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Stölzel, Adolf
Die Entwicklung des gelehrten Richterthums in deutschen Territorien: eine rechtsgeschichtliche Untersuchung mit vorzugsweiser Berücksichtigung der Verhältnisse im Gebiete des ehemaligen Kurfürstenthums Hessen (Band 1) — 1872

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https://doi.org/10.11588/diglit.10463#0580

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§. 36.

Das Capitelsgericht zu Lüder (1570—1683).

lieber die Hoheit im Gerichte Lüder, welches 1570 die
fuldischen Dörfer Lüder, Schmerberg, Lutters, Unter- und
Oberbimbach, Malckes, Schnepfen, Hainzell, Kleinlüder, Uff-
hausen, Muess und Eichenau umfasst,1 stritten in der ersten
Hälfte des sechszehnten Jahrhunderts das Capitel des Stift
Fulda und die Gebrüder von Boineburg. In Folge dessen
war 38 Jahre lang (also von 1532 an) das Gericht „suspen-
dirt, nicht gesessen, noch gehalten worden;"2 1570 kam ein
Vertrag zu Stande, worin das Capitel als alleinige Obrigkeit
anerkannt wurde, und von da an beginnt die.regelmässige
Haltung des Gerichts durch einen Zentgrafen als Richter und
12 Schöffen als Urtheiler „Namens Dechant und Capitel des
Stifts zu Fulda." 3 Als Gerichtsschreiber wird Wolfgang
Rothe angenommen; derselbe fungirt 1570 als Richter des
Spitalsgerichts zu Fulda und scheint der Familie der Fuldi-
schen Seelgeräther Johann und Enoch Rothe, 4 sowie der
Lüdersehen Zentgrefen Johann und Wolf Dietrich Rothe48
anzugehören. Er ist des Lateinischen kundig, wie einzelne
von ihm in das Gerichtsbuch Lüder niedergeschriebenen
Sentenzen und Verse beweisen; von romanistischer Bildung
aber findet sich keine Spur. Ihm folgen als Gerichtsschreiber
1605 Conradus Hoffmann 5 und 1627 Michael Rüger;6 Beide

1 S. Gerichtsbuch Lüder von 1570 ilg. (im Staatsarchiv) pag. 8. —
Thomas, Gerichtsverf. S. 28 Note a. nennt statt der Orte Schnepfen und
Uffhausen zwei andre: Niest und Joss.

? Gerichtsbuch p. 5.

3 S. p. 9 das.

4 S. §. 35.

4 a S. unten Note 9 und 10.

5 S. p. 265 des Gerichtsbuchs.

6 S. p. 444 das.
 
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