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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 6.1906/​1907

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Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, [2]
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https://doi.org/10.11588/diglit.52068#0321
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Die Werkstatt der Kunst

keäaktem: Hemrick Stemback.

VI. Jakrg. Hekt 23. 4. März 1907.

In «liesern ^eUe unssrer LeUsU>riff erlsUsn ivff jsäeni Rünsl1e<> Uas sreis Mo^t. Mir sorgen äsfiff, clsss tuniickst keinerlei
Angriffe auf Personen ocisr Genosssnsckafien abgeärucki weräen, okne ciass vorder cler Angegriffene clie Mögiickkeii gekabi
kätte, in ciernseiben yeffe zu erwiäern. Oie keciaktion KLU sick vollsiLnclig nnparteiisck nncl gibt cturck cien ^Ibclruck keineswegs
—- sine Aebsreinstiinniung rnii cien auf ctiese Meise vorgeiragenen Meinungen ;u erkennen.

Das Gesetz betrefsencl cias ^lrbeberreckt an Merken cler bilclenclen Riinste
uncL cler Photographie. (Schluß)

Vierter Abschnitt.
Rechtsver letzttngen.
51s. Wer vorsätzlich oder fahrlässig unter
Verletzung der ausschließlichen Befugnis des Urhebers
ein Werk vervielfältigt, gewerbsmäßig verbreitet oder
gewerbsmäßig mittels mechanischer oder optischer
Einrichtungen vorführt, ist dem Berechtigten zum
Ersätze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
H 52. Wer in anderen als den gesetzlich zu-
gelassenen Fällen vorsätzlich ohne Einwilligung des
Berechtigten ein Werk vervielfältigt, gewerbsmäßig
verbreitet oder gewerbsmäßig mittels mechanischer
oder optischer Einrichtungen vorführt, wird mit Geld-
strafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
War die Einwilligung des Berechtigten nur
deshalb erforderlich, weil an dem Werke selbst, an
dessen Bezeichnung oder an der Bezeichnung des
Urhebers Aenderungen vorgenommen sind, so tritt
Geldstrafe bis zu dreihundert Mark ein.
Soll eine nicht beizutreibcnde Geldstrafe in Ge-
fängnisstrafe umgewandelt werden, so darf deren
Dauer in den Fällen des Abs. s sechs Monate, in
den Fällen des Abs. 2 einen Monat nicht übersteigen.
H 55. Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark
wird bestraft:
f. wer der Vorschrift des K s8 Abs. Z zuwider
vorsätzlich den Namen oder eine sonstige
Bezeichnung dos Urhebers des Werkes auf
der Vervielfältigung anbringt;
2. wer den Vorschriften der AA 22, 23 zu-
wider vorsätzlich ein Bildnis verbreitet oder
öffentlich zur Schau stellt.
Soll eine nicht beizutreibende Geldstrafe in Ge-
fängnisstrafe umgewandelt werden, so darf deren
Dauer zwei Monate nicht übersteigen.
A 54«. Wer der Vorschrift des A s3 zuwider
vorsätzlich auf dem Werke den Namen oder den
Namenszug des Urhebers anbringt, wird mit Geld-
strafe bis zu dreihundert Mark bestraft.
Soll eine nicht beizutreibende Geldstrafe in Ge-
fängnisstrafe umgewandelt werden, so darf deren
Dauer einen Monat nicht übersteigen.
8 55. Auf verlangen des verletzten kann
neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße
bis zum Betrage von sechstausend Mark erkannt

werden. Die zu dieser Buße Verurteilten haften
als Gesamtschuldner.
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung
eines weiteren Anspruchs auf Schadensersatz aus.
A 56. Die in den M 3s, 32 bezeichneten
Handlungen sind auch dann rechtswidrig, wenn das
Werk nur zu einem Teile vervielfältigt, verbreitet
oder vorgeführt wird.
A 5?. Die widerrechtlich hergestellten, ver-
breiteten oder vorgeführten Exemplare und die zur
widerrechtlichen Vervielfältigung oder Vorführung
ausschließlich bestimmten Vorrichtungen, wie Formen,
Platten, Steine, unterliegen der Vernichtung. Das
Gleiche gilt von den widerrechtlich verbreiteten oder
öffentlich zur Schau gestellten Bildnissen und den zu
deren Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vor-
richtungen. s)st nur ein Teil des Werkes wider-
rechtlich hergestellt, verbreitet oder vorgeführt, so ist
auf Vernichtung dieses Teiles und der entsprechenden
Vorrichtungen zu erkennen.
Gegenstand der Vernichtung sind alle Exemplare
und Vorrichtungen, welche sich im Eigentume der
an der Herstellung, der Verbreitung, der Vorführung
oder der Schaustellung Beteiligten, sowie der Erben
dieser Personen befinden.
Auf die Vernichtung ist auch dann zu erkennen,
wenn die Herstellung, die Verbreitung, die Vor-
führung oder die Schaustellung weder vorsätzlich noch
fahrlässig ersolgt. Das Gleiche gilt, wenn die Her-
stellung noch nicht vollendet ist.
Die Vernichtung hat zu erfolgen, nachdem dem
Eigentümer gegenüber rechtskräftig darauf erkannt
ist. Soweit die Exemplare oder die Vorrichtungen
in anderer Weise als durch Vernichtung unschädlich
gemacht werden können, hat dies zu geschehen, falls
der Eigentümer die Rosten übernimmt.
Vorstehende Bestimmungen finden auf Bauwerke
keine Anwendung.
§ 58. Der Verletzte kann statt der Vernichtung
verlangen, daß ihm das Recht zuerkannt wird, die
Exemplare und Vorrichtungen ganz oder teilweise
gegen eine angemessene, höchstens dem Betrage der
Herstellungskosten gleichkommende Vergütung zu über-
nehmen.
§ 5H. Unterliegt auf Grund des A 37 Abs. s
ein Sammelwerk oder eine sonstige, aus mehreren
 
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