Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 6.1906/​1907

DOI Artikel:
Bermerkungen der Allgemeinen Deutschen Kunstgenossenschaft zu dem Entwurf eines Gesetzes, betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, [2]
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.52068#0153

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Die Werkstatt der Kunst

sseäakteur: Hemrick Sremback.

VI. ZZckrS. Hstr ji. jo. Dez. ryo6.

In ctieseni ^«Ue unserer rsNsckrUt erteilen vir jeciern klünstier ci»s freie Mort. Mir sorgen clasür, «iss tuniicdst keinerlei
Angriff« aus Personen ocler Genossenscksften sbgeclruckt verclen, okne clsss vorder cier Tüngegrifkens ciis Mögiicdksit gsksbt
KLtte, in clernselben yeft« zu ervictern. Vie kieclaktion KLlt sici, vollstLnkiig unpsrteiisÄ> uncl gibt clurcd rtsn ^bctruck keinesvegs
.-.— eine llebereinstinirnung rnit cten »uf clisse Meis« vorgetrsgenen Meinungen zu erkennen.

Demerkungen cler Kttgememeu Deutscken RunStgeriSSSSNIckakt
zu äem Entwurf eines Gesetzes, betr. äas Llrkeberre6?t an Merken äer biläenäen Künste
unä cler Vkotograpkie.*)
(Nach dem Bericht der X. Kommission.)
(Schluß.)

Zu ZZ 22 und 22 a:
Ls ist schoil von der Kommission darauf hin-
gewiesen worden, daß das sogenannte Recht am
eigenen Bilde, das in den KZ 22—23 behan-
delt wird, kein Urheberrecht sondern ein per-
sönlichkeitsrecht ist und deshalb überhaupt
nicht in das Gesetz, betreffend das Urheber-
recht, hineingehört.
Boll es aber in diesem Gesetz behandelt wer-
den, so bedeuten die von dem Entwurf vorgesehenen
Bestimmungen eine schwere Schädigung der Kunst,
welche sich nach unserem Ermessen ohne Beeinträch-
tigung anderer Interessen leicht vermeiden ließe. Der
Eiltwurf geht von dem Standpunkte aus, daß grund-
sätzlich die Verbreitung eines Bildnisses ohne Ein-
willigung des Abgebildeten unzulässig sei, und durch-
bricht diesen Grundsatz nur in welligen, in dem Ent-
wurf aufgeführteil Fällen. Es schränkt das Urheber-
recht des Künstlers also auch da ein, wo keinerlei
Interesse des Abgebildeten diese Einschränkung, welche
tatsächlich eine Vernichtung des Urheberrechts be-
deutet, erfordert. Nach diesseitiger Ansicht müßte
der Standpunkt des Gesetzes gerade der umgekehrte
sein, d. h. der Künstler müßte in seinem Urheber-
recht auch hier im Prinzip srei sein und nur solchen
Beschränkungen unterliegen, welche das berechtigte
Interesse des Abgebildeten erfordern. Irgend welche
*) Der Hauptvorstand der Allgemeinen Deutschen Kunst-
genossenschaft hat die obigen Ausführungen zu dem Gesetz-
entwurf über das Urheberrecht an Werken der bildenden
Künste und der Photographie den Mitgliedern des Reichs-
tages überreicht mit der Bitte, diese Ausführungen noch vor
der dritten Lesung des Gesetzes prüfen zu wollen. Nachdem
die Allgemeine Deutsche Kunstgenossenschaft den Wünschen
der denlschen Künstlerschaft bereits in früheren Eingaben an
den Reichstag Ausdruck gegeben, hat der Hauptvorstand —
der enormen Wichtigkeit der Angelegenheit entsprechend —
es dennoch nicht unterlassen, noch einmal an den Reichstag
heranzutreten. Aus diesen unendlichen Bemühungen aber
kann man erkennen, welchen Nachteil es für die Künstler-
schaft bedeutet, daß sich unter den Mitgliedern des Reichs-
tages nicht ein einziger ausübender Künstler be-
findet und daß auch von feiten der Regierung die Wünsche
der Künstler in der X. Kommission nicht durch einen Künstler
mit eigener, praktischer Erfahrung begründet werden konnten.
Die Schriftleitung.

stichhaltigen Gründe gegen eine derartige Regelung
können nicht vorgebracht werden. Die Aeußerung
der Negierungsvertreter in der Kommissionsberatung,
daß eine Vorschrift, welche den Schutz des Abge-
bildeten von der Verletzung eines berechtigten Inter-
esses abhängig mache, in der Praxis zu Schwierig-
keiten führen und den Schutz in vielen Fällen illu-
sorisch machen würde, ist unberechtigt und wirkt um
so merkwürdiger, als ja der letzte Absatz des K 22a
ebenfalls dem Abgebildeten den Schutz nur bei Ver-
letzung eines berechtigten Interesses gewährt. Die
Prüfung und Entscheidung der Frage, ob eine Ab-
bildung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten
verletze, wird dem Richter sehr viel leichter sein,
als z. B. die Prüfung der Frage, ob ein Bildnis
dem Bereich der Zeitgeschichte angehöre, oder ob
die Verbreitung einem höheren Interesse der Kunst
diene. Dazu kommt, daß der Begriff des „berech-
tigten Interesses" dem Richter nicht fremd ist, da
er sich z. B. im Z 82st; B.G.B. (Kreditgefährdung),
im Z 3^ G.F.G. findet. Wird sonach durch die
diesseits vorgeschlagene Regelung niemand geschä-
digt — denn mehr als die Berücksichtigung seines
berechtigten Interesses kann doch niemand billiger-
weise fordern —, so ist andererseits der Regierungs-
vorschlag geeignet, schwere Mißstände hervorzurufen.
Um seine Mission zu erfüllen, muß der Künstler
nicht nur in seinem Schaffen, sondern auch in der
Veröffentlichung des Geschaffenen frei und unbe-
schränkt sein. Daß er bei jeder Bildnisskizze oder
-Studie, welche er ohne den Gedanken an eine Ver-
öffentlichung gelegentlich anfertigt, sich die Erlaub-
nis zur Veröffentlichung geben läßt, ist undurchführ-
bar. Liegt gar noch zwischen der Herstellung und
der Veröffentlichung ein längerer Zeitraum, so wird
es in vielen Fällen überhaupt unmöglich sein, die
Erlaubnis des Abgebildeten oder der Angehörigen
einzuholen. Nun wird allerdings der Entwurf die
Veröffentlichung derartiger Studien dann ermög-
lichen, wenn sie einem höheren Interesse der Kunst
dienen. Aber wann wird der Richter bei Veröffent-
lichung von Skizzen eines unbekannten Künstlers
annehmen, daß sie einem höheren Interesse der
 
Annotationen