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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 6.1906/​1907

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Die Galerie für alte und neue Kunst in Berlin
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https://doi.org/10.11588/diglit.52068#0277

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Die Werkstatt der Kunst

keäakteur: Hemrick Stemback.

VI. Jakrg. hekt 20. ^ebr. 190/.

In cliessni ^eile unserer Leitscin-ist si-teUsn wir jsclern «ünsiler Äas freie Mort. Mir sorgen äsfür, ctass tuniickst keinerlei
Angriffe auf Personen ocler Genossensckaften abgeciruckt wercisn, okne äass vorder äer Angegriffene clie Möglickkeit gekabl
KLtte, in äernselben yefts zu erwicisrn. Oie Aecisktion KLU sick vollständig unparteiis<Z> uncl gibt äurcb äen Abdruck keineswegs
- eins Nebereinstirnrnung rnit clen auf äiese Meise vorgetragenen Meinungen zu erkennen. '

Oie Galerie Mr alte uncl neue Kunst in Verlm

deren Geschäftsplan wir der Künstlerschaft unlängst
bekannt gaben, hat unter ihren Ausstellungsbedin-
gungen eine Reihe von Paragraphen, welche uns
veranlassen, näher darauf einzugehen. Da ist zu-
nächst ins Auge zu fassen der sogenannte „Aus-
stellungsvertrag". Zn diesem lttöet die Galerie
zur Ausstellung von Werken ein und bemerkt gleich-
zeitig: „Die Gesellschaft trägt die Transport-
kosten; die Gegenstände sind spesenfrei einzuliefern."
Wie verhalten sich diese Bestimmungen, so erlauben
wir uns zu fragen, zu der allgemeinen Uebung, daß
cingeladene Künstler von sämtlichen Gin-
sendungs kosten als befreit angesehen werden?
Nach H 2 muß der Aussteller für Versicherung gegen
Feuer und Ginbruch ZO/^ seiner deklarierten Aus-
stellungsnettowertc vergüten. Dieser Betrag ist sofort
zahlbar.
K 5 besagt unter b, daß der Nettopreis vom
Aussteller bezw. dem Verkäufer schriftlich festgesetzt
werde und daß die Gesellschaft ihren Nutzen hinzu-
schlage. Dieser Nutzen solle aber „im allgemeinen"
nicht mehr wie 200ch der Nettosumme betragen.
Was heißt in diesem Falle „im allgemeinen"? Das
ist doch ein sehr dehnbarer Begriff.
Zn A werden auf den Künstler auch alle
Porto ko st en abgewälzt im Falle, daß sein Werk
verkauft und ihm die erlöste Summe durch Post-
anweisung oder Geldbrief zugestellt wird, pierzu
vergleiche man den K s, nach welchem der einge-
ladene Künstler gegebenen Falles sich verpflichten muß,
sein Werk völlig kostenfrei einzuliefern. Warum
nicht bei diesen Portokosten wenigstens eine billige
Teilung je zur bsälfte, denn auch die Galerie hat
ja ihren Nutzen aus dem Verkauf? Obwohl Kleinig-
keiten, sind Dinge dieser Art doch geeignet, den un-
günstigen Gindruck noch zu verstärken, welchen diese
Paragraphen erwecken.
Uebcr die Annahme und Ablehnung der Kunst-
werke entscheidet nach h so der Geschäftsführer,
also ein einziger Zuror. Dagegen ist an sich nichts
einzuwenden, da die Möglichkeit sehr wohl gegeben
ist, daß derselbe sich als ein tüchtiger und unpar-
teiischer Mann erweise. Aber der Name, der
Name desselben? Wo bleibt dieser? Wer ist der
Geschäftsführer? Bei all den bisherigen öffentlichen
Ankündigungen fehlt ein Name, Zmmer hieß es

nur: „Galerie für alte und neue Kunst G. m. b. p."
Diese Namenlosigkeit der Oeffentlichkeit gegenüber
— wir zwar kennen ja den Namen — dient dem
Unternehmen ebenfalls nicht zum Vorteil.
A s5 besagt folgendes:
„Der Aussteller verpflichtet sich, für alle inner-
halb zweier Monate nach Schluß seiner Aus-
stellung und auf Grund derselben abgeschlossenen
Verkäufe ausgestellt gewesener Arbeiten mit Dritten,
durch ihn selbst oder durch Dritte, der Gesellschaft
eine Provision von 5^ (fünf vom hundert) der
hierfür erzielten Verkaufssumme zu zahlen."
Warum nicht gar? Warum nicht noch mehr?
Will sich die Galerie von vornherein auslachen
lassen? Welcher Kunsthändler, welche doch auch Ge-
schäfte machen wollen, hat sich bisher die Freiheit
genommen, die Künstler unter ein solch kaudinisches
Joch zu zwingen? Diesen Versuch, den Künstler
dem Kunsthändler gegenüber auf eine gewisse Zeit in
ein sklavisches Abhängigkeitsverhältnis zu zwingen,
weisen wir auf das schärfste zurück. Anderer-
seits ist das Begehren dieses K (5, wie schon an-
gedeutet, aber auch durchaus lächerlich. Die Galerie
wird doch wohl den Wunsch haben, daß auch Künstler
von großem Namen bei ihr aus stellen. Wenn
diese nun in den nächsten zwei Monaten verkaufen,
so fordert die Galerie ihre Diese Künstler
werden sich doch schönstens bedanken. Oder aber
jüngere Künstler, welche es bereits zu einem Namen
gebracht haben, nun, greifen wir irgend einen heraus,
z. B. Richard Pietz sch, verkaufen in den zwei
Monaten nach Schluß einer in der genannten Galerie
veranstalteten Ausstellung. Gin solcher Verkauf soll
nun auf einmal gerade auf Rechnung dieser Aus-
stellung gesetzt werden? . . . Die Galerie muß es
sich doch selber sagen, daß sie sich mit diesem Para-
graphen auf ein Gebiet begibt, welches sie nur in
die schwersten Streitigkeitmr mit den Künstlern ver-
wickeln wird.
Wir kommen zweitens zu den „Bestimmungen
über die Ausstellung von kunstgewerblichen Erzeug-
nissen". Pier heißt es in H 2:
„Alle eingelieserten Arbeiten unterliegen der Ge-
nehmigung der Gesellschaft zur Ausstellung. Gin
Zwang zur bedingungslosen Annahme und Aus-
stellung besteht also für die Gesellschaft nicht, auch
 
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