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Stölzel, Adolf
Die Entwicklung des gelehrten Richterthums in deutschen Territorien: eine rechtsgeschichtliche Untersuchung mit vorzugsweiser Berücksichtigung der Verhältnisse im Gebiete des ehemaligen Kurfürstenthums Hessen (Band 1) — 1872

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https://doi.org/10.11588/diglit.10463#0529

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und Schöffen/' woneben freilich auch noch die Bezeichnung
ein „ehrbar Gericht" (1581) 22 mit unterläuft. Die Aufschrift
des Buches, in welchem für die Jahre 1577—1587 die stadt-
gerichtlichen Verhandlungen niedergelegt sind, lautet „Raths-
protocoll" von 1577 fg.; man war sich demnach, wie der
Name „Protocoll" ausweist, der Eigenschaft als eines ge-
lehrten Gerichtes damals bereits bewusst. 23 Wie viele von
den Schöffen gelehrte Bildung gegen Ende des sechszehnten
Jahrhunderts hatten, steht nicht zu ermitteln; das Raths-
protocoll nennt keine Schöffennamen. 'n Es ergibt aber doch
die Mitwirkung sämmtlicher Schöffen bei Entscheidung der
CiviJsachen. Denn nicht blos werden die Erkenntnisse als
von Schultheis (oder Richter) und Schöffen ausgehend
formulirt. sondern ein Eintrag von 1579 besagt, dass ein
Zeugenverhör verschoben wird, „weil die Schöffen nicht alle
beisammen." 25 Ausser einigen römisch - rechtlichen Aus-
drücken, wie servitus aquaeductus, stillicidium, und ausser
einmaliger Bezugnahme auf die Parömie: quilibet praesumitur
bonus etc. in einer Anwaltsschrift findet sich übrigens auch
innerhalb der Processverhandlungen von 1577—1587 nichts
Römisches.

Diese Verhandlungen nennt eine neuere dem Raths-
protocoll aufgeklebte archivalische Aufschrift: „Protocolle in
civilibus des ehedem mit dem Stadtmagist rate ver-
bunden gewesenen Stadtgerichts." Ueber das hier-
durch angedeutete Schicksal des Stadtgerichts belehrt das
von den Jahren 1648 — 1667 vorhandene26 Protocoll der
Fulder Civilsachen. Von Schöffen ist darin keine Rede mehr;
als geschäftsleitenden Beamten nennt das Titelblatt den
,.syndicus capituli." Demnach ist die Gerichtsbarkeit des
Magistrates vom Stifte an sich gezogen. Der nämliche Syndi-

22 Das. fol. 79.

23 S. oben S. 366. Es ist jedocli nicht ganz sicher, ob die Aufschrift
aus 1577 stammt; sie befindet sich auf dem Aussendeckel; innen fehlen
die ersten 30 Blätter.

24 Ebensowenig das Gerichtsbuch von 1507 flg.

25 fol. 57 des RathsprotocoUes.

26 Beim Amtsgericht Fulda.

Stölzel, gelehrtes Richterthum. I. 33
 
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