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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 6.1906/​1907

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Die Wertsteigerung von Kunstwerken
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Von der VII. internationalen Kunstausstellung in Venedig
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https://doi.org/10.11588/diglit.52068#0014

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6

Die Werkstatt der Kunst.

Heft s.

Haus abluchst, weil es Kacheln enthält, die allein
den zehnfachen Preis dessen wert sind, was er für
das ganze Haus bezahlt. Man hat setzt in vielen
Städten eine Wertzuwachs st euer für Grundstücke
eingesührt, ob mit Recht oder Unrecht sei hier nicht
entschieden. Mit größtem Rechte aber könnte man
eine Wertzuwachssteuer für Kunstwerke ver-
langen. Nur müßte nicht der Staat die Einkünfte
schnappen, sondern der Künstler müßte etwas be-
kommen oder, wenn er nicht mehr am Leben ist,
seine vielleicht darbenden Nachkommen!
Auch die Schristleitung der „Franks. Ztg." schließt
sich diesen Darlegungen in sehr sympathischer weise
an, indem sie sagt, daß sich hier den deutschen
Künstlergenossenschasren eine schöne Aufgabe
biete. So gut diese den Urheberschutz errungen haben,
der ihre Werke vor unberechtigten Nachbildungen
sicherstelle, so gut könnten sie auch auf dem Wege
des Gesetzes für einen Kaufvertrag sorgen, der
ihnen über den einmaligen Kaufpreis des Werkes
hinaus einen Anteil am Wertzuwachs sichere.
Eine zweite Zuschrift der genannten Zeitung
gedenkt dann ferner der in der „Werkstatt der Kunst"
von Gtto Marcus ebenfalls schon berührten Ver-
hältnisse in Frankreich. Dort, wo diese Verhält-
nisse ähnlich liegen (man denke nur an den Fall
Millet!), ist bereits vor einiger Zeit von franzö-
sischen Kunstfreunden und vor allem von der „80-
ciete clss amis äu KuxerndourZ" eine solche Steuer
zum Schutze der Künstler in Vorschlag gebracht und
vielfach auch in Zeitungen und Zeitschriften erörtert
worden. Besonders dachte man daran, bei den öffent-
lichen Versteigerungen von Kunstwerken einen be-
stimmten Prozentsatz von dem Wertzuwachs zu Gunsten
des Künstlers oder seiner Nachkommen zu erheben.
Leider ist es bisher noch nicht gelungen, eine ent-
sprechende, gesetzmäßige Form zu finden, die
durchführbar wäre und allen Ansprüchen gerecht zu
werden verspräche.
was uns in Deutschland anbetrifft, so böte sich
hier in erster Reihe unserer Allgemeinen Deut-
schen Kunstgenossenschast ein neues Feld segens-
reichster Betätigung.
Von der VII. internationalen Kunst-
ausstellung in Veneäig.
Die Stadt Venedig eröffnet im Jahre 1907 ihre, vom
22. April bis z;. Gktober dauernde, VII. Internationale
Kunstausstellung. In derselben finden Aufnahme: Gemälde,
Skulpturen, Zeichnungen, Radierungen und kunst-
gewerbliche Gegenstände.
Die Ausstellung der Stadt Venedig ist als eine der
Anzahl nach kleine, auserlesene Sammlung ausgewählter
und origineller Werke gedacht. Sie soll jeder Bestrebung
und jeder Technik offen stehen, aber die Banalität in jeder
Form zurückweisen.
Die Ausstellung findet auf Anregung der Gemeinde
von Venedig statt. Die Verwaltung übernimmt der Stadt-
verordneten-Ausschuß. Ihr Präsident ist der Bürgermeister,
oder in seiner Vertretung, der Stadtrat des öffentlichen Unter-
richts; ihre Leitung steht dem Generalsekretär zu. Der Bürger-

