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8 9. Bei Hochwasser, Eisgängen und migüiistigem Wetter soll die
Ueberfahrt, sofern dieselbe init Gefahr verbunden ist, ganz eingestellt iverden.
Befngt zur Einstellung nnd verantwortlich fnr dieselbe ist das Großh. Be-
zirksamt als Polizeibehörde.

8 10. Wird die Fähre bei Nacht betrieben oder mnß dieselbe ivegen
besondcrer Umstünde ivährend der Nacht ain Leinpfadnser beigelegt iverden,
so daß dadnrch der Leinzng gehindert ivird, oder dic Führe in den Berg-
iveg hineinragt, so ist die Fähre init einer uniinterbrochen hellleuchtenden
Laterne von iveißeni Glas 5 m hoch über dem Wasser zu versehen.

8 1l- Der Fähre soll ein Rettungsnachen mit vollständiger Fahrein-
richtung, soivie ein Rettnngsring (Korkring) init Leincn beigehängt iverden.

8 12. Ehe die Fähre in Beivegung gesetzt ivird, uiuß ein iveithin
hörbares Zeichen mit einer Glocke gegeben iverden; ivenn es dnnkel oder
nebelig ist, ivird dieses Zeichen in kürzeren Zivischenräninen so lange ivicder-
holt, als die Fähre in Bewegnng ist.

8 13. Der Lagerplatz der Fähre im Rilhezustand nnd für die Berg-
und Thalschifffahrt ist anf dem linken User bei Schlierbach. Die Fähre
darf also anf dem rechten Ufer bei Ziegelhausen nicht länger anhälten, als
ziim Ein- und Ausladen erforderlich ist.

8 14. Die Fähre darf von ihrem Lagerplatz nicht abfahren, ivenn
sich ein Schiff, Schiffszng oder Floß der Fähre soiveit genähert hat, daß
ein Ziisainnientrefsen der letzteren niit den anf der Fahrt begriffenen Fahr-
zengen zn befürchten ist.

Znr genauen Beobachtnng dieser Vorschrift iverden an der Fähre auf
eine nach der Oertlichkeit zu beniessende Entfernnng ober- und nnterhalb
Wahrschaupfähle errichtet. Sobald das Schiff oder das Vorderteil des
Floßes diese Wahrschau erreicht hat, ist der Führer der Fähre verpflichtet,
das Fahrivasser frei zu halten, bezw. unverzüglich frei zn machen.

8 15. Alle Haiidlnngen, ivelche die Ueberfahrt erschiveren, die Ueber-
sahrenden belästigen oder gefährden, sind verboten.

Die Fährlente haben für Erhaltnng der Ordnnng und Sicherheit des
Nerkehrs bei der Ueberfahrt zu ivacheu; anständiges und höfliches Betragen
wird denselben zur Pflicht geniacht.

Beschiverden hierwegeu gehe» an das Großh. Bezirksamt.

8 16. Die bestehende Tarordiuing voiu 12. Dezeinber 1874 bildet
einen Bestandtheil dieser Fährordniing. Abändernng der Tape nnterliegcn
bezirksamtlicher Geiichinigiing.

Das Sicherheitspersonal des Staats uud der Gemeinden, die Be-
diensteten der Großh. Nhcinban- sowie dcr Großh. Wasser- und Straßen-
bauinspektion und die Soldaten ini Dienste sind tarfrei.
 
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