Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Stutz, Ulrich
Das Münster zu Freiburg i. Br. im Lichte rechtsgeschichtlicher Betrachtung: Rede gehalten am 24. September 1901 im Kornhaussaal zu Freiburg i. Br. vor der Hauptversammlung der deutschen Geschichts- und Altertumsvereine — Tübingen, Leipzig, 1901

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.11874#0024
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
16

dem Haus Oesterreich den Kirchensatz und die Leheuschaft
des Münsters und der St. Nikolauskapelle zu. gewähr-
leisteteu aber die Freiheit der Pfrüudeustiftuug uud ließcn jedeu-
falls auch die Sigristen- und Lehrcrwahl der Stadt. Neu war die
ausdrückliche Verpflichtung des Leutpriesters zur Ablieferuug der
Erträge des Opferstocks an dcu städtischeu Münsterbau uud zur
Bestellung vvn vier Helferu. Jm übrigeu wisseu wir über die öster-
reichische Kirchenherrschaft wenig; sie scheiut sich aus die Prüsentativn
und deu Bezug einer Pensiou beschränkt zu haben. Der Plebau,
der wieder zugleich Rektor war, residierte in Freiburg, und er
versah die Kirche in eigeuer Persou.

III.

Da nahm im Jahre 1456 das Schicksal des Mttnsters da-
durch eiue neue Wendung, daß Albrecht VI. von Oesterreich sich
entschloß, in Freiburg eine Uuiversität zu gründcn, und
gleich im Stiftungsbrief vom 28. August dieses Jahres
mit andereu Kirchenpatrvnatrechtcn des Hauses Habs-
burg dasjenige des Münsters der hohen Schule zur Aus-
stattung zuwics. Und zwar geschah dicse Schenkung, die uoch
1456 von Albrechts Bruder, Kaiser Friedrich III-, 1460 vou
Albrechts Vetter und Nachfolger Sigismund, 1477 vvn Köuig
Maximilian und 1490 von Papst Sixtus IV. gutgeheißen wurde.
zum Zwecke der Jnkorporatiou. Was dics bcdeutete, macheu wir
uns am besten dadurch klar, daß wir uochmals auf das Eigeu-
kircheurecht zurückgreifeu.

Nur an Laienkirchen war es seit Alexander III. dem Unter-
gang gewciht; die Klöster uud Stiste, die ihren zahlreichen Kirchen
auch bloß als Eigenherreu, uicht in ihrer geistlichen Eigenschaft,
gegeuübergestandeu hatten, behielten es. Sie wvllte das Papst-
tum, das es nur auf die Veruichtung dcr Laienherrschaft in der
Kirche abgesehcn hatte, in ihrem Besitzstand nicht stören. Jm
Gegenteil, je mehr die Gefahr>schwand, daß die Laicn daraus
 
Annotationen