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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 6.1906/​1907

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Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, [1]
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https://doi.org/10.11588/diglit.52068#0306

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2Y8

Die Werkstatt der Kunst.

Heft 22.

H ^2. Zm Lalle der Übertragung des Urheber-
rechts hat der Erwerber, soweit nicht ein anderes
vereinbart ist, nicht das Recht, bei der Ausübung
seiner Befugnisse an dein Merke selbst, an dessen
Bezeichnung oder an der Bezeichnung des Urhebers
Aenderungen vorzunehinen.
Zulässig sind Aenderungen, für die der Berech-
tigte seine Einwilligung nach Treu und Glauben
nicht versagen kann.
D 1s3. Der Name oder der Namenszug des
Urhebers darf auf dem Merke von einem anderen
als dem Urheber selbst nur mit dessen Einwilligung
angebracht werden.
§ Die Zwangsvollstreckung in das Recht
des Urhebers findet gegen den Urheber selbst ohne
dessen Einwilligung nicht statt; die Einwilligung kann
nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.
Gegen den Erben des Urhebers ist ohne seine
Einwilligung die Zwangsvollstreckung nur zulässig,
wenn das Merk oder eine Vervielfältigung davon
erschienen ist.
Die gleichen Vorschriften gelten für die Zwangs-
vollstreckung in solche Formen, Platten, Steine oder
sonstige Vorrichtungen, welche ausschließlich zur Ver-
vielfältigung des Merkes bestimmt sind.
Zweiter Abschnitt.
Befugnisse des Urhebers.
A so. Der Urheber hat die ausschließliche
Befugnis, das Merk zu vervielfältigen, gewerbs-
mäßig zu verbreiten und gewerbsmäßig mittels
mechanischer oder optischer Einrichtungen vorzu-
führen; die ausschließliche Befugnis erstreckt sich nicht
auf das Verleihen. Als Vervielfältigung gilt auch
die Nachbildung, bei Bauwerken und Entwürfen für
Bauwerke auch das Nachbauen.
Auch wer durch Nachbildung eines bereits vor-
handenen Merkes ein anderes Merk der bildenden
Künste oder der Photographie hervorbringt, hat die
im Abs. s bezeichneten Befugnisse; jedoch darf er
diese Befugnisse, sofern der Urheber des Original-
werkes gleichfalls Schutz genießt, nur mit dessen Ein-
willigung ausüben.
H s6. Die freie Benutzung eines Merkes ist
zulässig, wenn dadurch eine eigentümliche Schöpfung
hervorgebracht wird.
A s7. Eine Vervielfältigung ohne Einwilligung
des Berechtigten ist unzulässig, gleichviel durch welches
Verfahren sie bewirkt wird; auch begründet es keinen
Unterschied, ob das Merk in einem oder in mehreren
Exemplaren vervielfältigt wird.
D s8. Eine Vervielfältigung zum eigenen Ge-
brauch ist mit Ausnahme des Nachbauens zulässig,
wenn sie unentgeltlich bewirkt wird.
Bei Bildnissen einer Person ist dem Besteller
und seinem Rechtsnachfolger gestattet, soweit nicht
ein anderes vereinbart ist, das Merk zu verviel-
fältigen. Zst das Bildnis ein Merk der bildenden

Künste, so darf, solange der Urheber lebt, unbeschadet
der Vorschrift des Abs. s die Vervielfältigung nur
im Wege der Photographie erfolgen.
Verbote:: ist es, den Namen oder eine sonstige
Bezeichnung des Urhebers des Merkes in einer Meise
auf der Vervielfältigung anzubringen, die zu Ver-
wechselungen Anlaß geben kann.
§ 1s<) Zulässig ist die Vervielfältigung und
Verbreitung, wenn einzelne Merke in eine selb-
ständige wissenschaftliche Arbeit oder in ein für den
Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmtes Schrift-
werk ausschließlich zur Erläuterung des Znhalts aus-
genommen werden. Auf Merke, die weder erschienen
noch bleibend öffentlich ausgestellt sind, erstreckt sich
diese Befugnis nicht.
Mer ein fremdes Merk in dieser Meise benutzt,
hat die Ouelle, sofern sie auf den: Merke genannt
ist, deutlich anzugeben.
§ 20. Zulässig ist die Vervielfältigung von
Merken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen,
Straßen oder Plätzen befinden, durch malende oder
zeichnende Kunst oder durch Photographie. Die Ver-
vielfältigung darf nicht an einen: Bauwerk erfolgen.
Bei Bauwerken erstreckt sich die Befugnis zur
Vervielfältigung nur auf die äußere Ansicht.
Soweit ein Merk hiernach vervielfältigt werden
darf, ist auch die Verbreitung und Vorführung zulässig.
A 2^. Eine Vervielfältigung auf Grund der
HK k9' 20 ist nur zulässig, wenn an dem wieder-
gegebenen Werke keine Aenderung vorgenommen wird.
Zedoch sind Uebertragungen des Merkes in eine
andere Größe und solche Aenderungen gestattet, welche
das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren
mit sich bringt.
§ 22. Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung
des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau
gestellt werden. Die Einwilligung gilt in: Zweifel
als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich
abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach den:
Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe
von zehn Zähren der Einwilligung der Angehörigen
des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Ge-
setzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder
des Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte noch
Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
A 25. Ohne die nach K 22 erforderliche Ein-
willigung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt
werden:
s. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als
Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen
Oertlichkeit erscheinen;
Z. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und
ähnlichen Vorgängen, an denen die dar-
gestellten Personen teilgenommen haben;
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt
sind, sofern die Verbreitung oder Schau-
stellung einem höheren Znteresse der Kunst
dient.
 
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