Für diese Seite ist auch eine manuell angefertigte Transkription bzw. Edition verfügbar. Bitte wechseln Sie dafür zum Reiter "Transkription" oder "Edition".
VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN
Die Versteigerung geschieht gegen sofortige Barzahlung in Reichsmark. ErsteigertesAuk-
tionsgut wird ausnahmslos nur nach geleisteter Barzahlung ausgelie-
fert. Geht die Zahlung nicht rechtzeitig ein, haftet der Ersteigerer für alle uns etwa daraus ent-
stehenden Zins- oder Währungsverluste. Die Gegenstände werden in dem Zustand versteigert, in
dem sie sich im Augenblick des Zuschlages befinden. Nach erfolgtem Zuschlag können Reklama-
tionen keine Berücksichtigung finden. Durch die jeder Versteigerung vorausgehende Ausstellung
ist die Möglichkeit gegeben, sich von der Eigenschaft und dem Zustand jedes Gegenstandes zu
überzeugen.
Die Kataloge sind fachmännisch bearbeitet, jedoch können die auf genauester Untersuchung be-
ruhenden Bestimmungen und Zuschreibungen nicht gewährleistet werden.
Der Versteigerer kann Nummern vereinen, trennen oder, wenn ein besonderer Grund vorliegt,
zurückstellen. Gesteigert wird bis zu einer Höhe von RM. 100,— um mindestens RM. 1—5,
über RM. 100,— um RM. 10,—, über RM. 500,— um RM. 20,—, über RM. 1000,— um RM. 50,— bzw.
RM. 100,—, über RM. 5000,— um RM. 300,—. Der Zuschlag erfolgt, wenn nach dreimaligem Auf-
ruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird. Eine Verpflichtung zur Erteilung des Zu-
schlages besteht für den Versteigerer nicht.
Legen mehrere Personen das gleiche Gebot und wird nach dreimaligem Aufruf ein Mehrgebot
nicht erzielt, so entscheidet über den Zuschlag das Los. Bei Meinungsverschiedenheiten über den
Zuschlag wird der Gegenstand in derselben Versteigerung noch einmal ausgeboten.
Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des Zuschlages geht die Gefahr für
etwaige Beschädigungen, Verluste oder Verwechslungen der ersteigerten Sache auf den Ersteher
über. Jeder Steigerer kauft für seine eigene Rechnung.
Der Zuschlagpreis zuzüglich 15°/° Aufgeld ist sofort nach Beendigung der Versteigerung an den
Versteigerer abzuführen.
Wird die Zahlung nicht rechtzeitig an letzteren geleistet, so kann der Versteigerer wahlweise Er-
füllung des Kaufvertrages oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Versteigerer
kann den Käufer seiner Rechte aus dem Zuschlag für verlustig erklären und den Kaufgegenstand
auf Kosten des Erstehers noch einmal zur Versteigerung bringen. In diesem Fall haftet der Käu-
fer für den Ausfall. Dagegen hat er auf einen Mehrerlös keinen Anspruch und wird auch zu einem
weiteren Gebot nicht zugelassen.
Der Versteigerer ist berechtigt, alle Rechte aus dem durch den Zuschlag zustande gekommenen
Vertrag im eigenen Namen geltend zu machen; Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ver-
pflichtungen des Käufers ist München.
Die ersteigerten Gegenstände sind innerhalb drei Tagen nach Schluß der Versteigerung abzuho-
len, andernfalls der Versteigerer berechtigt ist, sie ohne weitere Aufforderung auf Kosten und
Gefahr des Käufers einem Spediteur zur Lagerung zu übergeben. Der Versand erfolgt aus-
nahmslos auf Kosten und Gefahr des Käufers.
Uns für die Versteigerung erteilte Kaufaufträge werden auf das gewis-
senhafteste erledigt, doch bitten wir, uns die Aufträge spätestens
einen Tag vor Beginn der Versteigerung schriftlich zu übergeben. Fer-
ner ersuchen wir uns nicht näher bekannte Auftraggeber, zu Beginn der Versteigerung ausrei-
chende Deckung für die erteilten Aufträge zu hinterlegen, andernfalls dieselben nicht berücksich-
tigt werden können.
