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ationsordming
der
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Philosophischen Facultat
der
Universitiit Heidelberg.
(Genehmigt durch Erlass des Grossherzoglichen Ministeriums der Justiz,
des Kultus und Unterrichts vom 30. Juli 1902 Nr. 26772.)
§ 1.
Wer sich bei der Philosophischen Facultat habilitiren
will, soli
1) den Nachweis bringen, dass seit dem Beginne seines
akademischen Studiums mindestens sechs Jahre vergangen sind;
2) im Besitze des Reifezeugnisses eines humanistischen
Gymnasiums sein;
3) den Doctorgrad erworben haben;
4) bei Einreichung seines Gesuchs eine noch nicht ver-
offentlichte Abhandlung vorlegen.
Bei solchen Bewerbern, welche sich fur das Fach der Poli-
tischen Oekonomie habilitiren wollen, kann von der Facultat in
besonderen Fallen von der Forderung ad 2) abgesehen werden.
Dem Gesuche sind ferner die Doctordissertation, die son-
stigen wissenschaftlichen Publicationen, sowie eine Darlegung
uber die personlichen Verhaltnisse, Staatsangehdrigkeit, Lebens-
und Bildungsgang u. s, w, des Bewerbers beizufugen.