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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 6.1906/​1907

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Bemerkungen der Allgemeinen Deutschen Kunstgenossenschaft zu dem Entwurf eines Gesetzes, betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, [1]
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Die Werkstatt der Kunst

keäaktem: Hemrick Stemback.

VI. Zsckrg. Hekt 10. L. Oez. 1906.

In «lieseni ^«Ue unserer Leitsckritt erteilen vir jecieni Rünstisr cl«s freie Morl. Mir sorgen cistür, «las tuniickst keinerlei
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Bemerkungen äer Allgemeinen veutscken Runslgenossensckalt
zu clem Entwurf eines Gesetzes, betr. äas (lrkeberrelkt an Merken tter bilcienclen Künste
uncl cler Vkotograpkie.*)
(Nach dem Bericht der X. Kommission.)

Schon in der Überschrift des Entwurfes fällt
auf, daß Kunst und Photographie in einem Gesetz
behandelt werden im Gegensatz zu dem bisherigen
Recht, das beide Materien in getrennten Gesetzen
behandelte. Die Künstlerschaft hat sich davon über-
zeugt, daß diese Verquickung beider Materien
eine Schädigung sowohl des Ansehens der
Kunst als auch der materiellen Interessen
der Künstler bedeute und hat daher wiederholt
um Beibehaltung der bisherigen Trennung beider
Materien gebeten. Es bedarf kaum der Erwähnung,
daß die Künstler völlig damit einverstanden sind, daß
den Photographen ein weitgehender Schutz ihrer Er-
zeugnisse gegen Nachbildung gewährt werde. Des-
halb ist es aber nicht erforderlich, ihnen diesen Schutz
gerade in demselben Gesetz zu gewähren, das den
Kunstschutz regelt, und dadurch zwei Materien mit-
einander zu verquicken, welche in ihrem innersten
Mesen nichts miteinander zu tun haben, vollständig
verschiedene Lebensbedingungen besitzen und scharf
getrennt gehalten werden müssen. Die Photographie
ist und bleibt, auch in ihren besten Leistungen, stets
die mechanische Wiedergabe von etwas bereits Vor-
handenem und ist niemals eine originale, geistige
Schöpfung, wie jedes, auch das schlechteste Kunst-
werk. Es kommt noch hinzu, daß in dem Gesetz nicht
nur diejenigen Photographien, welche, nach dem von
den Regierungsvertretern gewählten Ausdrucke, künst-
*) Der Pauptvorstand der Allgemeinen Deutschen Kunst-
genossenschaft hat die obigen Ausführungen zu dem Gesetz-
entwurf über das Urheberrecht an Werken der bildenden
Künste und der Photographie den Mitgliedern des Reichs-
tages überreicht mit der Bitte, diese Ausführungen noch vor
der dritten Lesung des Gesetzes prüfen zu wollen. Nachdem
die Allgemeine Deutsche Kunstgenossenscbaft den wünschen
der deutschen Künstlerschaft bereits in früheren Eingaben an
den Reichstag Ausdruck gegeben, hat der Pauptvorstand —
der enormen Wichtigkeit der Angelegenheit entsprechend —
es dennoch nicht unterlassen, noch einmal an den Reichstag
heranzutreten. Aus dielen unendlichen Bemühungen aber
kann man erkennen, welchen Nachteil es für die Künstler-
schaft bedeutet, daß sich unter den Mitgliedern des Reichs-
tages nicht ein einziger ausübender Künstler be-
findet und daß auch von feiten der Regierung die wünsche
der Künstler in der X. Kommission nicht durch einen Künstler
mit eigener, praktischer Erfahrung begründet werden konnten.
Die Schriftleitung.

lerische Zwecke verfolgen, sondern jede Art von Photo-
graphien geschützt werden soll, weil eine Trennung
beider Arten der Photographie praktisch sich nicht
durchsetzen lasse.
Begründet wird die Behandlung beider Ma-
terien in einem Gesetz seitens der Negierung damit,
daß eine Anzahl von Bestimmungen auf beide Stoffe
passen und daher ein Photographieschutzgesetz größten-
teils eine Wiederholung des Kunstschutzgesetzes sein
würde. Dieser Grund kann aber nicht durchgreifen.
Zunächst ist es, nach diesseitigem Dafürhalten, sehr
viel besser, wenn zwei Gesetze teilweise dieselben Vor-
schriften enthalten, als wenn in einem Gesetz neben
Bestimmungen, welche beide Materien betreffen, auch
Bestimmungen enthalten sind, welche nur für eine
der behandelten Materien Geltung haben, da hier-
durch in den beteiligten Kreisen nur Unklarheit und
Verwirrung hervorgerufen werden kann. Es ist ein-
facher, wenn der Photograph das Photographieschutz-
gesetz und der Künstler das Kunstschutzgesetz nach-
schlägt, als wenn sich jeder in dem Gesetz erst die
ihn betreffende Vorschrift heraussuchen muß. Da-
zu kommt weiter, daß die Verquickung beider
Materien in einem Gesetz naturgemäß dazu
verführt, Bestimmungen, welche nur für eine
Materie passen oder sich bei dieser als not-
wendig herausgestellt haben, auf beide Ma-
terien auszudehnen. Unter diesem Bestreben hat
zweifellos die Kunst bei dem vorliegenden Gesetzent-
wurf zu leiden, wie im späteren noch nachgewiesen
werden wird.
Abgesehen von dieser, von der Künstlerschaft
für notwendig erachteten, durchgreifenden Aenderung
des Gesetzes bietet dasselbe in folgenden Punkten
Veranlassung zu Bedenken:
tz 2. Ls erscheint nicht angängig, den Zweck, den ein
Bauwerk verfolgt, als Kriterium für die Gewährung des
Schutzes aufzustellen. Maßgebend muß vielmehr sein, ob sich
das Bauwerk als ein Merk der bildenden Kunst darstellt
oder nicht; hierfür ist aber der Zweck, den der Erbauer ver-
folgt, nebensächlich. Dazu kommt, daß die Zweckbestimmung
sehr häufig zweifelhaft sein kann. Es wird diesseits vorge-
schlagen, „Erzeugnisse der Baukunst" zu sagen, da hierdurch
am besten zum Ausdruck gebracht wird, daß das Bauwerk
dem Gebiete der bildenden Kunst angehören muß, und die
Bezeichnung „Kunst" keiner besonderen Definition bedarf.
 
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