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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 6.1906/​1907

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D.W.D.K.: Der "Bund deutscher Künstler" in Paris
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Rothe, Friedrich: Zum Verkauf des Reproduktionsrechts gegen Tantieme
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https://doi.org/10.11588/diglit.52068#0632

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62H

Die Werkstatt der Kunst.

Heft H5.

gründen. Man schrickt ferner — und sehr mit Recht —
vor den großen künstlerischen und materiellen Hindernissen
zurück, auf die diese Gründung stoßen würde. Das künst-
lerische, unbedingt hohe Niveau, das einer Vereinigung
deutscher Künstler in Haris unumgänglich notwendig, ist durch-
aus nicht gewährleistet bei der Unmasse hier lebender frag-
würdiger Existenzen, die sich sür Maler und Künstler aus-
geben, mit der Kunst jedoch nicht das mindeste zu tun haben,
wie soll es kontrolliert werden, wer durch seine künstlerischen
Leistungen wirklich berechtigt ist — nrit Hinsicht auf die zu
arrangierenden Bundesausstellungen, die doch den Haupt-
zweck der Vereinigung bilden sollen — dem Bunde als
Mitglied anzugehören? Andererseits ist die von der Pariser
Zeitung gegebene Zahl der hier lebenden deutschen Künstler
viel zu hoch gegriffen. Leute, mit denen man in solcher
Sache gefahrlos gehen kann, die wirklich was können und
leisten, sind in Haris keine so. Die vorübergehende Schar
der Kunststudierenden jedoch kann für die Zwecke der Ver-
einigung nicht in Betracht kommen. Noch größer erscheinen
die materiellen Hindernisse. Man fragt allgemein — und
auch nicht unberechtigt — wer wohl das Geld sür Aus-
jtellungslokal, Reklame in den Blättern (hier ganz besonders
wichtig und teuer!), Hlakate, das nötigste Personal, einer
bescheidenen Vereinslokalität usw. usw. herbeischaffen wird?
Rundgang durch die Vorzimmer der hier lebenden deutschen
Geld- und Geistesaristokraten, und solcher, die sich dafür
ausgeben? Zweck- und resultatlos. Mitgliederbeiträge von
den Künstlern selbst? Kaurn durchführbar. Und was kostet
das alles bei den hiesigen Miets-, Material- und Arbeiter-
preisen? Lin Gründungskapital von mindestens so ooo Frs.
ist das allerbescheidenste nach unserer Berechnung, wo soll
das Herkommen? All das ins Auge gefaßt, ist man —
heute wenigstens — sehr skeptisch und spricht allgemein sein
Bedauern darüber aus, daß in der ,w. d. KV nicht auch
die Aeußerungen der übrigen Hier lebenden deutschen nam-
haften Künstlers außer des Herrn Kirchner, zu lesen waren.
Meine Erfahrungen stammen von sehr maßgebender Seite,
wäre dieses Versäumnis nicht nachzuholen, zumal ja der
Gegenstand wichtig und interessant genug ist, um gewissenhaft
besprochen zu werden?"
wir laden die in Haris lebenden deutschen Künstler also
hiermit ein, das Thema in unserer Zeitschrift zu diskutieren.
Leider sind wir selbst zu weit entfernt, um tätig ein-
greifen zu können, bezeichnen aber als unseren Ver-
trauensmann und lttorrespsndcnten für diese und
alle übrigen künstlerischen Pariser Angelegen-

heiten Herrn Kunstmaler Les Tisber in Haris,
Rue Fontaine 3H. Herr Kober wird stets gern bereit
sein, wünsche und Anregungen der Pariser Künstler unserer
Schriftleitung zu übermitteln. V. W. V. X.
Lum Verkauf cles Keprodukliousreckts
gegen Tantieme.
Von Vr. Friedrich Rothe-Berlin.
Beim Verkauf von Reproduktionsrechten künst-
lerischer Werke wird häufig vereinbart, daß die Re-
produktionsanstalt als Vergütung für die Ueber-
lassung des Rechts einen bestimmten Prozentsatz der
aus dem Verkauf der Reproduktionen erzielten Ein-
nahmen an den Künstler zu zahlen habe. Diese
Art des Vertragsschlusses ist geeignet, zu schweren
Schädigungen des Künstlers zu führen. Die Ueber-
tragung des Reproduktionsrechts setzt nämlich die
Reproduktionsanstalt in die Lage, das Recht zu
veräußern und weiter zu übertragen. Hierbei geht
nun nicht etwa, wie von den meisten Künstlern an-
genommen wird, die Verpflichtung zur Tantieme-
zahlung an den neuen Erwerber über, sondern der
Künstler hat gegen diesen keinerlei Ansprüche, und
kann sich stets nur an den ursprünglichen Erwerber
halten, da er nur mit diesem, nicht aber mit dem
neuen Erwerber in Rechtsbeziehungen steht. Hier-
durch wird einmal die Verfolgung der Tantieme-
ansprüche des Künstlers außerordentlich erschwert.
Besondere Rlißstände treten aber ein, wenn der
ursprüngliche Erwerber zahlungsunfähig wird. Der
Künstler muß dann zusehen, wie eine andere Ne-
produktionsanstalt aus seinen Bildern vielleicht er-
heblichen Nutzen zieht, ohne daß er selbst irgend eine
Vergütung für sein Urheberrecht erhalten hätte.
Ls empfiehlt sich daher, die Weiterveräußerung
des Reproduktionsrechts vertraglich auszuschließen.
Hierbei ist indessen zu beachten, daß das Gesetz dem
vertraglichen Veräußerungsverbot nur unter bestimm-





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: Die Aufteilung clauent vom 1. /^ai bi'5 20. Oktober 1907 :
 
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