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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 6.1906/​1907

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Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, [2]
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https://doi.org/10.11588/diglit.52068#0322

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Die Werkstatt der Kunst.

Heft 23.

verbundenen Werken bestehende Sammlung nur zum
Teil der Vernichtung, so kann der Eigentümer von
Exemplaren, die Gegenstand der Vernichtung sein
würden, beantragen, daß ihn: die Befugnis zuge-
sprochen werde, die Vernichtung durch Zahlung einer
Vergütung an den Verletzten abzuwenden und die
Exemplare gewerbsmäßig zu verbreiten. Der Antrag
ist unzulässig, wenn der Eigentümer die ausschließ-
liche Befugnis des Urhebers vorsätzlich oder fahr-
lässig verletzt hat.
Das Gericht kann dem Anträge entsprechen,
sofern durch die Vernichtung dem Eigentümer ein
unverhältnismäßiger Schaden entstehen würde. Den
Betrag der Vergütung bestimmt das Gericht nach
billigem Ermessen.
Auf die Vernichtung eines den Vorschriften der
AA 22, 23 zuwider verbreiteten oder zur Schau ge-
stellten Bildnisses finden diese Vorschriften keine An-
wendung.
A 40. Wer der Vorschrift des Z 2
zuwider unterläßt, die benutzte (Quelle anzugeben,
wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark
bestraft.
H Hifi Die Strafverfolgung in den Fällen der
ZA 32, 33, HO tritt nur auf Antrag ein. Die Zurück-
nahme des Antrags ist zulässig.
H H2. Die Vernichtung der Exemplare und
der Vorrichtungen kann im Wege des bürgerlichen
Rechtsstreits oder im Strafverfahren verfolgt werden.
A HZ. Auf die Vernichtung von Exemplaren
oder Vorrichtungen kann auch im Strafverfahren
nur auf besonderen Antrag des Verletzten erkannt
werden. Die Zurücknahme des Antrags ist bis zur
erfolgten Vernichtung zulässig.
Der Verletzte kann die Vernichtung von Exem-
plaren oder Vorrichtungen selbständig verfolgen. Zn
diesem Falle finden die ZA H77 bis H7s> der Straf-
prozeßordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß
der Verletzte als fillivatkläger auftreten kann.
H HH. Die AZ H2, H3 finden auf die Ver-
folgung des im A 38 bezeichneten Rechtes entsprechende
Anwendung.
§ HZ. Der im A 3s) bezeichnete Antrag ist,
falls ein auf die Vernichtung gerichtetes Verfahren
bereits anhängig ist, in diesen: Verfahren zu stellen.
Zst ein Verfahren noch nicht anhängig, so kann der
Antrag nur im Wege des bürgerliche:: Rechtsstreits
bei dem Gericht angebracht werden, das für den
Antrag auf Vernichtung der Exemplare zuständig ist.
Dem Eigentümer kann in: Wege einer einst-
weiligen Anordnung gestattet werden, die Vernichtung
durch Sicherheitsleistung abzuwenden und die Exem-
plare gewerbsmäßig zu verbreiten; soll die Anord-
nung in: Wege des bürgerlichen Rechtsstreits ge-
troffen werden, so finden die Vorschriften über die
einstweiligen Verfügungen Anwendung.
Wird dem Eigentümer nicht die Befugnis zu-
gesprochen, die Vernichtung durch Zahlung einer
Vergütung an den Verletzten abzuwenden und die

Exemplare gewerbsmäßig zu verbreiten, so hat er,
soweit auf Grund der einstweiligen Anordnung
Exemplare von ihn: verbreitet worden find, den:
Verletzten eine Vergütung zu gewähren. Den Betrag
der Vergütung bestimmt das Gericht nach billigen:
Ermessen.
D 46. Für sämtliche Bundesstaaten sollen Sach-
verständigenkammern bestehen, die verpflichtet find,
auf Erfordern der Gerichte und der Staatsanwalt-
schaften Gutachten über die an sie gerichteten Fragen
abzugeben.
Die Sachverständigenkammern sind befugt, auf
Anrufen der Beteiligten über Schadensersatzansprüche,
über die Vernichtung von Exemplaren oder Vor-
richtungen, sowie über die Zuerkennung des im
A 38 bezeichneten Rechtes als Schiedsrichter zu ver-
handeln und zu entscheiden.
Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen
über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb
der Sachverständigenkammern.
Die einzelnen Mitglieder der Sachverständigen-
kammern sollen nicht ohne ihre Zustimmung und
nicht ohne Genehmigung des Vorsitzenden von den
Gerichten als Sachverständige vernommen werden.
A 47. Der Anspruch auf Schadensersatz und
die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verviel-
fältigung verjähren in drei Zähren.
Die Verjährung beginnt mit dein Tage, an
welchem, die Vervielfältigung vollendet ist. Zst die
Vervielfältigung zum Zwecke der Verbreitung be-
wirkt, so beginnt die Verjährung erst mit den: Tage,
an welchem eine Verbreitung stattgefunden hat.
H 48. Der Anspruch auf Schadensersatz und
die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Ver-
breitung oder Vorführung eines Werkes, sowie die
Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung
oder Schaustellung eines Bildnisses verjähren in drei
Zähren.
Die Verjährung beginnt mit den: Tage, an
welchen: die widerrechtliche bsandlung zuletzt statt-
gefunden hat.
A 4H. Die Verjährung der nach A HO straf-
baren Handlung beginnt mit dem Tage, an welchen:
die erste Verbreitung stattgefunden hat.
A 50. Der Antrag auf Vernichtung der Exem-
plare und der Vorrichtungen ist so lange zulässig, als
solche Exemplare oder Vorrichtungen vorhanden sind.
Fünfter Abschnitt.
SchlnHbestimmungen.
H 5fi Den Schutz des Urhebers genießen die
Reichsangehörigen für alle ihre Werke, gleichviel
ob diese erschienen sind oder nicht.
Wer nicht Reichsangehöriger ist, genießt den
Schutz für jedes seiner Werke, das in: Znland er-
scheint, sofern er nicht das Werk an einem früheren
Tage im Auslande hat erscheinen lassen.
 
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