behnfs der in dieser
testamentarischen Verordnung noch weiter nnten ebenfalls anf das um-
stündlichste beschriebenen Vortheils und Nutzens nieiner Familie, gem-
mingischen Nahmens angewandt iverden nnd deßhalb die v. G.-Horn-
berger Stammes nach erfolgtem Nbleben meiner Erbin, derselbe in
Ansehnng meiner Erbschaft hiermit ansdrücklich snbstitniret, alsdann
aber nnd nach ivirklich erfolgtem Uebergang solcher snbstitnirten Erb-
schaft dieselbe zn einem lickeicommisso fnmiiino perpcckuo nahment-
lich hiermit eonftitniret sein. Gleichwie ich indessen bei der Consti-
tnirung des kickeieommissi snmiiine ansdrücklich voranssetze, daß die
Gemmingische Familie nnd meine Agnati Hornberger Stammes als
frenndschafilich, Weitschweifigkeit verabscheuende Vettern und meine
pickmo koeo institnirte Universalerbin sich jederzeit betragen nnd der-
selben insonderheit in Rücksicht der von mir ihr zugewandten Erbschaft,
keinen znr Entkräftnng meines Testaments abzielenden Widerspruch
oder wohl gar Prozeß erregen werden; also verordne ich anch, für
den dnrch die göttliche Güte hoffentlich aber für alle Zeiten abznwen-

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