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Stölzel, Adolf
Die Entwicklung des gelehrten Richterthums in deutschen Territorien: eine rechtsgeschichtliche Untersuchung mit vorzugsweiser Berücksichtigung der Verhältnisse im Gebiete des ehemaligen Kurfürstenthums Hessen (Band 1) — 1872

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https://doi.org/10.11588/diglit.10463#0532

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516

3. Buch. Das Aufleben des gelehrten Richterthums etc.

Bezeichnung der Gerichte; denn die regelmässige Ueber-
schrift der Gerichtsprotocolle lautet: „ist Michels-Stadt- und
Landgericht", oder „ist Petri- und zugleich Walpurgisgericht
gehalten worden," und zwar fallen diese Gerichte stets in
den October bezw. Mai, es müsste denn ein nachträgliches
weiteres Gericht, ein sogenanntes Aftergericht, ausnahms-
weis nöthig werden.3 Im Gerichtsbuche von 1(371 — 1705
sind die alten Namen des Peters-, Walpurgis- und Michels-
gerichts noch nicht wieder rehabilitirt, es ist nur die Rede
vom „1., 2. und 3. Stadt- und Landgericht." In den frühe-
ren Büchern gruppiren sich zwar die gehaltenen Gerichte
in drei Abtheilungen, deren eine in den Januar oder Februar,
deren zweite in den April oder Mai und deren dritte in den
September und October fällt, aber die einzelnen Gerichte
werden schlechtweg „gemein Landgericht", bezw. „Stadt- und
Landgericht," hier und da auch „Ungebotenes Gericht" ge-
nannt, letzteres dann, wenn das betreffende Gericht zur Er-
ledigung blos der Rügesachen bestimmt ist.

Die Bücher von 1534—1585 enthalten sämmtliche
beim Ziegenhainer Gericht verhandelten Rechtshändel, na-
mentlich auch Schuldklagen, dingliche Klagen und Erb-
schaftsprocesse. Anfänglich ist das Verfahren noch rein
mündlich; die Parteierklärungen werden zu Protocoll ge-
geben. Noch so wenig kennt man ein schriftliches Ver-
fahren , dass 1534 die Bitte eines Beklagten um Copie -der
Klage abgeschlagen wird; denn „Copien zu geben ist
nicht gewohnlich; man hat ihn aber, so dick (= oft)
als noth, lesen lassen." 4

Die zwei ersten Fälle, in denen eingereichte Process-
schriften dem Gerichtsbuch beigefügt werden, treten 1535
und 1536 auf;5 hier ist ein Blatt, Interrogatorien enthaltend,
zwischen die Blätter des Gerichtsbuchs gelegt. In demselben
Jahre hat man sich auch bereits gewöhnt, der Bitte um

3 Z. B. 1/12. 1707: „Ist ein Aftergericht vom nächstgehaltenen
Michels-Stadt- und Landgericht abgehalten." Vergl. Gerichtsbuch VIII.

4 Dinstag nach Galli. Gerichtsbuch I, pag. 5.

5 S. das. p. 53 (2/11. 1535) und p. 106 (Nov. 153*6).
 
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