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Stutz, Ulrich
Das Münster zu Freiburg i. Br. im Lichte rechtsgeschichtlicher Betrachtung: Rede gehalten am 24. September 1901 im Kornhaussaal zu Freiburg i. Br. vor der Hauptversammlung der deutschen Geschichts- und Altertumsvereine — Tübingen, Leipzig, 1901

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https://doi.org/10.11588/diglit.11874#0017
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denden Einsluß der Habsbnrger gegen sich hatte. Aller-
dings lagen in Freiburg die Dinge fiir die Herrschaft in so fern
ungünstig, als es sich hier nicht wie bei den habsburgischen Städten
um Bewilligung oder Nichtbewillignng handelte, sondern darum,
ob der Bürgerschaft ein mehrfach verbriestes, seit hundert und
ctlichen Jahren von ihr ruhig ausgeübtes Recht wieder könne ge-
nommen werden. Ohne Kampf kvnnte dies keinesfalls abgehen
Zum Kampf zwischen Stadt und Herrschaft mußte auch die
Ansnützung der Kirche für die privaten Jnteressen der regierenden
Familie führen. Das Recht der Herrschast über die Kirche war
als Eigenkirchenrecht begründet worden. Dies Eigenkirchenrecht,
germanischer Wurzel entsprungen und im ganzen christlichen Abend-
land mit Ausnahme einiger wentger, streng römisch-byzantinisch
verbliebenen Gebiete durch Franken, Langobarden, Angelsachsen und
Nordgermanen eingebürgert, bedeutete, daß die volle Sachherrschaft
und die gesamte geistliche Leitung der Kirche dem Eigenherrn als
solchem kraft Eigentums zustand. Er, der Eigenherr, versügte
über sie, verkaufte, vertauschte, verschenkte sie, gab sic wohl anch
seiner Fran zu Wittum; er, der Eigenherr, nahm alle ihre Ein-
künfte an sich mit Ausnahme dessen, was Kirche nnd Kleriker zn
notdürftigem Untcrhalt brauchten. Er, der Eigenherr, stellte aber
auch den Geistlichen an und entließ ihn allensalls. Denn seinen
Dienst besorgte der Geistliche an der Kirche; ein kirchliches Amt
gab es nach dieser Anfsassnng so wenig als ein kirchliches Nechts-
subjekt. Nun begreisen wir, weshalb Konrad von Zähringen ganz
von sich aus den Freiburgern das Pfarrwahlrecht einräumen
konnte; er beschränkte nur sein eigenes Recht. Nach dem Bischof
srngen diese Eigenkirchenherren damals wie schon früher nicht viel.
Mit Mühe und Not hatte die karolingische und nachkarolingische
Gesetzgebung den Eigenherren die unfreien Geistlichen aberkannt,
die von ihnen ganz abhängig waren, nnd hatte sie eine gewisse
Unterordnnng der Kirche und ihres Klerikers unter den Bischof er-
reicht. Gründlich schuf erst die Patronatgesetzgebung Alexanders III.
 
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