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Thesaurus iuris Franconici, oder Sammlung theils gedruckter, theils ungedruckter Abhandlungen, Dissertationen ..., welche das fränkische und besonders hochfürstlich-wirzburgische geistliche, weltliche, bürgerliche, peinliche, Lehen-, Polizey- und Kameralrecht erläutern — Heft 9.1788

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II. Abschnitt, CXIII. Stueck
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https://doi.org/10.11588/diglit.44925#0079

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Die Diäten der Forstbedienken bttr. 1641

mehr im und äusser denen gnädigst, verordneten zweyen
Jahrs-Zeiten zu beobachten habenden Holztagen einsei-
tig verkaufst-und angewiesen, sondern all dergleichen
commrmi Conülio risbUrr werden solle; Als wird ge-
sanrbten dcro verrechneten Beambten sowohl, als de-
nen Forstmeistern und Rcfierjägern hierdurch gnädigst
anbesohlen, daß diese nicht allein all obigen gehorsambst
und e.xaUe nachleben, sondern auch die von dahier fal-
lende Stamm- und Anweiß - Gelder, nebst anderen er-
laubten Utilitären jedoch gegen OlUrung des von denen
Beambten in dergleichen Fällen eine Zeirher zu Dero
Reuth- Cammer nicht geringer V schwehrung verrech-
neten täglichen 1. Reichsthaler Dirnen oder Ritt-
Gelds dermassen miteinander parra^jren, daß, wo
kein Forstmeister sich befindet, dem Beamten die Helf-
te, die übrige Heisste aber dem Resserjäger, anderen
Falls aber jeden ein Drittel daran jukommen solle;
Nach welchem man sich also gehorsambst zu richten,
auch vor hoher Ungnad und vorbehaltlicher Strass
zu huren wissen wird, veererum Würzburg den
Iulii 1725.
Hochfürsilich, Würzburg Cammer»

ii. Ab-
 
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