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Stutz, Ulrich
Das Münster zu Freiburg i. Br. im Lichte rechtsgeschichtlicher Betrachtung: Rede gehalten am 24. September 1901 im Kornhaussaal zu Freiburg i. Br. vor der Hauptversammlung der deutschen Geschichts- und Altertumsvereine — Tübingen, Leipzig, 1901

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https://doi.org/10.11588/diglit.11874#0007
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Nsrwsrt.

Der Gegenstand dieser Rede wird von mir demnächst in einem
Buch über die Freiburger Universitätspfarreien ausführlich und an
Hand des gesamten Quellenmaterials nochmals dargestellt werden. Eben
deshalb war es eigentlich nicht meine Absicht, sie dem Druck zu über-
geben. Jedoch der Wunsch Vieler, die den Vortrag gehört haben und
ihu gerade so nochmals an sich möchten vorüberziehen lassen, hat mich
umgestimmt. Zumal da es auch sachliche Gründe für die Veröffent-
lichnug in dieser Form giebt. Wenn nämlich die Ergebnisse meiner
Forschungen in weite Ltreise gelangen, die das umfassende, für Fachleute
geschriebcne Werk nicht erreichen wird, ist zu hoffen, daß dieser erste
Versuch, die Vergangenheit einer unserer hervorragenderen Kirchen ein-
mal vom Standpunkt des Rechtshistorikers aus zu schildern, znr Nach-
ahmnng reizen werde, was im Jnteresse der Wissenschaft des deutschen
Kircheurechtes höchst erfrenlich iväre. Sodann bietet sich die Arbeit in
dieser Gestalt als eine Ergänzung zu Heinrich Schreibers trefflicher
Geschichte von Stadt und Universität Freiburg dar, ivelche diese Dinge
außer Acht ließ, sodaß das rciche Material zur Geschichte der Münster-
pfarrei für die Zeit nach 1464 so gut ivie unbekannt geblieben und für
die ältere Zeit nicht hinreichend ansgebeutet ivorden ist. Eudlich lenkt
der im Laufe dieses Jahres abgeschlossene, im Anhang abgedruckte
Münstervertrag gerade jetzt ivieder die allgemeine Aufmerksainkeit auf
die Rechtsverhältnisse an unserm Münster. Es wird dabei wohl allen
Beteiligteu erwünscht sein, zu erfahren, daß dieser Vertrag mit den richtig
verstandenen Ergebnissen geschichtlicher Untersuchung in bestem Einklang
steht. Allerdings wollen und sollen meiue Arbeiten diesen Vertrag iveder
rechtfertigen noch erläutern; ich habe mir nicht die Anfgabe gestellt, ein
Rechtsgutachten über den Vertrag abzugeben. Mir ivar es nnr um die
Münsterverfassungsgeschichte als solche zu thun. Aber ich denke, der
Wissenschaftlichkeit historischer Forschung geschieht dadurch kein Abbruch,
daß auch die Gegenivart aus ihr Nutzen zieht. Vielmehr würde ich mich
aufrichtig freuen, ivenn meine Arbeit solchen Nntzen zu stiften vermöchte.

Freiburg, den 12. Oktober 1901.

Ter Verfafscr.
 
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