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Thesaurus iuris Franconici, oder Sammlung theils gedruckter, theils ungedruckter Abhandlungen, Dissertationen ..., welche das fränkische und besonders hochfürstlich-wirzburgische geistliche, weltliche, bürgerliche, peinliche, Lehen-, Polizey- und Kameralrecht erläutern — Heft 9.1788

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II. Abschnitt, CXLI. Stueck
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https://doi.org/10.11588/diglit.44925#0142

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1724

ri. Absckn. cxi^i. Stück.

Zerr ohnumganglicher Erfordernus neue Kontur Nöck
von blauer; Aufschlagen und solchen Futter dahier äusser?
tigen zu lassen, sofort zu einem besseren Ansehen, auch
im übrigen von deren krivsr- Kleydungen eine Gleich-
förmigkeit möglichst gehalten haben will; als wird allen
Hochftifftifchen so im-als msüiac-Beambten hierdurch
gnadigst anbesohlen und bedeutet, daß diese zu gleichför-
miger Einführung dessen, bey deren gedachten Ausschüs-
ser Eltern es dahin einzurichten und selbigen imimireu,
daß, wann diese ihren Söhnen ohnehin neue Kleyder in
xrivaro anschaffen, selbe zu forderist daran seyn sollen,
ihnen blaue (iamiloler und echigte Schuhe, dann weisse
keinwandene (^amaLÜcn oder Scraiffling durchgehends
machen zu lassen, um bey Leistung deren Diensten es
destomehr zu einer ansehnlichen Gleichheit an der ^lonrur
herauszubringeu, allermassen man der gänzlichen Zu-
versicht lebet, daß zu gehorfambster Erfüllung Seiner
H och für st l. Gnaden gnadigst - hegender Willens
Meynung ein jeder Beanrbrer dergleichen führende
gute Absichten zu befördern sich bestens und nach aller
Obliegenheit angelegen seyn lassen werde. veLrerum
Würzburg den 16. Iunii 17^4.

Hochfürstl. Würzburg, verorduete Hof- Cam-
,ner- kra.'iiäent) vireLbor Uitd Nathe.

II. Ab-
 
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