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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 6.1906/​1907

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Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, [1]
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https://doi.org/10.11588/diglit.52068#0305

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Die Werkstatt der Kunst
sseäakteur: Hemrick Stemback. VI. Jakrg. O Heft 22. ^ebr. 190/.

In Liesew ^ette unserer LeitsL,riff srtsilen wir jeLeni «ünslier Las freie Morl. Mir sorgen Lasur, Lass tunUcksl keinerlei
Angriffe auf Personen ocler Senossensckaffen abgeLruckt wercien, okne Lass vorder clsr Angegriffene ciie Möglickkeit gskabt
kätte, in Lernseiben yeffe zu erwiclern. Oie keLaktion kält sicd voUstanäig unparteiisck unci gibt clurcd clen AbLruck keineswegs
eine Oebereinstirnrnung rnit Len aus Liese Meise vorgetragenen Meinungen zu erkennen. . .

Vas Gesetz betreffend clas vrbeberreckt an Merken cter bllclencten Künste
uncl cter Pbotograpbie. )

Erster Abschnitt.
Voraussetzungen -es Schutzes.
A 1s. Die Urheber von Werken der bildendell
Künste und der Photographie werden nach Maßgabe
dieses Gesetzes geschützt.
A 2. Die Erzeugnisse des Kunstgewerbes ge-
hören zu den Werken der bildenden Künste. Das
Gleiche gilt von Bauwerken, soweit sie künstlerische
Zwecke verfolgen.
Als Werke der bildenden Künste gelten auch
Entwürfe für Erzeugnisse des Kunstgewerbes, sowie
für Bauwerke der im Abs. s bezeichneten Art.
A 3. Als Werke der Photographie gelten
auch solche Werke, welche durch ein der Photographie
ähnliches Verfahren hergestellt werden.
H H. Soweit Entwürfe als Werke der bilden-
den Künste anzusehen sind, findet das Gesetz, be-
treffend das Urheberrecht an Werken der Literatur
und der Tonkunst, vom H). Zuni ss>Os (Reichs-
Gesetzbl. S. 227) auf sie keine Anwendung.
A 5. juristische Personen des öffentlichen Rechtes,
die als Herausgeber ein Werk erscheinen lassen, das
den Namen des Urhebers nicht angibt, werden, wenn
nicht ein anderes vereinbart ist, als Urheber des
Werkes angesehen.
H 6. Besteht ein Werk aus den getrennten
Beiträgen mehrerer (Sammelwerk), so wird für das
Werk als Ganzes der Herausgeber als Urheber an-
gesehen. jst ein solcher nicht genannt, so gilt der
Verleger als Herausgeber.
§ 7. wird ein Werk der bildenden Künste mit
einen: Werke der Photographie verbunden, so gilt
für jedes dieser Werke dessen Urheber auch nach der
Verbindung als Urheber. Das Gleiche gilt, wenn
ein Werk der bildenden Künste oder ein Werk der
Photographie mit einem Werke der Literatur oder
der Tonkunst, oder mit einem geschützten Muster
verbunden wird.
i) vorstehend machen wir die Künstler mit dein voll-
ständigen Wortlaute des neuen Gesetzes bekannt, wie das-
selbe nach den Beschlüssen des Deutschen Reichstages in
dritter Lesung am p Juli dieses Jahres in Kraft'treten
wird. Es liegt im eigenen Vorteile jedes einzelnen Künstlers,
sich mit den Bestimmungen dieses Gesetzes so vertraut wie
möglich zu machen. Die Schriftleitung.

A 8. Haben bei einem Werke mehrere in der
weise zusainmengewirkt, daß ihre Arbeiten sich nicht
trennen lassen, so besteht unter ihnen als Urhebern
eine Gemeinschaft nach Bruchteilen im Sinne des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ jst auf einem Werke der Name eines
Urhebers angegeben oder durch kenntliche Zeichen
ausgedrückt, so wird vermutet, daß dieser der Ur-
heber des Werkes sei.
Bei Werken, die unter einem anderen als dem
wahren Namen des Urhebers oder ohne den Namen
eines Urhebers erschienen sind, ist der Herausgeber,
falls aber ein solcher nicht angegeben ist, der Ver-
leger berechtigt, die Rechte des Urheber wahrzu-
nehmen.
A IfO. Das Recht des Urhebers geht aus die
Erben über.
jst der Fiskus oder eine andere juristische
Person gesetzlicher Erbe, so erlischt das Recht, soweit
es dem Erblasser zusteht, mit dessen Tode.
Das Recht kann beschränkt oder unbeschränkt
auf andere übertragen werden; die Uebertragung
kann auch mit der Begrenzung auf ein bestimmtes
Gebiet geschehen.
Die Ueberlassung des Eigentums an einem
Werke schließt, soweit nicht ein anderes vereinbart
ist, die Uebertragung des Rechtes des Urhebers nicht
in sich.
H Iflf. Ueber einen Beitrag, der für eine Zeitung,
eine Zeitschrift oder ein sonstiges periodisches Sammel-
werk zur Veröffentlichung angenommen wird, darf
der Urheber anderweit verfügen, sofern nicht aus
den Umständen zu entnehmen ist, daß der Verleger
das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und
Verbreitung erhalten soll.
Ueber einen Beitrag, für welchen der Verleger
das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und
Verbreitung erhalten hat, darf, soweit nicht ein
anderes vereinbart ist, der Urheber anderweit ver-
fügen, wenn seit dem Ablaufe des Kalenderjahres,
in welchem der Beitrag erschienen ist, ein jahr ver-
strichen ist.
Auf Beiträge zu einem nicht periodischen Sammel-
werke finden diese Vorschriften insoweit Anwendung,
als dem Urheber ein Anspruch auf Vergütung für
den Beitrag nicht zusteht.
 
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