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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 6.1906/​1907

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Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, [1]
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Zeitlin, Leon: Ein Kartell der bildenden Künstler
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https://doi.org/10.11588/diglit.52068#0307

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Die Werkstatt der Kunst.

2W

heft 22.
Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine
Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berech-
tigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser
verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
A 24. Für Zwecke der Rechtspflege und der
öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden
Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten, sowie
des Abgebildeten oder seiner Angehörigen verviel-
fältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt
werden.
Dritter Abschnitt.
Dauer -es Schutzes.
25. Der Schutz des Urheberrechtes an einem
Werke der bildenden Künste endigt, wenn seit dem
Tode des Urhebers dreißig Jahre abgelaufen sind.
Steht einer juristischen Person nach AK 5, 6 das
Urheberrecht zu, so endigt der Schutz mit dem Ab-
laufe von dreißig Jahren seit dem Erscheinen des
Werkes. Jedoch endigt der Schutz mit dem Ablaufe
der im Absatz s bestimmten Frist, wenn das Werk
erst nach den: Tode desjenigen erscheint, welcher es
hervorgebracht hat.
H 26. Der Schutz des Urheberrechts an einem
Werke der Photographie endigt mit dem Ablaufe
von zehn Jahren seit dein Erscheinen des Werkes.
Jedoch endigt der Schutz mit dem Ablaufe von zehn
Jahren seit dem Tode des Urhebers, wenn bis zu
dessen Tode das Werk noch nicht erschienen war.
A 27. Steht das Urheberrecht an einem Werke
mehreren gemeinschaftlich zu, so bestimmt sich, soweit
der Zeitpunkt des Todes für die Schutzfrist maß-
gebend ist, deren Ablauf nach dem Tode des letzt-
lebenden.
H 28. Bei Werken, die aus mehreren in
Zwischenräumen veröffentlichten Abteilungen bestehen,
sowie bei fortlaufenden Blättern oder Ehesten wird
jede Abteilung, jedes Blatt oder Ehest für die Be-
rechnung der Schutzfristen als ein besonderes Werk
angesehen.
Bei den in Lieferungen veröffentlichten Werken
wird die Schutzfrist erst von der Veröffentlichung
der letzten Lieferung an berechnet.
H 2H. Die Schutzfristen beginnen mit den: Ab-
laufe des Kalenderjahres, in welchem der Urheber-
gestorben oder das Werk erschienen ist.
A 50. Soweit der in diesem Gesetze gewährte
Schutz davon abhängt, ob ein Werk erschienen ist,
kommt nur ein Erscheinen in Betracht, das der Be-
rechtigte bewirkt hat. (Schluß folgt.)
Em Kartell der bildenden Künstler.
Von Or. tlcon Zeitlin in Frankfurt a. M.
Ein Feuilleton, das ich unter der Ueberschrift-
„Der Künstler als Kunsthändler" am 8. Dezember-
vorigen Jahres in der „Frankfurter Zeitung" ver-
öffentlicht habe, ist — wie ich aus den an dieser
Stelle zum Abdruck gebrachten Zuschriften wohl

schließen darf — in Künstlerkreisen nicht ohne Be-
achtung geblieben. Dessen freue ich mich aufrichtig,
denn eine „Anregung" wollte ich geben, und meine
Worte haben also ihren Zweck erreicht. Indes, ich
möchte es mir doch nicht an diesem Erfolge genug
sein lassen und mich jetzt schon sozusagen auf das
Altenteil zurückziehen, um der Entwicklung der Dinge
geinächlich zuzuschauen. Viel lieber möchte ich mit-
helfen, daß die Generalidce: Die Wahrung der-
bere chtigten materiellen Interessen der
Künstler, in irgend einer weise verwirklicht werde.
Und ich meine, diesen: Ziele kommt man am raschesten
näher, wenn man die verschiedenen Spezialideen
erst einmal von allen Seiten gründlich beleuchtet.
Zunächst aber würde ich dafür plädieren, sich
nur auf Vorschläge zu beschränken, deren Durch-
führbarkeit in der Wacht der Künstler liegt.
Wit der von I. I. Ni eß en ausgegebcncn Parole
(Pest f8): „Los von der blinden Bevorzugung
ausländischer Kunst!" wird daher nicht viel an-
zufangen sein. So bedauerlich auch die von ihn:
erwähnte, wohl kaum bestreitbare Erscheinung sein
mag, so wurzelt sie doch so tief in unseren nationalen
Eigentümlichkeiten, ist sie so sehr ein Stück deutschen
Wesens, daß sie wirksam nur durch eine Volks-
pädagogik großen Stils bekämpft werden könntet)
Doch selbst eine baldige Besserung hierin würde
natürlich an den Verhältnissen des Kunstmarktes
nicht das geringste ändern, denn diese sind nun ein-
mal durch die besondere Natur der künstlerischen
Produktion bestimmt. Daß sie es erfordert, daß
„etwas geschehen müsse", und daß cs anders werden
müsse als bisher, wird kaum mehr ernstlich bestritten;
und ebensowenig ist man wohl darüber im Zweifel,
daß die Künstler auf den weg der Selbsthilfe
angewiesen sind. Denn ganz abgesehen davon, daß
die Künstler in: staatlichen Leben keinen genügend
starken Wachtfaktor darstellen, um eine Förderung
ihrer materiellen Interessen durch die Allgemeinheit
erzwingen zu köunen, scheint auch im Interesse der
künstlerischen Produktion eine gar zu liebevolle staat-
liche Fürsorge durchaus nicht wünschenswert. Dem-
nach handelt es sich im wesentlichen bei der zu
schaffenden Organisation um folgendes: Soll sie lokal
oder interlokal sein? Die Antwort ist ganz selbst-
verständlich: Nur Organisationen, denen die Ge-
samtheit oder mindestens doch die überwiegende
Wajorität der Interessenten eines Wirtschafts-
gebietes angehört, sind in der Lage, das, was sie
als zweckmäßig halten, auch wirklich durchzusetzen.
9 „Die blinde Bevorzugung ausländischer
Kunst", wie sie in ganz bestimmter Weise I. I. Nießen
im Auge bat, wollen wir, unseres Erachtens wenigstens,
doch nicht so ganz unseren nationalen Eigentümlichkeiten
zu gute schreiben und damit gleichsam entschuldigen. Diese
blinde Bevorzugung ist vielmehr eine allermodernste Er-
rungenschaft, ein Kind der letzten zwei Jahrzehnte des
vorigen Jahrhunderts. Ihr entgegenzutreten, bedürfte es
keineswegs so großer Illittel, wie oben eines angegeben
wird. Die Schriftleitung.
 
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