MÜNCHENER KUNSTVERSTEIGERUNGSHAUS
ADOLF WEINMÜLLER
MÜNCHEN, LEUCHTENBERGPALAIS —ODEONSPLATZ 4 — (EINGANG FÜRSTENSTRASSE)
FERNSPRECHER 23962—51616. TELEGRAMM-ADRESSE: KUNSTMITTLER
III
Die Versteigerung geschieht gegen sofortige Barzahlung in Reichsmark. ErsteigertesAuk-
tionsgut wird ausnahmslos nur nach geleisteter Barzahlung ausgelie-
fert. Geht die Zahlung nicht rechtzeitig ein, haftet der Ersteigerer für alle uns etwa daraus ent-
stehenden Zins- oder Währungsverluste. Die Gegenstände werden in dem Zustand versteigert, in
dem sie sich im Augenblick des Zuschlages befinden. Nach erfolgtem Zuschlag können Reklama-
tionen keine Berücksichtigung finden. Durch die jeder Versteigerung vorausgehende Ausstellung
ist die Möglichkeit gegeben, sich von der Eigenschaft und dem Zustand jedes Gegenstandes zu
überzeugen.
Die Kataloge sind fachmännisch bearbeitet, jedoch können die auf genauester Untersuchung be-
ruhenden Bestimmungen und Zuschreibungen nicht gewährleistet werden.
Der Versteigerer kann Nummern vereinen, trennen oder, wenn ein besonderer Grund vorliegt,
zurückstellen. Gesteigert wird bis zu einer Höhe von RM. 100,— um mindestens RM. 1—5,
über RM. 100,— um RM. 10,—, über RM. 500,— um RM. 20,—, über RM. 1000,— um RM. 50,— bzw.
RM. 100,—, über RM. 5000,— um RM. 300,—. Der Zuschlag erfolgt, wenn nach dreimaligem Auf-
ruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird. Eine Verpflichtung zur Erteilung des Zu-
schlages besteht für den Versteigerer nicht.
Legen mehrere Personen das gleiche Gebot und wird nach dreimaligem Aufruf ein Mehrgebot
nicht erzielt, so entscheidet über den Zuschlag das Los. Bei Meinungsverschiedenheiten über den
Zuschlag wird der Gegenstand in derselben Versteigerung noch einmal ausgeboten.
Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des Zuschlages geht die Gefahr für
etwaige Beschädigungen, Verluste oder Verwechslungen der ersteigerten Sache auf den Ersteher
über. Jeder Steigerer kauft für seine eigene Rechnung.
Der Zuschlagpreis zuzüglich 15°/° Aufgeld ist sofort nach Beendigung der Versteigerung an den
Versteigerer abzuführen.
Wird die Zahlung nicht rechtzeitig an letzteren geleistet, so kann der Versteigerer wahlweise Er-
füllung des Kaufvertrages oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Versteigerer
kann den Käufer seiner Rechte aus dem Zuschlag für verlustig erklären und den Kaufgegenstand
auf Kosten des Erstehers noch einmal zur Versteigerung bringen. In diesem Fall haftet der Käu-
fer für den Ausfall. Dagegen hat er auf einen Mehrerlös keinen Anspruch und wird auch zu einem
weiteren Gebot nicht zugelassen.
Der Versteigerer ist berechtigt, alle Rechte aus dem durch den Zuschlag zustande gekommenen
Vertrag im eigenen Namen geltend zu machen; Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ver-
pflichtungen des Käufers ist München.
Die ersteigerten Gegenstände sind innerhalb drei Tagen nach Schluß der Versteigerung abzuho-
len, andernfalls der Versteigerer berechtigt ist, sie ohne weitere Aufforderung auf Kosten und
Gefahr des Käufers einem Spediteur zur Lagerung zu übergeben. Der Versand erfolgt aus-
nahmslos auf Kosten und Gefahr des Käufers.
Uns für die Versteigerung erteilte Kaufaufträge werden auf das gewis-
senhafteste erledigt, doch bitten wir, uns die Aufträge spätestens
einen Tag vor Beginn der Versteigerung schriftlich zu übergeben. Fer-
ner ersuchen wir uns nicht näher bekannte Auftraggeber, zu Beginn der Versteigerung ausrei-
chende Deckung für die erteilten Aufträge zu hinterlegen, andernfalls dieselben nicht berücksich-
tigt werden können.
MÜNCHENER KUNSTVERSTEIGERUNGSHAUS
ADOLF WEINMÜLLER
MÜNCHEN, LEUCHTENBERGPALAIS —ODEONSPLATZ 4 — (EINGANG FÜRSTENSTRASSE)
FERNSPRECHER 23962—51616. TELEGRAMM-ADRESSE: KUNSTMITTLER
III