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Wagner, Daniel E.; Weidmanns Erben und Reich [Editor]; Weidmannische Buchhandlung [Editor]
Geschichte des Europäischen Nordens: das ist der Königreiche Dänemark, Norwegen und Schweden, wie auch des russischen Staats (Erster Theil): ..., welcher die ältesten Nachrichten vom europäischen Norden überhaupt und die Geschichte von Dänemark und Norwegen bis zur calmarschen Vereinigung enthält — Leipzig: bey M. G. Weidmanns Erben und Reich, 1778 [VD18 90792106]

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.49541#0051
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der Heid». Könige von Dänemark. 45
mann sollte das Recht haben, die ihm zugefügts Be-
leidigung durch Verstümmelung des Ehebrechers zu
ahnden. Wenn ein Däne den andern beraubte, sollte
er es doppelt ersetzen, und als ein Friedensbrecher an-
gesehen werden, n) Wenn jemand eine gestohlne Sa§
che in ein fremdes Haus brachte, und der Besitzer die-
ses Hauses hinter dem Diebe sein Haus zumachte,
sollte derselbe dafür alle seine Güter verlieren, und als
einTheilnehmer dieses Diebstahls öffentlich mit Schlä-
gen bestraft werden. Wenn jemand in der Fremde
Merkmale von einer feindlichen Gesinnung gegen sein
Vaterland gäbe, sollte er aller seiner Güter verlustig
und vogelfrey erklärt werden. Wenn einer auf den
königlichen Befehl, sich gewaffnet einzusinden, sich nicht
zu rechter Zeit einstellte, sollte er das Land meiden.
Wer in einer Schlacht eher als sein Befehlshaber auf
den Feind loögienge, sollte in einen höhern Rang ver-
setzt werden. In keiner Streitigkeit sollte ein Eid
geleistet, oder ein Pfand niedergelegk werden. Wer
den andern zwänge, daß er mit ihm ein Pfand nieder-
legte, sollte entweder diesem ein halb Pfund Gold be-
zahlen, oder am Leibe hart büßen. Alle Streitigkei-
ten sollten durch Zweykampf entschieden werden.
Würde in demselben jemand aus dem Kreise weichen,
so sollte derselbe als ein Ueberwundener sachfallig seyn.
Sollte ein gemeiner Mann mit einem Krieger Händel
haben, so sollte jener in voller Rüstung, dieser aber blos
mit einem ellenlangen Prügel versehen auf dem Kampf-
platz erscheinen. Der Mord eines Dänen, welchen
ein Fremder umbrächte, sollte mit dem Tode zweenec
Fremden
n) Da in diesem Gesetze ausdrücklich von einem an einem
Danen durch einen andern Danen verübten Raube ge-
redet wird: so scheinet es, als wenn eine Beraubung
eines Fremden durch einen Danen auf eine andere Art
bestraft worden sey.
 
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