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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 6.1906/​1907

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Inhalt / Arbeitskalender / Mitteilungen der Allgemeinen Deutschen Kunstgenosseschaft / Geplante Ausstellungen / Eröffnete Ausstellungen
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Marcus, Otto: Das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
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https://doi.org/10.11588/diglit.52068#0221
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sseäakleur: Hemrick Stemback. VI. Jabrg. I)est 16. 14. Jan. 190^.

In ckiesem ^«ile unserer Leitsckriff erteilen wir Zecken, llünstlsr ckss sreie Mort. Mir sorgen ckakür, cksss tunlick>st keinerlei
Angriffe auf Personen ocker 6enossensckaffen abgeckruckt wercken, okn« cksss vorder cker Angegriffene ckie Möglickksit geksbr
Katts, in ckernselben tzeffe zu erwickern. Oie lleckaktion kält sick, vollstänckig unpartsiisck unck gibt ckurck, cken Akckruck keineswegs
.eine Aebereinstinirnung niit cken auf ckiese Meise vorgotragenen Meinungen ;u erkennen. --- > -

Vas Gesetz, betressenck das drkeberreckt an Merken cker bilckencken Künste
unck cker Pkotograpkre

ist vom Reichstag am sO. Dez. ailgellommeil
worden und wird voraussichtlich am s. Juli
in Kraft treten. Nachdem die Vorarbeiten sich
lange hingezogen hatten, sind die letzten Phasen, die
Beratungen im Plenum des Reichstags, mit außer-
ordentlicher Schnelligkeit abgelausen. Abgesehen da-
von, daß das Interesse der Neichsboten an der
Materie all sich nicht groß schien, trug zu der Be-
schleunigung wohl bei, daß schon eine Vorahnung
der Auslösung in der Luft lag, die am nächsten Tag
erfolgte, wurde das Gesetz nicht rechtzeitig unter
Dach und Lach gebracht, so mußte der neue Reichs-
tag die ganze Arbeit von vorn anfangen. Die
Künstlerschaft hätte das mit einem nassen und einem
trockenen Auge ansehen können. Ts war gewiß
höchste Zeit, daß die angewandte Kunst einen aus-
reichenden Schutz bekam und auch sollst finden sich
im neuen Gesetz einige Bestimmungen, die eine Ver-
besserung bedeuten. Dem gegenüber stehen aber
viele Verböserungen des alten Gesetzes, so daß wir
dieses auch noch gern auf lange Zeit in Wirksam-
keit gesehen hätten. Der Syndikus der Allgemeinen
Deutschen Kunstgeilosseilschaft wird in der „w. d. K."
demnächst auf die einzelnen Bestimmungen und ihre
Konsequenzen eingehen. Ts ist notwendig für jeden
Künstler, sich mit dem Gesetz vertraut zu machell;
da bekanntlich Unkenntnis nicht vor Strafe schützt,
können sich leicht aus solcher Unkenntnis große Un-
annehmlichkeiten ergeben.
Nachdem das Gesetz nuil so gut wie Tatsache
iß, ist es das wichtigste, diese Tatsache kennen zu
lernen und diese Kenntnis wird, wie gesagt, bjerr
Dr. Rothe vermitteln. Ts ist aber auch in mancher
Beziehung lehrreich, die Tntwickelung des neuen
Gesetzes und die Rolle, welche die Künstlerschaft
dabei spielte, zu verfolgen. Dem möchte ich noch
einige Bemerkungen widmen.
Schoil im Jahr sind künstlerische Kor-
porationen, wie die Allg. D. Kunstgenossenschaft und
der Verband Deutscher Illustratoren voll den Be-
hörden aufgefordert worden, ihre Meinung über
das bestehende Gesetz und etwa zu wünschende Ände-
rungen bekannt zu geben. Der Vorstand des Verb.
D. Illustratoren hatte sich schoil jahrelang mit diesen
Fragen beschäftigt und konnte seine Stellung dazu
schnell präzisieren, Die A. D. K. G. hatte aber seit

Jahren sich nicht mehr um Urheberrechtsfragen ge-
kümmert, während früher das den Künstlern so
günstige Gesetz von s876 gerade ihrer Initiative
zum großen Teil zu verdanken war. ssjOs war der
Vorsitz der A. D. K. G. in Berlin. Der Vorstand
ernannte eine Kommission, die sich nun erst mit
dieser Frage bekannt machen mußte. Ihr Feld war
ein weiteres, als das des Illustratorenverbandes, da
sie Malerei, Plastik und Architektur zu berücksichtigen
hatte, ihre Aufgabe war kaum in befriedigender
weise zu lösen, da es der A. D. K. G. gänzlich an
Trfahrungen und Vorarbeiten mangelte. Nachdem
die Regierung die verschiedenen Tingaben gesammelt
hatte, setzte sie auf dell ff. Januar eine ver-
trauliche Beratung des Gesetzentwurfs im Reichsamt
des Innern an. hierzu wurde aber nur der Verb.
D. Illustratoren als Korporation aufgefordert, einen
Vertreter zu senden. Die A. D. K. G. erhielt eine
solche Aufforderung nicht, sondern die verschiedenen
Landesregierungen sandten ihnen bekannte, namhafte
Künstler zu der Besprechung. Diese waren natürlich
nicht in der Lage, über Material und Trfahrungen
zu verfügen, mit denen sie hätten in die Diskussion
eingreifen können. Daß die A. D. K. G. als Ver-
tretung der deutschen Künstlerschaft jetzt ganz über-
gangen wurde, kanll mail vielleicht als gerechte
Strafe für frühere Unterlassungssünden bezeichnen;
man braucht mit dieser Meinung um so weniger
zurückzuhalten, als sic ja die Lehren aus diesen
Vorgängen gezogen und inzwischen, wie den Mit-
gliedern bekannt, energische Anstrengungen zur
Wahrung der öffentlich rechtlichen Interessen der
deutschen Künstler gemacht hat.
Die erwähnte vertrauliche Beratung im Reichs-
amt des Innern war die einzige Gelegenheit, welche
die Künstler hatten, mit den Verfassern des Gesetz-
entwurfs in direkte Berührung zu kommen. Ts
wurden voll der Regierung darnach erhebliche,
durchgreifende Milderungen an dem Tntwurf vor-
genommen, ohne daß die Fachleute je wieder Ge-
legenheit hatten, in Rede und Gegenrede ihre Mei-
nung kund zu tun. Ts muß das hervorgehoben
werden gegenüber dem Verfahren in den Vereinigten
Staaten, welche augenblicklich ihr Urhebergesetz eben-
falls einer Revision unterziehen. Dort fanden nicht
weniger als 22 vorberatende Sitzungen mit den
 
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