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Stocker, Carl W. F. L.
Chronik der Familie von Gemmingen und ihrer Besitzungen (Band 2, Drittes Heft): Beihingen, Hornberg, Ittlingen, die rheinischen Güter, Fränkisch-Crumbach. Mit e. Anhange: Verträge der Familie von Gemmingen-Hornberg — Heidelberg, 1881

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https://doi.org/10.11588/diglit.23894#0170
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170

eon<1itioncünni cü evootuülom hiermit ausdrücklich anordne, zngleich
aber daher die Veranlaschng nehme, diejenigen Erbschaftestncke aber-
mahlen zn spezisieiren, uan welchen ich glanbe, daß ich sie aus freier
mir znstehenden Disposition zuerst titulo IiaiwcliZ iirZtitritioiiiZ anf
meine Erbin Dorothea v. G. sodann aber anf die derselben snbstitnir-
ten sammtliche o. G. Hornberger Stammes, niännl. Geschlechtes tilnlo
siibslitiitioiiiZ zu transferiren, allerdings befngt gewesen. Es bestehen
aber diese Erbschastsstncke in solgenden, als:

1. in den der Herrschast Crnmbach, welche der gemmingische
Antheil bisher genannt wordcn sind;

2. in der mit der Schmittshänser Rheinane gränzenden nnd don
dieser dnrch Grenzsteine abgesonderten sog. Utterodischen Ane;

3. in dem Vohnhans, welches mein seeliger Herr Vatter in
Darmstadt erkanft nnd anfbanen lassen;

4. in deni, was ich selbsten durch göttlichen Segen sowohl an
beweglichen als nnbeweglichen Gütern erworben habe; nnd gleichwie
oben alschon öorgekommen ist, daß die zn diesem Stück eigentlich mit-
gehörige und ansstehende Capitalia auch das in meinem eigenen Ge-
wahrsam gefnndene baare Geld nebst demjenigen, was etwa wegen
meiner hannöoerischen Dienste an Besoldung oder trsei ueciäLiilieir
annoch zn fordern gewesen von meiner iibrigen Erbschaft psn moclum
sicleieommissi abgesondert nnd cirionct krniiZmissionem nä srrbsti-
tiitos mit gewissen Bedingnngen eingeschränket worden, also wird es
anch unnöthig sein, hierbey zn bemerken, daß es bei dieser bereUs ge-
schehenen Anordnnng sein nnveründertes Berbleiben behalten müsse.

Daniit aber anch in der Znknnst darüber kein Zweifel entstehen
möge, wie weit die meiner Erbin während ihrer Lebenszeit zngestan-
dene Benütznng der Erbschaft gehen könnc, so versteht sich es Dheils
von selbst, daß das liegende Feld und Grnnd- oder Güterstiicke nnr
cjrioncl kimctris zn bcnüken sind, dahingegen die übrigen sowohl be-
wegliche als nnbewegliche (wohin ich insonderheit die in den Städten
besindlichen Öänser rechne) Stncke, dnrch die beständige Benuknng in
ihrem Wesentlichen allzeit verlieren, so bestimme ich überhanpt eine
Snmme von 3000 Stück Pistolen oder Lonisd'or welche nnd ein
mehreres nicht von meiner institnirten Erbin oder ihren Nachkommen,
in Rücksicht dieser letzteren ob substitritiorwm ebenfalls weiter
 
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