Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Stölzel, Adolf
Die Entwicklung des gelehrten Richterthums in deutschen Territorien: eine rechtsgeschichtliche Untersuchung mit vorzugsweiser Berücksichtigung der Verhältnisse im Gebiete des ehemaligen Kurfürstenthums Hessen (Band 1) — 1872

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.10463#0533

DWork-Logo
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
§. 28. Das Stadt- und Landgericht zu Ziegenhain.

517

Abschrift zu willfahren; denn Dinstag nach Lucie 1536
erhält ein Antworter Copia der Klage.6 Von 1576 an wird
das Einlegen der Processschriften häufiger, seit 1585 wer-
den sie in das Gerichtsbuch eingeheftet. Von 1605 an ver-
schwinden die wichtigern Processe aus den Gerichtsbüchern;7
ausser von Schuldklagen geringeren Objectes und ausser
von Injurienklagen werden sie nur von Rügesachen gefüllt;
1616 wird ein aus drei Blättern bestehendes, in sich ab-
geschlossenes Processprotocoll, eine Retractsklage betreffend,
eingeheftet. 8 Von 1631 an nehmen aber die Gerichtsbücher
ganz ihre alte Gestalt wieder an; das Beilegen oder Ein-
heften von Actenstücken hat aufgehört; der Inhalt der Bücher
beschränkt sich lediglich auf Rügesachen und diese sind,
namentlich in der ersten Zeit dieser neuen Gestaltung der
Gerichtsbücher, so selten, dass z. B. in den Jahren 1634
bis 1638 nur drei oder vier Rügen im Ganzen eingetragen
sind, und die über diese Jahre geführten Protocolle nichts
enthalten, als eine Aufführung der einzelnen Dorfschaften
des Gerichtes, aus denen Rügen erwartet, aber nicht ein-
gelaufen sind. Von 1706 an häufen sich die Rügen; schliess-
lich (um 1740) werden sie nicht mehr von den Einwohnern
oder Vorstehern der einzelnen Dorfschaften, sondern vom
Feldhüter und Gemeindediener eingebracht, und das Ge-
richtsbuch geht in die tabellarische Form über.

Die ersten Andeutungen einer Bekanntschaft mit dem
römischen Rechte, namentlich dem römisch - canonischen
Processe in den Ziegenhainer Gerichtsbüchern, sind folgende
Ausdrücke:

1535. Dinstag nach Reminiscere (= 23. Febr.) N. N. finden sich beschwert

und appelliren . . . und bitten apostolos ... 9
1535. (Dinstag nach Elisabeth, 23. Nov.): 10 „Heute haben die Rommers-

6 Das. p. 110.

7 Das Gerichtsbuch des benachbarten Amtes Schönstein von 1606 bis
1666 enthält gleichfalls lediglich Rügesachen; das Gericht wird aus
12 Schöffen gebildet (Amtsgerichtsrepositur Treysa).

8 Gerichtsbuch V, p. 147—148.
3 Band I. pag. 28.

10 Das. p. 56.
 
Annotationen