------ 261 ------
bereuthschafft haben, damit man daran im lesen und sonsten nicht
gehindert, und dann das nach geendigten herbst ein iedes wider an
sein orth gestellet; bewahrt und aufgehoben werde, an seinem fleiß
nichts erwinden laßen; dieweil auch sonsten bißweilen den Wein-
gärten mit erdtentragen, stöckhsetzen, tung und beßerung, des-
gleichen mit erhaltung der mauern zu helffen, soll er collector, daß
daran nicht mangel erscheine, ihme mit trewem laßen befohlen sein,
doch in diesem allen eigenes gewalts für sich selbsten, ohne vor-
wißen und rath deß senatus academici, nichts darin zu bauen oder
zu beßern fürnehmen.
9. Zum neiindten: soll er sich selber nicht bezalt machen, sondern sei-
ner besoldung, wie die professores, vom fisci provisore gewärtig sein.
10. Zum zehenden: soller schuldig sein, die materialia an kalckh, stein,
sandt, borth und anders, so iederzeit zum bawen von nöthen, mit
fleiß zu rechter zeit zu bestellen, dieselbe der gebühr zu verrechnen,
auch zum besten zu verwahren und nicht zugeben, daß solch än-
derst (f. 31») wohin, alß zu der Universität gebrauch angewendet
werden.
11. Zum eilfften: soll er nach einem ieden quartal vierzehen tag her-
nachher einen quartalextract seiner rechnung ohnfehlbarliehen ein-
bringen, damit man sehen möge, wie es mit derselben iedesmahl be-
schaffen.
12. Zum zwölfften: soll collector wegen der wüstliegenden unterpfändten
attestata beybringen, und wo er keine nachricht wegen der unter-
pföndter hette, in denen gült- und hauptbriefen nachsehen, selbige
extrahieren und darauf alles ernstes bey iedes orts obrigkeit schrifft-
lich und mündlich treiben, damit die Universität zu dem ihrigen
wieder gelangen möge.
13. Zum dreyzehenden: soll er von allen der Universität heimgefallen-
und heimbfallenden unterpfandtern richtige verzeichnuß halten, sel-
bige mit der alten und neuen befochung, auff daß man solcher gütter
iederzeit kündig sein möge, conferiren und in ein buch schreiben.
14. Zum vierzehenden: soll er sich wegen ablegung der capitalien an kein
unterpfandt weißen laßen, es were dann kündtlich, daß anders nichts
vorhanden, und der debitor gar nicht solvendo.
15. Zum fünffzehenden: da einiger nachlaß oder notable außgab geschiehet,
soll er davon iedes mahl mit beylegung decreti senatus academici
referiren, wie auch sonsten alle posten mit quittungen bescheinen.
16. Zum sechszehenden: dafern er was einbringen könnte, aber durch
sein versaumnus, (f. 32b) und nicht erforderte oder nicht beschienene
execution nicht eingetrieben worden were oder ins künfftig nicht
eingetrieben würde, soll ihm solches in einnahm geschrieben und an-
gesetzet werden.
17. Zum siebenzehenden: soll er die cappaunen und ander federviehe in
natura einsamblen und liefern, daßelbige unter die profeßores und
bediente, den alten rechnungen gemeeß, außtheilen, sonsten aber für
einen cappaunen fünff batzen und für ein hun drey batzen einnehmen.
18. Zum achtzehenden: waß er also iederzeit in einbringung mchrbemelter
gefäll und Verrichtung der Universität geschafften außerhalb der
statt und über feldt verzehret oder an unvermeidlichen uncosten an-
bereuthschafft haben, damit man daran im lesen und sonsten nicht
gehindert, und dann das nach geendigten herbst ein iedes wider an
sein orth gestellet; bewahrt und aufgehoben werde, an seinem fleiß
nichts erwinden laßen; dieweil auch sonsten bißweilen den Wein-
gärten mit erdtentragen, stöckhsetzen, tung und beßerung, des-
gleichen mit erhaltung der mauern zu helffen, soll er collector, daß
daran nicht mangel erscheine, ihme mit trewem laßen befohlen sein,
doch in diesem allen eigenes gewalts für sich selbsten, ohne vor-
wißen und rath deß senatus academici, nichts darin zu bauen oder
zu beßern fürnehmen.
9. Zum neiindten: soll er sich selber nicht bezalt machen, sondern sei-
ner besoldung, wie die professores, vom fisci provisore gewärtig sein.
10. Zum zehenden: soller schuldig sein, die materialia an kalckh, stein,
sandt, borth und anders, so iederzeit zum bawen von nöthen, mit
fleiß zu rechter zeit zu bestellen, dieselbe der gebühr zu verrechnen,
auch zum besten zu verwahren und nicht zugeben, daß solch än-
derst (f. 31») wohin, alß zu der Universität gebrauch angewendet
werden.
11. Zum eilfften: soll er nach einem ieden quartal vierzehen tag her-
nachher einen quartalextract seiner rechnung ohnfehlbarliehen ein-
bringen, damit man sehen möge, wie es mit derselben iedesmahl be-
schaffen.
12. Zum zwölfften: soll collector wegen der wüstliegenden unterpfändten
attestata beybringen, und wo er keine nachricht wegen der unter-
pföndter hette, in denen gült- und hauptbriefen nachsehen, selbige
extrahieren und darauf alles ernstes bey iedes orts obrigkeit schrifft-
lich und mündlich treiben, damit die Universität zu dem ihrigen
wieder gelangen möge.
13. Zum dreyzehenden: soll er von allen der Universität heimgefallen-
und heimbfallenden unterpfandtern richtige verzeichnuß halten, sel-
bige mit der alten und neuen befochung, auff daß man solcher gütter
iederzeit kündig sein möge, conferiren und in ein buch schreiben.
14. Zum vierzehenden: soll er sich wegen ablegung der capitalien an kein
unterpfandt weißen laßen, es were dann kündtlich, daß anders nichts
vorhanden, und der debitor gar nicht solvendo.
15. Zum fünffzehenden: da einiger nachlaß oder notable außgab geschiehet,
soll er davon iedes mahl mit beylegung decreti senatus academici
referiren, wie auch sonsten alle posten mit quittungen bescheinen.
16. Zum sechszehenden: dafern er was einbringen könnte, aber durch
sein versaumnus, (f. 32b) und nicht erforderte oder nicht beschienene
execution nicht eingetrieben worden were oder ins künfftig nicht
eingetrieben würde, soll ihm solches in einnahm geschrieben und an-
gesetzet werden.
17. Zum siebenzehenden: soll er die cappaunen und ander federviehe in
natura einsamblen und liefern, daßelbige unter die profeßores und
bediente, den alten rechnungen gemeeß, außtheilen, sonsten aber für
einen cappaunen fünff batzen und für ein hun drey batzen einnehmen.
18. Zum achtzehenden: waß er also iederzeit in einbringung mchrbemelter
gefäll und Verrichtung der Universität geschafften außerhalb der
statt und über feldt verzehret oder an unvermeidlichen uncosten an-