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Wetterer, Anton
Das Bruchsaler Schloß: seine Baugeschichte und seine Kunst : zur Zweihundertjahrfeier der Grundsteinlegung 1922 herausgegeben — Karlsruhe i. B.: C. F. Müllersche Hofbuchhandlung m.b.H., 1927

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https://doi.org/10.11588/diglit.53759#0114
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Hofkirche auf ihrem offenbaren Unwert beruhen, da die Etablierung eines
Stadtpfarrgottesdienstes in solcher zwar bewirkt, das; dem betreffenden Stadt-
pfarrquartier, solange ihm Serenissimus eine andere Pfarrkirche herzustellen
oder einzuräumen nicht gutfinden, der fürs ssrvitatis zukommende ungestörte
Gebrauch der Hofkirche zum Pfarrgottesdienst nicht entzogen werden könne,
aber Serenissimo das Recht nicht benehmen, sich Ihres Hofeigentums in den
von jenem Gottesdienst freien Zeiten für Ihren eigenen Gottesdienst zu ge-
brauchen." Doch wolle der Kurfürst von diesem Recht einstweilen keinen Ge-
brauch machen, „so lange der Herr Fürstbischof noch einen billigen Anspruch
habe, sich dieser Kirche als Episkopalkirche zu bedienen."
Die Angelegenheit beruhte, bis der Geh. Rat am 5. Februar 1807 Bericht
verlangte, „ob nicht ohne Jnkonnvenienz für den Herrn Fürstbischof und ohne
Nachteil für dessen Episkopalfunktionen einstweilen ein Mitgebrauch derselbeu
für den Protest. Gottesdienst eingeleitet werden könne." Auf dieses Ansinnen,
dem der Hinweis auf die nun völlige Souveränität des Großherzogs beigefügt
war, erwiderte Wilderich wieder ablehnend. Er halte sich überzeugt, „das; die
Einführung des Simultaneums stets äußerst bedenklich und ohne dringende Not
selbst unerlaubt ist." Eiue solche bestehe hier nicht, und er glaube nicht, das; sich
ein Bischof finden wird, welcher sich vor Gott und vor der Welt mit einer so
schweren Verantwortung wird belasten wollen." „Berechtigt indessen die er-
langte Souveränität die neuen Besitzer zur Umstoßung alles dessen, was stets für
heilig, für recht und billig geachtet worden ist, zur Zurücknahme ihrer erlassenen
Erklärungen, zur Entkräftung aller erteilten beruhigenden Zusicherungen, so ist
meine Beistimmung ohnehin überflüssig und nicht nötig, mir den Trost zu miß-
gönnen, zur Zerstörung der Gottesverehrung nicht mitgewirkt zu haben. Der
Gewalt habe ich nichts als Geduld entgegenzusetzen."
Darauf erfolgte in Karlsruhe am 6. April 1807 die Verfügung: „Die Hof-
kirche ist hiermit für die bestimmte eoang. Kirche erklärt; so lang sie dem jetzt
lebenden Herrn Fürsten zur Episkopalkirche dient, soll sie jedoch dazu nicht ge-
braucht werden."
Wilderich ging am 21. April 1810 zur Grabesruhe, die er in der Gruft bei
St. Peter fand. Nun stand der Vollzug des eben genannten Dekretes in Frage.
Im Juli 1811 wurde darüber im Generaldirektorium des Ministeriums des
Innern verhandelt. Man wollte lediglich die höchste Willensmeinung befolgen,
d.h. den protestantischen Gottesdienst einführen. „Die Verlegung und ander-
weitige Einteilung des katholischen Gottesdienstes in der Hofkirche" sollte jedoch
„dem künftigen Bischof überlassen" bleiben. Dieser Punkt sollte auf sich beruhen
„bis zu der Zeit, wo wir einen Landesbischof erhalten". Demgemäß gab das
Ministerium dein Kirchendepartement Weisung, das am 19. Juli 1811 das
Bischöfliche Vikariat hier ersuchte, „wegeu der baldmöglichsten Einführung des
Simultaneums in der Hofkirche der höchsten Intention gemäß die erforderlichen
Vorbereitungen und Einleitungen zu machen." Am 21. September 1811 wurde
darauf zwischen dem Verwalter der Hofpfarrei nnd dem Hofdiakon Bommer
 
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