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Stölzel, Adolf
Die Entwicklung des gelehrten Richterthums in deutschen Territorien: eine rechtsgeschichtliche Untersuchung mit vorzugsweiser Berücksichtigung der Verhältnisse im Gebiete des ehemaligen Kurfürstenthums Hessen (Band 1) — 1872

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https://doi.org/10.11588/diglit.10463#0621

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»Schlussbetrachtimg.

I.

Ueberblicken wir das durchmessene grosse Gebiet, so
bemerken wir vor Allem, dass das gelehrte Richterthum noch
lange in die Zeit hinein, in welcher das römische Recht bereits
praktisches Recht war, neben, nicht in den Gerichten seinen
Platz hatte, und dass der Hauptkeim für die Entwicklung
unsrer heutigen gelehrten Gerichte auf dem Gebiete der Civil-
rechtspflege, welche doch vorzugsweise in Betracht kommt,
wenn es sich um Aufnahme des römischen Rechtes handelt,
in dem Brauche liegt, Rechtshändel durch Schiedsmänner
zur Erledigung zu bringen. Was diesen Keim besonders be-
fruchtete, war der sich mehr und mehr Geltung verschaffende
Gedanken, dass der Inhaber der Gerichtshoheit, der Gerichts-
herr, zugleich Derjenige sei, welchem in letzter Stelle die
Rechtsprechung gebühre. So wurden der Gerichtsherr und
die von ihm an seiner Statt eingesetzten Beamten zu natur-
gemässen Schiedsmännern.

Allmählich kam das Bewusstsein, dass jene Beamten
ihre Competenz dem freien Parteiwillen verdankten, gänzlich
abhanden, und es erlosch die Competenz der ordentlichen
Geiichte neben der ursprünglich nur sekundären Competenz
der Beamten.

Den schloffen Gegensatz zwischen Amt und Gericht
haben wir in Hessen bis zum Schlüsse des vorigen Jahr-
hunderts zu verfolgen Gelegenheit gehabt, wir haben aber
auch gesehen, dass mannichfach versucht wurde, die Beamten
mit dem Gerichte zu verschmelzen und so den Gegensatz
beider zu verdecken; denn unter diesem Gesichtspunkte ist
es aufzufassen, wenn eine Zeitlang die Beamten neben sich
 
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