meister oder der Stadtrat des öffentlichen Unterrichts und der
Generalsekretär bilden die Präsidentschaft. Die Einteilung
der Ausstellung besteht in den italienischen Sälen, in Sälen
des Auslandes — und internationalen Sälen.
Der Stadtverordneten-Ausschuß beauftragt bestimmte
Personen, diese Säle künstlerisch auszustatten und die be-
treffenden Werke dortselbst zur Aufstellung zu bringen.
wenn eine Nation amtlich an der Ausstellung beteiligt
ist, werden diese Personen von der betreffenden Regierung ge-
wählt im Einverständnis mit dem Stadtverordneten-Ausschuß.
Die gewerbetreibenden Firmen, welche beh der Aus-
schmückung und der Einrichtung mitwirken, genießen alle
Rechte der ausstellenden Künstler.
Einige der besten ausländischen und nationalen Künstler
werden persönlich eingeladen. Ihre Werke unterliegen nicht
der Prüfung des Aufnahme-Ausschusses. Diese Werke können
jedoch zurückgewiesen werden, wenn denselben jener künst-
lerische wert und jene Reife fehlt, welche ausdrücklich in
dem Einladungsschreiben erwähnt sind.
Die Präsidentschaft veranstaltet Sonderausstellungen von
Werken hervorragender zeitgenössischer Künstler, um dem
Publikum ein entsprechendes Bild von deren gesamten Schaffen
zu geben.
Die Werke der nicht eingeladenen Künstler sind dem Ur-
teil eines internationalen Aufnahme-Ausschusses unterworfen.
Dieser Ausschuß wird sich aus fünf Mitgliedern zusammen-
setzen: Drei wählt der Stadtverordneten-Ausschuß; zwei wählen
die nicht eingeladenen Künstler, deren Werke jedoch wenigstens
einmal von einem vorhergehenden Aufnahme-Ausschuß der
Venetianer Ausstellung angenommen worden sind.
Das Urteil des Aufnahme-Ausschusses ist unwider-
ruflich. Werke, welche schon in Italien ausgestellt waren,
können in der Ausstellung von Venedig nicht mehr ausge-
nommen werden. Eine Ausnahme gilt nur für Sonderaus-
stellungen eines einzelnen Künstlers. Kein Künstler hat das
Recht mehr als zwei Werke derselben Art auszustellen, außer
im Falle einer Sonderausstellung oder anderer besonderer Um-
stände, über welche die Vorstandschaft der Ausstellung allein
zu entscheiden hat.
Die Gemeinde, unterstützt durch die freigebige Beteili-
gung anderer öffentlicher Verwaltungen und privater Per-
sonen, wird eine bedeutende Summe einsetzen zum Zweck
der Erwerbung von Werken, welche in dec städtischen inter-
nationalen Galerie moderner Kunstwerke Aufstellung finden
werden. Diese Werke werden von einem künstlerischen Preis-
gericht bezeichnet, welches aus fünf, von dem Stadtverordneten-
Ausschuß gewählten Mitgliedern besteht. Die Stadt Venedig
wird einige große goldene Medaillen den hervorragendsten
Werken reiner und angewandter Kunst verleihen.
Die Verleihung derselben wird einem künstlerischen Preis-
gericht anvertraut, welches aus neun Mitgliedern besteht;
drei werden von dem Stadtverordneten-Ausschuß, sechs von
den Ausstellern gewählt. Die Werke müssen spätestens bis
zum Januar ;yO7 angemeldet werden. Die Anmeldung
geschieht in doppelter Ausfertigung auf den vom Sekretariat
ausgegebenen Anmeldescheinen.
Nachträgliche Veränderungen in bereits eingesandten
Anmeldescheinen können nur nach erhaltener Erlaubnis des
Sekretariats vorgenommen werden.
Mit der Unterschrift des Anmeldescheines ist auch das
Einverständnis mit den über die Ausstellung getroffenen Ver-
fügungen erklärt. Die eingeladenen Werke genießen, als
Frachtgut, freie Fahrt, sowie freie Aus- und Wiederverpackung.
Sie werden frei nach der Abgangsstation zurückgeschickt. Im
Falle eines anderen Bestimmungsortes fallen die Rücktrans-
portkosten dem Aussteller zur Last.
Die dem Urteile des Aufnahme-Ausschusses unter-
worfenen ausländischen Werke genießen, auf den italienischen
Linien, eine Ermäßigung von 50 Prozent. Die zugelassenen
Werke sind außerdem von Aus- und Verpackungskosten frei.
Durch die Post oder als Eilgut eingesandte Kunstwerke werden
nur angenommen, wenn sie frankiert sind. Die Kunstwerke
müssen mit möglichster Sorgfalt in starken polzkisten verpackt
werden. Die Befestigung der Kunstwerke in den Kisten, so-
 
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