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Thesaurus iuris Franconici, oder Sammlung theils gedruckter, theils ungedruckter Abhandlungen, Dissertationen ..., welche das fränkische und besonders hochfürstlich-wirzburgische geistliche, weltliche, bürgerliche, peinliche, Lehen-, Polizey- und Kameralrecht erläutern — Heft 9.1788

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II. Abschnitt, CLX. Stueck
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https://doi.org/10.11588/diglit.44925#0196

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-7!»

ii. Abschn. ci.x. Stück.

H. Abschnitt.

cnx.

Stück.

Einführung des schwehrcn Ge-
wichts.
Vom 26sten November 1756.


Machdeme mehrmahlen wahrgenommen worden, was
gestalten durch Führung zweyerley, als leichten,
und schweren Gewichts, vielfältige Verfortheilungen,
im Handel und Wandel cingeschlichen seyeu, besonders,
wann über io Pfund Fleisch und dergleichen erkaufst,
solches nicht mit schweren, sondern leichten Gewicht
ausgewogen worden; Dahero zu Abschneidung derley
Mißbrauch, es möge das erkauffte unter io Pfund,
oder in mehreren Pfunden bestehen , in dem fürstlichen
Hochstifft Würzburg eine Gleichheit sofort das schwere
Gewicht (wie auch in andern Landen herkömmlich ist)
einzuführcu, rathlich scyn will; Als wird hierüber ein
ohnmaßgeblicheS Gutachten, ob und was hiebcy nütz-
lich zu errinneru, oder aber dicßfallö für ein erhebli-
cher Anstand senu möge, inner denen nächsten 14. Ta-
gen, zur hochfürstlichen Regierung eiuzuschiekcn, hie-
mit
 
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