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Die Hafenstadt
diese Zeit ein CTpaTnjöc eirl tö vcoitiköv begegnet1), wird
man richtiger anzunehmen haben, dass die Geschäfte der
Neorienvorsteher ganz von dem Collegium der Strategen
übernommen waren, welche, und zwar mit veränderter und
theilweise erhöhter Machtbefugniss, in der Zehnzahl bis zur
Schlacht bei Pharsalus fortbestanden2).
Nach der Katastrophe, die unter Sulla über den Pei-
raieus einbrach, fiel die Sorge für Marine, Werfte und
Hafenbefestigungen von selbst weg. Der oberste Hafen-
beamte wurde beibehalten; wenigstens erscheint in einer
Urkunde aus dem Jahr 41 n. Chr. wieder ein eTnueAr]Tf|c em
töv TTeipcciä3).
Wie sich in nachsullanischer Zeit die staatsrechtliche
Stellung des Peiraieus zur Kapitale sonst im Einzelnen ge-
staltet hat, ist uns nicht bekannt. Nur das Eine lässt sich
noch erkennen, dass auch in der Kaiserzeit Athen noch das
Recht hatte, auf eigene^ Rechnung im Peiraieus Zölle zu
erheben4).
Hell IV S. 182 ff. in das Jahr 95/4 v. Chr. anzusetzen ist, fällt diese
im 'A9nv. Bd. VII (1879) S. 388 = G. i. Att. II N. 1207 publicirte Ur-
kunde. In diese Zeit gehört auch die Inschrift bei Rangabe, antig.
hell. II N. 1069 = C. i. Att. II N. 1206 'Apyeioc 'ApYeiou TpiKo[pücioc]
cxpaxr)Yncac erri töv TTeipa[ia] 'Aqppoötxr] GuirAoia T[uxn aYcöfl (oder
xüxn, ayaOn)] äveBnKev; denn dieser Argeios war nach der Inschr. C.
i. Att. II N. 985 DZ. 18 im Jahre 97/6 Archont.
1) C. i. Att. II N. 985 (s. S. 8 Anm. 3) E Kol. II Z. 45 und 53. —
Etwas davon verschiedenes ist es, wenn im Jahr 315/4 v. Chr. Thymo-
chares xeipoTovr|9eic CTpa-rriYÖc üttö toO br^ou eic tö vccutiköv erscheint,
nämlich beauftragt mit der Leitung des kyprischen Seekrieges (C. i.
Att. II N. 331 Z. 4 ff.). — Beiläufig bleibt mir unklar, wer eigentlich
bei Terenz, Eunuch. II 2, 59 (= V. 290) bezeichnet ist: miror qui cx
Piraeo dbierit (nämlich der erilis filius): nam ibi custos publicest nunc,
wo die Erklärung von Donat adversus praeäonum incursus illic ex-
cubabat iuventus Attica nichts hilft. Die aus Menander übernommene
Anspielung wird aber jedenfalls einen über makedonische Zeiten zurück-
gehenden Schluss nicht gestatten.
2) Vgl. Köhler zu C. i. Att. II N. 481.
3) C. i. Att. III N. 458.
4) S. die Inschrift, welche C. Curtius im Philologus XXIX S. 694
(nach Eustratiades) publicirt hat [im C. i. AU. III fehlt sie].
Die Hafenstadt
diese Zeit ein CTpaTnjöc eirl tö vcoitiköv begegnet1), wird
man richtiger anzunehmen haben, dass die Geschäfte der
Neorienvorsteher ganz von dem Collegium der Strategen
übernommen waren, welche, und zwar mit veränderter und
theilweise erhöhter Machtbefugniss, in der Zehnzahl bis zur
Schlacht bei Pharsalus fortbestanden2).
Nach der Katastrophe, die unter Sulla über den Pei-
raieus einbrach, fiel die Sorge für Marine, Werfte und
Hafenbefestigungen von selbst weg. Der oberste Hafen-
beamte wurde beibehalten; wenigstens erscheint in einer
Urkunde aus dem Jahr 41 n. Chr. wieder ein eTnueAr]Tf|c em
töv TTeipcciä3).
Wie sich in nachsullanischer Zeit die staatsrechtliche
Stellung des Peiraieus zur Kapitale sonst im Einzelnen ge-
staltet hat, ist uns nicht bekannt. Nur das Eine lässt sich
noch erkennen, dass auch in der Kaiserzeit Athen noch das
Recht hatte, auf eigene^ Rechnung im Peiraieus Zölle zu
erheben4).
Hell IV S. 182 ff. in das Jahr 95/4 v. Chr. anzusetzen ist, fällt diese
im 'A9nv. Bd. VII (1879) S. 388 = G. i. Att. II N. 1207 publicirte Ur-
kunde. In diese Zeit gehört auch die Inschrift bei Rangabe, antig.
hell. II N. 1069 = C. i. Att. II N. 1206 'Apyeioc 'ApYeiou TpiKo[pücioc]
cxpaxr)Yncac erri töv TTeipa[ia] 'Aqppoötxr] GuirAoia T[uxn aYcöfl (oder
xüxn, ayaOn)] äveBnKev; denn dieser Argeios war nach der Inschr. C.
i. Att. II N. 985 DZ. 18 im Jahre 97/6 Archont.
1) C. i. Att. II N. 985 (s. S. 8 Anm. 3) E Kol. II Z. 45 und 53. —
Etwas davon verschiedenes ist es, wenn im Jahr 315/4 v. Chr. Thymo-
chares xeipoTovr|9eic CTpa-rriYÖc üttö toO br^ou eic tö vccutiköv erscheint,
nämlich beauftragt mit der Leitung des kyprischen Seekrieges (C. i.
Att. II N. 331 Z. 4 ff.). — Beiläufig bleibt mir unklar, wer eigentlich
bei Terenz, Eunuch. II 2, 59 (= V. 290) bezeichnet ist: miror qui cx
Piraeo dbierit (nämlich der erilis filius): nam ibi custos publicest nunc,
wo die Erklärung von Donat adversus praeäonum incursus illic ex-
cubabat iuventus Attica nichts hilft. Die aus Menander übernommene
Anspielung wird aber jedenfalls einen über makedonische Zeiten zurück-
gehenden Schluss nicht gestatten.
2) Vgl. Köhler zu C. i. Att. II N. 481.
3) C. i. Att. III N. 458.
4) S. die Inschrift, welche C. Curtius im Philologus XXIX S. 694
(nach Eustratiades) publicirt hat [im C. i. AU. III fehlt sie].