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Stutz, Ulrich
Das Münster zu Freiburg i. Br. im Lichte rechtsgeschichtlicher Betrachtung: Rede gehalten am 24. September 1901 im Kornhaussaal zu Freiburg i. Br. vor der Hauptversammlung der deutschen Geschichts- und Altertumsvereine — Tübingen, Leipzig, 1901

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https://doi.org/10.11588/diglit.11874#0016
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Münster innehatten, scheint znnächst alles beim alten geblieben zu
sein. Den Dienst an der Miinsterkirche versahen auch damals
noch in eigener Persvn Leutpriester, die, von der Bürgerschaft ge-
wählt, zugleich Rektoren der Kirche waren und am Kirchhvst dein
jetzigen Münsterplatz, iu ihrem Psarrhvs wohuteu.

Dann aber trat eine völlige Umwälzung ein. Jhr Ergebnis
war, kurz gesagt, der Verlust des Wahlrechts durch die
Stadt uud die Ausnützung des Münsterpatronates durch
die Herrschast in ihrem Familieninteresse. Um diese Ent-
wicklung zu verstehen, müssen wir einen Augenblick iiber Freiburgs
Mauern hinaus unsere Aufmerksamkeit der allgemeiueu Lage des
Städtewesens und der Kirche im Süden Deutschlands zuweuden.

So lange sie lebten, hielten die Zähringer an ihrcr sreiheit-
lichen Städtepolitik sestZ. Mit denselben Privilegien wie unser
breisgauisches Freiburg bewidmeten sie Bern nud Freiburg i. U., die
also gleichfalls die Pfarr- uud die Schultheißenwahl zugesichert
erhielteu. Nach ihrem Tode jedoch trat eine Wendung ein. Jns-
besoudere wollte Nudols Vvu Habsburg, dcm es nicht blvß um
mehr, sondern namentlich um abhängige Städte zu thuu war, von
der Psarrwahl nichts wissen; die Habsburger haben — viclleicht,
von einem Ausnahmefall ans Rudolfs Anfüngen abgesehen — nur
Städte mit herrschaftlichen Pfarrcrn und herrschaftlichen
Schultheißen gegründet, nachdem schon ihre Vorgänger, die
Grasen von Kiburg, diese wohl aus streug kirchlicher Abneiguug
gegeu das unkanonische Wahlrecht, es, wo sie konnten, abgelehnt
hatten. Wir werdcn gnt thun, bei Betrachtung der Freiburger
Vorgänge dessen eingedenk zu sein, daß das Gemeindewahlrecht
seit den vierziger Jahren des 13. Jahrhunderts dic
Zeitströmung und nameutlich den immcr mächtiger wer-

') Zum folgenden vgl. Paul Schweizer, Habsbnrgische Stadt-
rechte nnd Städtepolitik, Sonderabdrnck aus den Festgaben fttr Btt-
dinger, Jnnsbruck 1898, bes. S. 8, 9, 1l, 12, 13, 14, 15, 20, 23, 24
nnd die Tabellen an zmei Stellen.
 
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