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Stutz, Ulrich
Das Münster zu Freiburg i. Br. im Lichte rechtsgeschichtlicher Betrachtung: Rede gehalten am 24. September 1901 im Kornhaussaal zu Freiburg i. Br. vor der Hauptversammlung der deutschen Geschichts- und Altertumsvereine — Tübingen, Leipzig, 1901

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https://doi.org/10.11588/diglit.11874#0018
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10

Wcnidel. Nachdem im sog. Jnvestiturstreit das Papsttnm die Aus-
dehnnng des Eigenkirchenrechts auf die Bistümer und Abteicn mit
Erfolg bekämpst hatte, nahm es den Kampf anch gcgen die niederen
Eigenkirchen auf. Es beseitigte das Eigentum als Grundlage
und erkannte nur ei» anf die Dankbarkeit der Kirchc gcgrnndetes
Patronatrecht mit Präsentationsbesugnis und einigcn Ehrenrechten
an. Der Begrisf des Patrvnatrechts nun bürgerte sich
in Deutschland rasch ein. Mit der Sache dagegen Ernst
zu machcn, hatten die ehemaligen Eigenkirchenhcrren
nur da Eile, wo sie, wie im vvrliegenden Fall, mit
dem kanonischen Recht ihren Bürgern oder Bauern ei>i
Wahlrecht abnehmen konnten. Jm übrigen praktizierten sie
lnstig nach Eigenkirchenrecht weiter, erhoben von dcn Kirchen große
Abgaben, verkanften nnd verpfändeten sie, und was derglcichen
Gcschäfte mehr waren. Ja es kamcn nene Praktiken in Schwang,
die sogar der Form nach, wenn nnr die Eigentnmsthevrie nicht
mehr herausgekehrt wurde^), das kirchliche Recht nicht gegen sich
hatten. Jnsbesondere war die Besetzung dcr Kirchen mit jüngeren
Herrensöhnen sehr belicbt. Diese versahen dic Kirchcn natürlich
nnr in dcn scltenstcn Fällen in eigener Person. Für gewöhnlich
begnügten sie sich mit dem sog. Rcktorat, der zn dicsem Zwecke
aus dem Pfarramt abgespaltet wurde, also mit dcr Nntzung der
Pfründe und der rechtsgeschkftlichen Vertrctung der Kirchc. Für
die Lentc, znm Predigen, Beichthören und Messelcsen, hielten sie sich
einen Lentpriester vder Pleban. Lentpricster oder Pleban kvnnte
auch ein wahrer Psarrer vdcr Knrat heißcn, der selbst den Pfründ-
genuß und die rechtliche Stellvertretnng hatte. Doch wnrde die
Trennung von Rektorat und Plebanat so alltäglich, daß man untcr
Leutpriester bald in crster Linie eincn solchen bloßen Vikar ver-
stand. Diesem Vikar wurde regelmüßig Kirche und Pfarrhans
nnd vielleicht anch einiges oder alles Psrnndgnt überlassen; dasür

0 Vgl. v. 15 X üs iurs pLli'ollLtus 3,38 und Hinschius, Kirchen-
recht III S. 14 mit Note 9.
 
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